Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.08.1989, Az.: 3 StR 342/88
Vereinbarkeit der Bestrafung von Verstößen gegen vollziehbare Vereinsverbote mit dem Grundgesetz
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.08.1989
- Aktenzeichen
- 3 StR 342/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 16675
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BVerfG - 15.06.1989 - AZ: 2 BvL 4/87
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Verstoß gegen das Vereinsgesetz u.a.
Prozessführer
1. den Kraftfahrer Albert Sch. aus R., dort geboren am ... 1938,
2. den Elektroinstallateur Steffen D. aus K., dort geboren am ... 1958,
3. den Auszubildenden Horst L. aus K., dort geboren am ... 1966,
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 2. August 1989
einstimmig
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 1987 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Mit Beschluß vom 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87 - hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, daß die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Vereinsgesetz, die Verstöße gegen vollziehbare, aber noch nicht unanfechtbare Vereinsverbote mit Strafe bedroht, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Anwendung des Gesetzes auf die vom Landgericht festgestellten Verstöße der Beschwerdeführer hält sich in den vom Bundesverfassungsgericht gekennzeichneten Grenzen der Auslegung.
Daß das Verhalten der Angeklagten die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Vereinsgesetz erfüllt, führt das Landgericht ohne Rechtsfehler aus. Die Gründung der zunächst als "Kameradschaft", dann als "Stoßtrupp" R. bezeichneten Personengruppierung stellt sich als örtlich begrenzte Fortführung des organisatorischen Zusammenhalts der verbotenen ANS/NA dar. Diesen Schluß zieht das Landgericht zutreffend aus seinen Feststellungen über die Unterordnung der Mitglieder unter die Führungspersonen dieser verbotenen Vereinigung (Kü. und B.), ihre enge persönliche Verbindung mit anderen örtlichen Teilorganisationen, die gemeinsam mit diesen unternommenen politischen Aktionen, aus der Identität der Ziele sowie der Fortführung der Publikationen unter bloßer Änderung der Bezeichnung, der die bloße Umbenennung der "Kameradschaften" der ANS/NA in sogenannte "Leserkreise" entsprach. Daß die bereits vor der Verbotsverfügung geplante Bildung einer Kameradschaft der ANS/NA in R. erst nach dieser Verfügung und deren Vollziehbarkeit zur Schaffung der Teilorganisation führte und daß nicht festgestellt ist, eines ihrer Mitglieder sei bereits zuvor Mitglied der verbotenen Vereinigung gewesen, ändert nichts an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Bewertung dieser örtlich begrenzten Organisation als Teil der verbotenen Vereinigung, deren organisatorischer Zusammenhalt damit für diesen Bereich fortgeführt wurde.
Entsprechendes gilt für die "K. Front", mit welcher der in K. vorhandene organisatorische Zusammenhalt der bereits vor der Verbotsverfügung bestehenden ANS/NA-Kameradschaft ... der verbotenen Vereinigung fortgeführt wurde. Dies entsprach der festgestellten Absicht der Beteiligten, so, wie bisher, "weiterzumachen".
Krauth
Gribbohm
Zschockelt
Kutzer