Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1961, Az.: 4 StR 365/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.12.1961
- Aktenzeichen
- 4 StR 365/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14480
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 31.01.1961
Verfahrensgegenstand
fahrlässige Tötung u.a.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 22. Dezember 1961,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 31. Januar 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung, begangen im Zustand alkoholbedingter Fahrunsicherheit, zu sieben Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat ihm außerdem die Fahrerlaubnis entzogen und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm vor Ablauf von einem Jahr und sechs Monaten eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
1.
Nach den Feststellungen befand sich der Angeklagte am 21. März 1960 gegen 20,30 Uhr (bei Dunkelheit) - nach dem Genusse von Alkohol - mit seinem Lieferkraftwagen Marke Simca auf der Fahrt von La. in Richtung Lu. (Saargebiet). Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von 65 bis 70 km/st und hielt sich etwa in der Straßenmitte. Diese Fahrweise behielt er auch bei, als ihm ein Kleinkraftradfahrer (L.) und ungefähr 70 bis 80 m vor diesem ein Radfahrer (B.) entgegen kamen. Das Kleinkraftrad war beleuchtet, das Fahrrad nicht; der Radfahrer näherte sich dem Kraftwagen etwa auf der "Mitte der Fahrbahn". Der Angeklagte nahm das beleuchtete Kleinkraftrad frühzeitig wahr und blendete daraufhin ab. Dagegen erkannte er den Radfahrer erst auf eine Entfernung von etwa 48 m. Trotz starken Bremsens konnte er einen Zusammenstoß mit dem Radfahrer nicht mehr vermeiden, obwohl dieser noch versucht hatte, nach rechts auszuweichen. Als sich das Fahrrad bereits in Querstellung zum rechten Fahrbahnrand befand, wurde es von der linken Vorderseite des Lieferwagens des Angeklagten erfaßt. Durch den heftigen Aufprall wurde der Radfahrer mit seinem Rade nach links (in Fahrtrichtung des Angeklagten gesehen) auf den Fahrbahnrand geschleudert; er wurde so schwer verletzt, daß er nach wenigen Tagen starb.
Die von dem Angeklagten benutzte Straße verläuft im Bereich der Unfallstelle auf 150 bis 200 m geradlinig; ihre befestigte Fahrbahn ist 6,20 m breit.
Die Blutuntersuchung ergab für den Unfallzeitpunkt bei dem Angeklagten einen Alkoholgehalt von 1,11Promille, bei dem verunglückten Radfahrer einen solchen von 1,62 Promille.
2.
Den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung hat das Landgericht damit begründet, daß der Angeklagte entgegen der Vorschrift des § 8 StVO nicht die rechte Seite der Fahrbahn eingehalten, sondern mit seinem Kraftwagen teilweise die Gegenfahrbahn benutzt habe; außerdem sei der Angeklagte mit 65 bis 70 km/st schneller gefahren, als ihm die Sichtweite seines Abblendlichts (25 bis 30 m) erlaubt habe. Dieses Fehlverhalten ist nach der Ansicht der Strafkammer "offenbar" auf den vor Fahrtantritt von dem Angeklagten genossenen Alkohol zurückzuführen. Der Angeklagte sei, so erwägt das Landgericht, bei dem festgestellten Blutalkoholgehalt (1,11 Promille) nicht mehr fahrtüchtig gewesen. Es habe sich um eine Nachtfahrt gehandelt, die an das Fahrvermögen erhöhte Anforderungen stellte. Auch habe der Angeklagte den ganzen Tag über nichts gegessen und sei infolge zerrütteter Familienverhältnisse und wegen geschäftlicher Schwierigkeiten seelisch stark belastet gewesen. Schließlich habe er nach dem Verkehrsunfall eine merkbare alkoholische Beeinflussung gezeigt. Wenn der Angeklagte in diesem Zustand ein Kraftfahrzeug gesteuert habe, so habe er sich auch (§ 73 StGB) einer fahrlässigen Straßenverkehrsgefährdung nach den §§ 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
II.
Der Angeklagte hat das Urteil in verfahrens- und sachlichrechtlicher Hinsicht beanstandet. Seine Revision ist begründet.
1.
Auf die Verfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden, weil die Sachbeschwerde Erfolg hat.
2.
In sachlichrechtlicher Hinsicht begegnet das angefochtene Urteil mehrfach Bedenken.
a)
Nicht zu beanstanden ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte sei zur Unfallzeit nicht mehr fahrsicher im Sinne der §§ 2 StVZO, 315 a Abs. 1 Nr. 2 StGB gewesen. Insoweit hat auch die Revision, abgesehen, von einer Verfahrensrüge, keine Einwendungen erhoben.
Das Urteil läßt jedoch den für einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung erforderlichen Nachweis vermissen, daß der Angeklagte infolge seiner Fahrunsicherheit eine (konkrete) Gemeingefahr herbeigeführt und dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt hat. Die Gemeingefahr hat die Strafkammer ersichtlich in der Gefährdung des dann verunglückten Radfahrers gesehen; daß der Angeklagte auch andere Verkehrsteilnehmer in Gefahr brachte, ist nicht festgestellt. Die Gefährdung des Radfahrers erfüllte aber nur dann den Tatbestand der §§ 315 a Abs. 2, 316 Abs. 2 StGB, wenn das dem Angeklagten vorgeworfene, für die Gefährdung ursächliche Fehlverhalten (Nichtbenutzung der rechten Fahrbahnseite, zu schnelles Fahren) auf den vor dem Fahrtantritt genossenen Alkohol zurückzuführen war. Insoweit fehlt es jedoch an einer rechtsfehlerfreien Feststellung im Urteil. Die Strafkammer beschränkt sich (S. 7 unten UA) auf die Bemerkung, daß der notwendige Ursachenzusammenhang "offenbar" vorlag. Dieses Wort ist kein unmißverständlicher Ausdruck voller richterlicher Überzeugung. Es kommt hinzu, daß auch die tatsächlichen Feststellungen keinen schlüssigen Anhalt dafür geben, daß das Fehlverhalten des Angeklagten Ausfluß seiner alkoholbedingten Fahrunsicherheit war. Auch nüchterne Führer von Kraftwagen fahren auf verkehrsarmen Straßen nicht selten schneller, als ihnen das Gebot des Fahrens auf Sicht erlaubt. Gleiches gilt für das Fahren auf der Mitte einer verhältnismäßig schmalen Fahrbahn. Es ist also sehr wohl denkbar, daß der Angeklagte auch dann nicht anders gefahren wäre, wenn er nicht unter Alkoholeinfluß gestanden hätte. In diesem Falle aber wäre die alkoholbedingte Fahr Unsicherheit des Angeklagten für die Herbeiführung der Gemeingefahr nicht ursächlich gewesen. Damit entfiele die Möglichkeit einer Verurteilung wegen Vergehens der Straßenverkehrsgefährdung; der Angeklagte hätte sich nur einer Übertretung nach den §§ 2, 71 StVZO schuldig gemacht. Schon dieser Mangel zwingt wegen des Vorliegens von Tateinheit zur Aufhebung des gesamten Schuldspruchs.
b)
Nicht ausreichend begründet sind aber bisher auch die der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung zugrunde liegenden Vorwürfe, der Angeklagte habe pflichtwidrig die Straßenmitte benutzt und er sei zu schnell gefahren.
aa)
Der letzte Vorwurf beruht auf rechtlich angreifbaren Erwägungen. So liegt zunächst ein Widerspruch darin, daß die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung (S. 7 UA) von einer "Sichtweite" (richtig: Reichweite) des Abblendlichts des Angeklagten von 25 bis 30 m ausgeht und daraus eine höchst zulässige Geschwindigkeit von 40 km/h errechnet, andererseits aber im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 6) davon spricht, der Angeklagte habe den Radfahrer erstmals auf eine Entfernung von etwa 48 m wahrgenommen. Träfe das zu, so könnte eine Geschwindigkeit von 65 km/h - zugunsten des Angeklagten ist von diesem Wert auszugehen - noch zulässig gewesen sein. Für die Beurteilung dieser Frage wären die Dauer der von dem Angeklagten benötigten Reaktions- und Bremsansprechzeit und die erzielbare durchschnittliche Bremsverzögerung bedeutsam; keine von beiden ist im angefochtenen Urteil angegeben.
Das Urteil enthält allerdings auch keine Erklärung dafür, wieso der Angeklagte entgegen seiner eigenen Einlassung - nach der er den Radfahrer erst auf 5 bis 6 m erblickt hat - diesen schon auf eine Entfernung von 48 m wahrgenommen haben soll. Die Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft führt dazu aus, die "Annahme" des Landgerichts ergebe sich "aus der festgestellten Geschwindigkeit in Verbindung mit der gesicherten Bremsspur", die nach den Feststellungen S. 3 UA 25,2 bzw. 26,05 m betragen habe. Gemeint ist damit wohl, daß den genannten Bremsspuren noch eine Strecke von 14 bis 15 m zuzurechnen sei, die der Lieferkraftwagen vom Erkennen des Hindernisses durch den Angeklagten bis zum Einsetzen der Bremsung - innerhalb der Reaktions- und Bremsansprechzeit (von welcher Dauer?) - noch ungebremst zurückgelegt hat. Diese Erläuterung vermöchte indes, auch wenn sie vom Revisionsgericht berücksichtigt werden dürfte, die Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte habe den Radfahrer schon auf 48 m erkannt, nur dann zu stützen, wenn feststünde, daß die Bremsspuren genau an der Zusammenstoßstelle aufhörten; liefen sie darüber hinaus, so verkürzt sich die angenommene Sichtweite des Angeklagten entsprechend.
bb)
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 StVO haben die Führer von Fahrzeugen, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, die rechte Seite der Fahrbahn zu benutzen. Diese Vorschrift besagt jedoch nicht, daß der Kraftfahrer nie auf der Mitte der Fahrbahn fahren dürfte. Das kann sich ihm auf schmaler, gerade verlaufender und übersichtlicher Landstraße bei Dunkelheit sogar als Vorsichtsmaßnahme anbieten, weil er so sicherer Zusammenstöße mit Hindernissen am Fahrbahnrand, insbesondere mit dort gehenden Fußgängern, vermeiden kann. Voraussetzung ist Allerdings, daß der Kraftfahrer nicht entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet oder nachfolgenden Fahrzeugen das Überholen unmöglich macht oder erschwert. Ersteres traf hier an sich zu. Dem Angeklagten kamen nämlich ein Radfahrer und ein Kleinkraftrad entgegen. Letzteres war jedoch noch so weit entfernt, daß der Angeklagte seinetwegen vorerst noch nicht die rechte Fahrbahnseite aufsuchen mußte. Der Radfahrer aber war, da dessen Fahrzeug unbeleuchtet war, für den Angeklagten nicht schon - wie das beleuchtete Kleinkraftrad - auf größere Entfernung, sondern erst von dem Augenblick an erkennbar, in dem ihn der Lichtkegel der Scheinwerfer des Lieferkraftwagens erfaßte. Das bedeutet, daß dem Angeklagten das Fahren auf der Straßenmitte vor diesem Zeitpunkt nicht als Verkehrswidrigkeit vorgeworfen werden kann. Denn damit, daß ihm auf einer von Kraftfahrzeugen befahrenen Straße bei Dunkelheit ein unbeleuchtetes Fahrrad auf der Fahrbahnmitte entgegen kam, brauchte er nicht zu rechnen. Ein solches Verhalten eines Radfahrers verstößt nicht nur gegen grundlegende Verkehrsvorschriften (die Gebote des Beleuchtens von Fahrzeugen bei Dunkelheit und des Fahrens langsamer Fahrzeuge auf der äußersten rechten Seite der Fahrbahn, §§ 8 Abs. 2 Satz 2, 23 Abs. 1, 25 StVO), sondern gefährdet auch unmittelbar die eigene Sicherheit des Radfahrers und ist deshalb so unvernünftig, daß es - ungeachtet der auch heute noch unter Radfahrern zu beobachtenden Unsitte des Fahrens ohne Licht bei Nacht - als Ausnahmeerscheinung anzusehen ist. Sie rechtfertigt es nicht, dem Kraftfahrer allgemein zuzumuten, von einem (ausnahmsweise) erlaubten Fahren auf der Straßenmitte Abstand zu nehmen.
Die Pflicht des Angeklagten, auf Sicht, d.h. nur so schnell zu fahren, daß er sein Fahrzeug innerhalb der überschaubaren Strecke anhalten konnte, wurde dadurch allerdings nicht berührt. Für sie war die Art des Hindernisses ohne Belang; ebenso wie sich der Angeklagte nicht durch zu schnelles Fahren außerstande setzen durfte, vor einem auf der Straße liegenden großen Stein oder Baum rechtzeitig zu halten, mußte er auch in der Lage sein, seinen Kraftwagen vor einem menschlichen Hindernis, hier vor einem unbeleuchtet daherkommenden Radfahrer, zum Stillstand zu bringen oder wenigstens so zu verlangsamen, daß er gefahrlos ausweichen konnte.
c)
Auch die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts sind nicht rechtsfehlerfrei. Strafmildernd ist zwar erwogen, daß der verunglückte Radfahrer bei dem festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,62 Promille fahruntüchtig war und daß er, wenn er fahrsicher gewesen wäre, möglicherweise dem ihm auf der Fahrbahnmitte entgegenkommenden Lastkraftwagen des Angeklagten rechtzeitig nach, rechts hätte ausweichen können. Nicht gewürdigt ist jedoch, daß der Radfahrer von vornherein grob verkehrswidrig auf der Fahrbahnmitte gefahren ist und daß sein Fahrrad nicht beleuchtet war. Dieses Verhalten war so schwer schuldhaft, daß es bei der Findung der gerechten Strafe nicht unberücksichtigt bleiben durfte.
Straferschwerend hat das Landgericht gewertet, daß der Angeklagte bereits im Jahre 1952 einmal wegen Trunkenheit am Steuer "in Erscheinung getreten ist" und daß ihm damals sein Führerschein, wenn auch nur für "ganz kurze Zeit", einbehalten wurde. Diese Erwägung läßt nicht erkennen, ob damals ein strafrechtliches Verschulden des Angeklagten tatsächlich festgestellt worden ist.
d)
Da das Urteil schon aus den dargelegten Gründen nicht bestehenbleiben kann, braucht auf die sachlichrechtlichen Einwendungen der Revision nicht näher eingegangen zu werden; auch nicht auf den Vorwurf, das Landgericht habe sich bei der Schuldprüfung nicht an die Feststellung S. 2 UA gehalten, daß der Radfahrer "ebenfalls etwa die Straßenmitte" benutzte. Im übrigen wird die Strafkammer, falls sie in der neuen Haupt Verhandlung zu einer gleichen Feststellung kommen sollte, sorgsamer als im angefochtenen Urteil darzulegen haben, worauf sie die Feststellung stützt. Bisher sind als Beweisanzeichen nur die Aussagen der Zeugen Lange und Clanget angeführt (S. 4/5 UA); ihnen aber hat das Landgericht entnommen, daß sich der Radfahrer im Zeitpunkt des Unfalles "auf seiner rechten Fahrbahnseite" befunden hat.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte den Zusammenstoß mit dem Radfahrer - gegebenenfalls außer durch zu schnelles Fahren - fahrlässig dadurch verursacht hat, daß er nach dem Erkennen des Radfahrers schuldhaft, etwa unter dem Einfluß des genossenen Alkohols, falsch reagiert hat, indem er, statt zu bremsen und nach rechts auszuweichen, nur gebremst und dabei den Wagen sogar noch etwas weiter nach links gezogen hat (vgl. S. 3 UA).
Was den Vorwurf zu schnellen Fahrens angeht, so wird zu beachten sein, was die Vereinigten Großen Senate des Bundesgerichtshofes in dem Beschluß vom 1. Juli 1961 unter 3 (NJW 1961, 1588 Nr. 25 = DAR 1961, 260, zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmt) über die die Sichtweite des Kraftfahrers bestimmenden Umstände ausgeführt haben. Darnach geht es insbesondere nicht an, die Reichweite des Abblendlichts unterschiedslos mit 25 bis 30 m anzusetzen (vgl. auch BGH VRS 19, 124).
Martin
Lang-Hinrichsen
Flitner
Börtzler