Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.03.2026, Az.: 4 StR 65/26
Aufhebung des Urteils auf Revision des Angeklagten wegen Verletzung materiellen Rechts; Fehlerhafte Annahme der Verwirklichung eines vollendeten Betrugs; Ausschluss eines noch handlungsleitenden Irrtums des Geschädigten; Kein Bestand der tatmehrheitlichen Verurteilung wegen versuchter Nötigung mangels unzulässiger konkurrenzrechtlicher Beurteilung des Tatgeschehens als zwei tatmehrheitlich begangene Taten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.03.2026
- Aktenzeichen
- 4 StR 65/26
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15297
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:240326B4STR65.26.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 14.05.2025 - AZ: 024 KLs-401 Js 532/23-24/23
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein Irrtum im Sinne des § 263 StGB ist schon dann gegeben, wenn der Getäuschte trotz gewisser Zweifel die Vermögensverfügung trifft, wenn er also die Möglichkeit der Unwahrheit für geringer hält.
- 2.
Bei einem mehraktigen Tatgeschehen liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor, wenn zwischen gleichgelagerten, strafrechtlich erheblichen Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengehöriges Tun darstellt, und die einzelnen Handlungen durch ein subjektives Element miteinander verbunden sind.
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. Mai 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges sowie wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.000 € gegen ihn angeordnet. Seine hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.
I.
1. Nach den Feststellungen trat der in G.mit Marihuana handelnde Angeklagte spätestens im Dezember 2022 an den Geschädigten heran, da es ihm nicht gefiel, dass dieser dort ebenfalls in seinem Geschäftsfeld tätig war. Als der Angeklagte dem Geschädigten vorschlug, sich an einem größeren Marihuana-Geschäft zu beteiligen, ließ dieser sich hierauf ein und übergab dem Angeklagten hierfür am 6. Januar 2023 einen Betrag von 400 €. Erfreut darüber, wie einfach es gewesen war, den Geschädigten mit einer so simplen Geschichte zur Herausgabe von 400 € zu veranlassen, erkannte der Angeklagte, dass er noch mehr Geld erhalten könne' ohne eine Gegenleistung erbringen zu müssen, wenn er ihm erneut eine "gute", auf der bisherigen Geschichte aufbauende Erzählung präsentiere. Sowohl die bereits erhaltenen 400 € als auch das erwartete weitere zukünftige Geld des Geschädigten wollte der Angeklagte für sich und seine persönlichen Bedürfnisse verwenden.
Seinem Plan entsprechend traf er sich am 9. Januar 2023 unter dem Vorwand, die zwischenzeitlich erworbenen Rauschmittel übergeben zu wollen, erneut mit dem Geschädigten, während er tatsächlich beabsichtigte, diesen zur Übergabe weiteren Geldes zu veranlassen. Für den Fall, dass dieser sich nicht hierzu überreden ließe, hatte der Angeklagte als "Backup" und weitere Eskalationsstufe zwei Freunde mitgenommen, mit denen er teilweise bereits in der Vergangenheit arbeitsteilig Erpressungsdelikte begangen hatte. Nachdem sich der Angeklagte mit dem Geschädigten auf einen kaum beleuchteten Sportplatz zurückgezogen hatte, während seine Begleiter in dessen (einzigem) Eingangsbereich verblieben, schilderte er dem Geschädigten wie geplant, für die Durchführung des Geschäfts noch weiteres Geld zu benötigen, und forderte ihn zur Übergabe weiterer 1.100 € auf, um von dem Geschäft zu profitieren. Da der Geschädigte hierzu eigentlich nicht bereit war, gingen beide mehrere Runden auf dem Gelände, wobei der Geschädigte, der sich mit der Zeit "schwindelig" und "mürbe" geredet fühlte, dem Angeklagten irgendwann auch seinen Personalausweis zeigte, den dieser abfotografierte. Nach insgesamt etwa 20 Minuten, in denen sich der Geschädigte immer "mulmiger" fühlte, nachdem er erkannte, dass der einzige Ausweg an den Begleitern des Angeklagten vorbeiführte, die ihm zunehmend wie Aufpasser vorkamen, entschied sich der Geschädigte schließlich, dem Ansinnen des Angeklagten nachzukommen und bei der nächsten Sparkasse den geforderten Geldbetrag abzuheben.
Da ihm mit der Zeit mehr und mehr Zweifel gekommen waren, dass der Angeklagte das Geld tatsächlich absprachegemäß verwenden werde - worauf er jedoch immer noch hoffte -, wollte der Geschädigte, in der Bankfiliale angekommen, lieber so wenig wie möglich investieren, weshalb er nur 600 € abhob. Entgegen seiner Hoffnung, dass sich der Angeklagte hiermit zufriedengäbe, äußerte dieser, dass das Geschäft mit lediglich 600 € platzen werde, wofür er nur Verständnis habe, wenn der Geschädigte nicht mehr Geld habe, was er gemeinsam mit diesem am Geldautomaten zu überprüfen vorschlug. Um eine Kenntnisnahme seines Kontostands auf jeden Fall zu verhindern, entschied sich der Geschädigte, das zusätzliche Geld abzuheben, und übergab dem Angeklagten anschließend unter Hinweis auf ein Auszahlungslimit von 1.000 € weitere 400 €. Der sich hiermit zufriedengebende Angeklagte eröffnete dem Geschädigten nun, ihn gerade "abgezogen" zu haben, und äußerte unter Hinweis auf den vorbereitend abfotografierten Personalausweis, dass er jetzt wisse, wo der Geschädigte und seine Familie wohnten, und sie es bereuen würden, wenn er eine "Anzeige ... mache". Der Geschädigte erstattete gleichwohl Strafanzeige.
2. Das Landgericht hat dieses Geschehen rechtlich als Betrug gemäß § 263 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB sowie als versuchte Nötigung gemäß § 240 Abs. 1, Abs. 3, §§ 22, 23 Abs. 1 StGB gewertet.
a) Indem der Angeklagte dem Geschädigten vorgespiegelt habe, ihm gegen Zahlung weiterer 1.100 € Betäubungsmittel zu liefern, habe er bei diesem einen entsprechenden Irrtum erregt, woraufhin dieser ihm das geforderte Geld - letztlich 1.000 € - gegeben habe. Zwar habe sich der Geschädigte zunehmend unwohl, bedrängt und unter Druck gesetzt gefühlt. Dies sei dem Angeklagten jedoch nicht bewusst gewesen, der davon ausgegangen sei, den Geschädigten allein durch seine Überredungskünste zur Herausgabe weiteren Geldes gebracht zu haben. Der Angeklagte habe hierbei auch gewerbsmäßig gehandelt, da er in der Absicht, sich eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, an den "Erfolg" vom 6. Januar 2023 mit einer noch größeren Geldsumme habe anknüpfen wollen.
b) Indem der Angeklagte dem Geschädigten unter Hinweis auf den vorbereitend abfotografierten Personalausweis (erfolglos) gedroht habe, habe er sich zudem wegen versuchter Nötigung strafbar gemacht, ohne von seinem beendeten Versuch zurückgetreten zu sein.
II.
Die Revision des Angeklagten ist begründet.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Betruges hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Der Straftatbestand des Betruges ist als Erfolgs- und Selbstschädigungsdelikt ausgestaltet. Für den objektiven Tatbestand erforderlich, aber auch ausreichend sind eine Täuschung über Tatsachen, die auf Opferseite eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung auslöst, die ihrerseits zu einem Vermögensschaden führt, sowie ein Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum und zwischen Irrtum und Vermögensverfügung bzw. Vermögensschaden (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2018 - 4 StR 425/17 Rn. 12). Ein Irrtum im Sinne des § 263 StGB ist dabei nicht nur gegeben, wenn der Getäuschte von der Gewissheit der behaupteten Tatsache ausgeht, sondern auch dann, wenn er trotz gewisser Zweifel die Vermögensverfügung trifft, wenn er also die Möglichkeit der Unwahrheit für geringer hält. Denn der Getäuschte ist im Regelfall des Betrugs schon dann der List des anderen zum Opfer gefallen, wenn er die Vermögensverfügung trotz eines Zweifels vornimmt. Zweifel an der Wahrheit sind so lange irrelevant, als der Getäuschte die Wahrheit der Tatsache noch für möglich hält und die Vermögensverfügung infolge der Täuschung vornimmt, wobei Leichtgläubigkeit des Getäuschten und Erkennbarkeit der Täuschung bei hinreichend sorgfältiger Prüfung für den Irrtum ohne Belang sind (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2017 - 1 StR 306/16 Rn. 44 mwN).
b) Hieran gemessen ist unbeschadet der Frage, ob die Feststellungen überhaupt noch einen gegenüber seinen Zweifeln durchgreifenden Irrtum des Geschädigten belegen, jedenfalls die Annahme der Strafkammer, dass der Geschädigte seine Geldübergaben infolge der Täuschungshandlung des Angeklagten vornahm, nicht rechtsfehlerfrei belegt. So ist für die zweite Abhebung (von 400 €) nach den Feststellungen auszuschließen, dass ein etwaiger Irrtum des Geschädigten noch handlungsleitend war. Denn der Geschädigte nahm diese vor, weil er eine Kenntnisnahme seines Kontostands "auf jeden Fall verhindern" wollte. In Bezug auf die unmittelbar vorausgegangene erste Abhebung von 600 € hätte die Strafkammer zumindest erörtern müssen, ob auch diese nur dem Zweck diente, den Angeklagten "loszuwerden". Denn der Geschädigte war ausweislich der Feststellungen "der Situation auf dem Sportplatz gerade entkommen" und wollte deshalb "lieber so wenig wie möglich investieren".
2. Die tatmehrheitliche Verurteilung wegen versuchter Nötigung hat keinen Bestand, weil die konkurrenzrechtliche Beurteilung des Tatgeschehens als zwei tatmehrheitlich begangene Taten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht standhält. Bei einem mehraktigen Tatgeschehen liegt nur eine Tat im Rechtssinne vor, wenn zwischen gleichgelagerten, strafrechtlich erheblichen Betätigungen ein derart unmittelbarer Zusammenhang besteht, dass sich das gesamte Handeln des Täters objektiv auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengehöriges Tun darstellt, und die einzelnen Handlungen durch ein subjektives Element miteinander verbunden sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2025 - 4 StR 461/24 Rn. 7 mwN). Dies zugrunde gelegt, steht der Annahme von Tatmehrheit hier entgegen, dass der Angeklagte seine Drohung "bereits auf dem Sportplatz vorbereitet hatte", indem er den Ausweis des Geschädigten abfotografiert hatte. Dass er seine Drohung später, wie die Strafkammer einschränkend angenommen hat, "aus der Situation heraus spontan ausgesprochen hatte", ändert an der subjektiven Verbindung beider Handlungen nichts.
III.
Die Sache bedarf daher erneuter Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf, um dem neuen Tatgericht lückenlose und widerspruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO). Sollte auch dieses ein gewerbsmäßiges Handeln des Angeklagten in Erwägung ziehen, wird es sorgfältiger als bislang geschehen zu bedenken haben, dass Gewerbsmäßigkeit nur vorliegt, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2025 - 6 StR 233/24 Rn. 58 mwN). Nach den Feststellungen wollte der Angeklagte hingegen lediglich an seinen "Erfolg", den leichtgläubigen Geschädigten am 6. Januar 2023 so einfach zur Übergabe von 400 € bewegt zu haben, mit "einer" noch größeren Geldsumme anknüpfen.