Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.06.1994, Az.: 3 StR 183/94
Versuch ; Totschlag; Lebensgefährliche Verletzungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.06.1994
- Aktenzeichen
- 3 StR 183/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12768
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Es ist in der Regel davon auszugehen, daß der Täter mögliche tödliche Folgen erkannt hat, wenn das Opfer offensichtlich lebensgefährlich verletzt ist.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg, weil das angefochtene Urteil keine Erörterungen zu einem möglichen Rücktritt vom Versuch enthält.
Nach den Feststellungen stach der Angeklagte während einer Rangelei mit dem Tatopfer, nachdem er mit einer blitzschnellen Bewegung ein kleines feststehendes Küchenmesser aus der in seinem Hosenbund getragenen Lederscheide gezogen hatte, dem Geschädigten in den Unterbauch. Sodann sprang der Angeklagte auf; er war darüber entsetzt, daß er tatsächlich zugestochen hatte. Das Messer noch in der Hand lief er an einem Zeugen vorbei, der dem Vorgang hilflos zugesehen hatte, und floh voller Angst und fassungslos über sein eigenes Verhalten aus dem Haus. Auf der Flucht warf er das Messer "angewidert" weg. Das Opfer erlitt infolge des Stiches zwei Verletzungen am Dünndarm und je eine an zwei kleineren Schlagadern. Die Verletzungen waren lebensbedrohlich.
Das Urteil läßt schon die Erörterung der Frage vermissen, ob es sich um einen beendeten oder unbeendeten Versuch des Totschlags handelte. Für diese Abgrenzung kommt es nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf an, ob der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges für möglich hält (sog. Rücktrittshorizont, vgl. BGHSt 39, 221, 227; 35, 90; 33, 295, 298 [BGH 22.08.1985 - 4 StR 326/85]; 31, 170). Ist dies der Fall, so ist der Versuch beendet und damit ein strafbefreiender Rücktritt durch bloßes Absehen von weiteren tatbestandsmäßigen Handlungen nicht möglich. Rechnet der Täter dagegen nach der letzten Ausführungshandlung nach seinem Kenntnisstand (noch) nicht mit dem Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges, und sei es auch nur in Verkennung der durch seine Handlung verursachten Gefährdung, so ist der Versuch unbeendet, wenn die Vollendung aus der Sicht des Täters noch möglich ist (BGHSt 39, 221, 227), so daß die freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung genügt. Daß der Angeklagte zu dem Zeitpunkt, als er aufsprang und von dem Geschädigten abließ, mit der Möglichkeit des Todeseintritts als Folge der seinem Opfer zugefügten Verletzung gerechnet hat, hat das Landgericht nicht festgestellt. Der Senat vermag allerdings nicht der Ansicht des Generalbundesanwalts zu folgen, daß in den Fällen, in denen der Tatrichter es verabsäumt hat, zur Frage des Rücktrittshorizont des Täters Feststellungen zu treffen, im Zweifel zugunsten des Angeklagten von einem unbeendeten Versuch auszugehen ist. Je nach den Umständen des Einzelfalles und bei ohne weiteres erkennbaren lebensgefährlichen Verletzungen kann sich die Vorstellung des Täters von möglichen tödlichen Folgen häufig von selbst verstehen (vgl. BGHR StGB § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 13). Auch sind an die für die Annahme eines unbeendeten Versuchs erforderliche Voraussetzung, daß der Täter den Erfolgseintritt (noch) nicht für möglich hält, strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BGHSt 39, 221, 231; BGH NStZ 1994, 76). Für ein Fürmöglichhalten des Eintritts des Todeserfolges könnten nicht nur die Art der Verletzungen, sondern auch das anschließende Entsetzen des Angeklagten über sein Tun sprechen. Demgegenüber läßt die Schnelligkeit, mit der das festgestellte Geschehen ablief, es nicht ausgeschlossen erscheinen, daß der Angeklagte die konkrete Lebensgefahr für sein Opfer noch nicht in seine Vorstellung aufgenommen hatte. War letzteres der Fall, so käme es weiter darauf an, ob er die Fortsetzung der Tatausführung freiwillig aufgegeben hat. Freiwilligkeit liegt vor, wenn der Täter noch "Herr seiner Entschlüsse" geblieben ist. Maßgebliche Beurteilungsgrundlage ist seine subjektive Vorstellung hiervon, wobei die äußeren Gegebenheiten insoweit von Bedeutung sind, als sie Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Täters ermöglichen (vgl. BGHSt 35, 90, 95 und 184, 187; BGH StV 1994, 181). Dem Urteil ist nicht ohne weiteres zu entnehmen, daß der Angeklagte unfreiwillig vom Totschlagsversuch zurückgetreten ist; der Tatrichter hat diese Frage nicht geprüft.