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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1952, Az.: 5 StR 287/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.03.1952
Aktenzeichen
5 StR 287/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 14.11.1951

Verfahrensgegenstand

Rückfalldiebstahl

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 13. März 1952,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt
Bundesrichter Dr. Waschow
Bundesrichter Dr. Else Koffka
Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ..., bei der Verkündung
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 14.11.1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das bezeichnete Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

1

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Rückfalldiebstahls als gefährliche Gewohnheitsverbrecherin zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt und ihre Sicherungsverwahrung angeordnet. Bei der Bemessung der Strafe ist sie davon ausgegangen, daß die Angeklagte vermindert zurechnungsfähig ist.

2

Die Revision der Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

3

Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer festgestellt, daß die Angeklagte objektiv einen Rückfalldiebstahl begangen hat.

4

Hingegen bestehen Bedenken gegen die Ausführungen des Urteils, wonach die Angeklagte nicht unzurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. I StGB sei. Das Urteil sagt zu diesem Punkt, die Angeklagte leide an einem angeborenen Schwachsinn, der sich mit charakterlichen Defekten verbunden habe. Nach den Sachverständigengutachten, denen sich die Strafkammer anschließe, seien Unterscheidungsund Hemmungsvermögen vorhanden. Jedoch habe die Angeklagte für ihr strafbares Treiben nur eine geringe Strafeinsicht und kaum einen ausreichenden Willen, ihrer eventuell noch vorhandenen besseren Einsicht gemäß zu handeln, deshalb sei sie als vermindert zurechnungsfähig im. Sinne des § 51 Abs. II StGB anzusehen.

5

Diese Ausführungen lassen nicht mit Sicherheit erkennen, ob die Strafkammer den § 51 StGB richtig ausgelegt hat. Daß die Angeklagte schwachsinnig, also geistesschwach im Sinne des § 51 StGB ist, stellt das Urteil fest. Liegt diese Voraussetzung vor, dann ist die Angeklagte nach § 51 Abs. I StGB straflos, wenn sie wegen dieses Schwachsinns entweder das Unerlaubte der Tat nicht einsehen konnte oder, wenn sie dies zwar einsehen konnte, aber nicht in der Lage war, nach dieser Einsicht zu handeln. Offenbar meint die Strafkammer mit dem Begriff Unterscheidungsvermögen das Vermögen, das Unerlaubte der Tat einzusehen und mit der weiteren Ausführung, die Angeklagte habe nur eine geringe Strafeinsicht, daß ihre Fähigkeit, das Unerlaubte einzusehen, erheblich herabgesetzt ist. Schon bei der Feststellung der Einsichtsfähigkeit bestehen insofern Widersprüche, als die Einsichtsfähigkeit zunächst bejaht wird, dann aber von einer eventuell noch vorhandenen besseren Einsicht gesprochen wird.

6

Bedenken bestehen aber besonders, ob die Strafkammer mit Recht angenommen hat, daß die Angeklagte in der Lage war, ihren Willen ihrer Einsicht gemäß zu bestimmen. Wenn es heißt, die Angeklagte habe ein Hemmungsvermögen, jedoch kaum einen ausreichenden Willen, ihrer eventuell noch vorhandenen besseren Einsicht gemäß zu handeln, so läßt diese Formulierung die Möglichkeit offen, daß die Willensfähigkeit der Angeklagten überhaupt nicht ausreicht, um gegenüber den Antrieben zur Straftat die notwendigen Hemmungen einzuschalten. Wenn das aber der Fall ist, dann sind die Voraussetzungen des § 51, I StGB gegeben. Denn ein Geistesschwacher ist nur dann fähig, nach seiner Einsicht zu handeln, wenn sein Wille wenigstens unter erheblichen Anstrengungen ausreicht, den zur Tat antreibenden Reizen die notwendigen Hemmungen entgegenzusetzen. Ist die Hemmungsfähigkeit des Geistesschwachen so gering, daß er auch bei größter Anstrengung der zur Tat treibenden Motive nicht Herr werden kann, so ist er nach § 51, I StGB straflos. Ist sein Hemmungsvermögen gegenüber dem gesunder Menschen erheblich geschwächt, kann er aber trotzdem bei besonderer Anstrengung der Triebe, die ihn zur Tat reizen, Herr werden, dann ist er vermindert zurechnungsfähig. Ob die Strafkammer mit den Worten, die Angeklagte habe kaum einen ausreichenden Willen gehabt, nach ihrer Einsicht zu handeln, meint, daß diese Willensfähigkeit praktisch überhaupt nicht vorhanden ist oder nur, daß die Angeklagte sehr erheblicher für sie möglicher Anstrengungen bedarf, um die erforderlichen Hemmungen einzuschalten, läßt die Formulierung nicht mit Sicherheit erkennen.

7

Schon aus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden.

8

Es wird sich empfehlen, wenn die Strafkammer zunächst die Unterbringung der Angeklagten in einer Heiloder Pflegeanstalt anordnet, damit durch ein eingehendes ärztliches Gutachten auf Grund längerer Beobachtung die Frage der Zurechnungsfähigkeit entsprechend den obigen Grundsätzen geklärt werden kann.

9

Bei der erneuten Hauptverhandlung wird die Strafkammer folgendes zu beachten haben:

10

Der Umstand, daß ein Angeklagter vermindert zurechnungsfähig ist, schließt, wie die Strafkammer mit Recht angenommen hat, die Möglichkeit nicht aus, daß er gleichzeitig gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, da auch willensschwache Menschen gefährlich sein können (vergl. BGH 3 StR 156/51, inhaltlich wiedergegeben bei Dallinger MDR 51, 403). Die Strafkammer hat in einem solchen Falle lediglich den Strafschärfungsgedanken des § 20 a gegenüber dem Strafmilderungsgedanken des § 51 Abs. II StGB abzuwägen. Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, in einem solchen Falle trotz Anwendung des § 20 a StGB zu einer Gefängnisstrafe zu kommen.

11

Die Frage, ob die Angeklagte, wenn sie als vermindert zurechnungsfähige gefährliche Gewohnheitsverbrecherin anzusehen ist, in Sicherungsverwahrung zu nehmen ist, wie es die Strafkammer angeordnet hat, oder ob nicht vielmehr ihre Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen ist, bedarf sorgfaltiger Prüfung. Das Urteil erweckt den Eindruck, als halte die Strafkammer es nicht für zulässig, einen vermindert zurechnungsfähigen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher dann in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen, wenn er weder heilfähig noch pflegebedürftig ist.

12

Diese Ansicht ist unrichtig.

13

§ 42 b StGB setzt nicht voraus, daß der vermindert Zurechnungsfähige heilfähig oder pflegebedürftig ist. Es kann kein Zweifel daran bestehen, daß ein Zurechnungsunfähiger oder ein vermindert Zurechnungsfähiger, der nicht gleichzeitig gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht werden muß, wenn die öffentliche Sicherheit dies erfordert, ohne daß es darauf ankommt, ob der Betreffende heilfähig oder pflegebedürftig ist. Für den vermindert zurechnungsfähigen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher bestehen grundsätzlich bei der Unterbringung keine anderen Voraussetzungen.

14

Sind sowohl die Voraussetzungen des § 42 b als auch die des § 42 e gegeben, dann ist die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen, falls diese Maßnahme zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit ausreicht. Die Sicherungsverwahrung, als für die Angeklagte schwerste Maßnahme, darf nur angeordnet werden, wenn andere zulässige Maßnahmen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit nicht ausreichen. (So RG HRR 1936 Nr. 1197; JW 1935 S. 2136; OGH St 1, 198). Der vom Reichsgericht in anderen, vorallem zeitlich späteren, Entscheidungen (RGSt 69, 134;  72, 151;  73, 103)eingenommene Standpunkt, die Wahl zwischen Sicherungsverwahrung und Unterbringung müsse nach Zweckmäßigkeitsgründen vorgenommen werden, kann nicht geteilt werden. Entscheidend für die Wahl zwischen beiden Maßnahmen kann weder die Rücksicht auf die Heil- oder Pflegeanstalten noch die Kostenfrage sein. Es läßt sich im allgemeinen auch nicht sagen, daß die vermindert zurechnungsfähigen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher die Sicherheit der anderen Insassen einer Heilanstalt gefährden und deshalb in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden müssen. Eine solche Gefährdung läßt sich vielmehr durch Einzelunterbringung des vermindert Zurechnungsfähigen in der Heil- oder Pflegeanstalt vermeiden.

Dr. Neumann
Sarstedt
Dr. Waschow
Dr. Koffka
Schmidt