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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1957, Az.: III ZR 60/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1957
Aktenzeichen
III ZR 60/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 13662
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in München - 06.12.1955

Prozessführer

der D. B., vertreten durch die O. Mü.,

Prozessgegner

den Freistaat Bayern, vertreten durch die Finanzmittelstelle München des Landes Bayern,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Kreft, Dr. Arndt und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 6. Dezember 1955 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 2. Juni 1952 gegen 7.45 Uhr befuhr ein von dem Fahrer K. gesteuerter und mit 43 Personen besetzter Postkraftomnibus (10,50 m lang und 2,50 m breit mit zwillingsbereifter Hinterachse) die Landstraße I. Ordnung von Reichersbeuern nach Waakirchen. Zwischen diesen Orten führt die Straße durch das sog. "Schopfloch" und verläuft dabei auf einem Damm, dessen Böschung damals auf der in der Fahrtrichtung des Omnibusses rechten Seite eine Neigung von 1: 1 aufwies und etwa 11,50 m hoch war. Die mit Teerbelag versehene Straße war damals an dieser Stelle 5,40 m breit und seitlich von Banketten begrenzt, die nach den Feststellungen des Tatrichters lediglich 22,5 cm breit und mit Gras bewachsen waren. In den Kronenrand waren in regelmäßigen Abständen Leitpfähle eingeschlagen. Die Straßenböschung war von einem starken Gewitterregen des Vortages stark durchfeuchtet. Als dem Omnibus im Schopfloch beim Kilometer 14,850 ein anderer, gleich breiter Postomnibus entgegenkam, fuhr K. in Schrittgeschwindigkeit hart nach rechts. Dort rutschte das Fahrzeug mit seiner ganzen Breitseite seitlich über die Böschung ab und überschlug sich.

2

Die Klägerin nimmt den Beklagten mit der vorliegenden Klage auf Ersatz des ihr angeblich entstandenen Sachschadens in Höhe von 10.176,25 DM in Anspruch und hat dazu vorgetragen: Der Unfall des Omnibusses, der beim Ausweichen das Bankett nicht befahren habe, sei allein auf die mangelhafte Beschaffenheit der Straße zurückzuführen. Die Teerdecke über der Fahrbahn sei am Rande unter dem Druck des rechten Vorderrades in einer Breite von 30 cm abgebrochen. Gleichzeitig habe der darunter liegende Straßenkörper nachgegeben. Die Straße sei zu schmal, der Neigungswinkel der Böschung sei zu steil, und vor allem sei das Rasenbankett nicht breit genug, um dem seitlichen Druck genügend Widerstand zu leisten.

3

Demgegenüber hat der Beklagte, der um Abweisung der Klage gebeten hat, insbesondere geltend gemacht: Der Omnibus sei trotz ausreichender Straßenbreite auf das unbefestigte und zur Benutzung durch schwere Fahrzeuge nicht bestimmte Bankett hinausgefahren. Dabei seien die rechten Hader eingesunken und hätten den Rand der Teerdecke mitgerissen.

4

Das Landgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, und zwar mit folgender Begründung: Es sei erwiesen, daß der Omnibus das Rasenbankett nicht befahren habe. Die Straße sei fehlerhaft angelegt, und der Beklagte habe es schuldhaft unterlassen, durch zumutbare Maßnahmen (Verbreiterung des Banketts, Aufstellung von Warnschildern, Schaffung von Ausweichstellen, äußerstenfalls Sperrung des Gegenverkehrs) eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer zu verhindern.

5

Das Oberlandesgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen.

6

Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

7

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner die Klage abweisenden Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:

8

Den Beklagten treffe als den Träger der Wegebau- und Wegeunterhaltungslast für die hier interessierende Landstraße: I. Ordnung die bürgerlichrechtliche Verkehrssicherungspflicht.

9

Ihm obliege es daher, die Fahrbahn so zu befestigen, daß sie bis an den äußersten Rand mit schweren Kraftfahrzeugen befahren werden könne. Das Bankett gehöre jedoch nicht zu dem für Kraftfahrzeuge bestimmten Teil der Fahrbahn; es stelle lediglich einen Schutzstreifen dar, der die volle Ausnutzung der Fahrbahnbreite ermöglichen soll; abirrenden Fahrzeugen brauche er nicht standzuhalten.

10

Die Klägerin sei im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts den ihr an erster Steile obliegenden Beweis, daß der Rand der Fahrbahn nicht genügend tragfähig gewesen sei, schuldig geblieben. Die Beweisaufnahme habe im Gegenteil eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür ergeben, daß der Omnibus beim Ausweichen von dem festen Rand der Fahrbahn auf das Bankett geraten und dadurch über die Böschung abgestürzt sei.

11

Dem Beklagten könne auch nicht vorgeworfen werden, seine Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt zu haben, daß er es schuldhaft unterlassen habe, die Straße an der Unfallstelle zu sichern. Denn unstreitig sei dort die Grenze der befestigten Fahrbahn genau kenntlich gewesen. Sie habe bis zum Beginn der Grasnarbe gereicht. Es sei demnach nicht zweifelhaft gewesen, wie weit die Fahrbahn habe benutzt werden dürfen.

12

Ebenso liege eine Verletzung der Bestimmungen des § 5 a StrVG, wonach von den Landesbehörden gefährliche Stellen an Wegstrecken, die dem Durchgangsverkehr dienen, durch Warnungstafeln zu kennzeichnen sind, nicht vor. Als eine "gefährliche Stelle" könne nur eine solche angesehen werden, die auch bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt die Möglichkeit eines Unfalles nahe rücke. Da die Strecke jedoch allgemein 5,40 m breit sei, daher für eine Begegnung auch von breiten Fahrzeugen ausreiche und die Böschung an den Seiten jedem Verkehrsteilnehmer erkennbar sei, könne hier von einer gefährlichen Stelle in der Bedeutung der angeführten Gesetzesbestimmung nicht die Rede sein.

13

II.

Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß für Landstraßen I. Ordnung die Verkehrssicherungspflicht den Ländern, hier mithin dem beklagten Freistaat Bayern obliegt, ist richtig.

14

Die Revision wirft dem Berufungsgericht in erster Linie vor, es habe den Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Banketts verkannt. Dieser Vorwurf ist jedoch unbegründet. Zunächst trifft es nicht zu, daß das Berufungsgericht die Auffassung vertreten hat, die Verkehrssicherungspflicht des Beklagten beziehe sich nur auf die Fahrbahn als solche und nicht auf den Bankettstreifen. Daß sich die Verkehrssicherungspflicht, d.h. die Pflicht, dafür Borge zu tragen, daß sich auf den dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen der darauf zugelassene Verkehr gefahrlos abwickeln kann, nicht nur auf die Fahrbahn als solche, sondern auch auf die sonstigen, dem Straßenverkehr nur mittelbar dienenden Anlagen und Einrichtungen bezieht, hat das Berufungsgericht keineswegs verkannt. Es steht hier nicht in Frage, ob sich die Verkehrssicherungspflicht überhaupt, auf das Bankett bezieht, sondern entscheidend geht es um die Frage nach dem Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Bankette.

15

Die Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich in ihrem Inhalt und Umfang nach dem Zweck, dem die in Rede stehende Verkehrseinrichtung zu dienen bestimmt ist, so daß sich zunächst die Frage stellt, welche Funktion einem Bankett der hier in Rede stehenden Art im Rahmen des Straßenverkehrs, zukommt. Unter dem Bankett ist der neben der Fahrbahn verlaufende, mehr oder weniger befestigte Randstreifen des Straßenkörpers zu verstehen. Er hat verkehrstechnisch den Zweck, die volle Ausnutzung der Fahrbahnbreite zu ermöglichen, den erforderlichen Lichtraum zwischen Fahrbahnrand und Leiteinrichtung freizuhalten und abirrende Fahrzeuge zu sichern (vgl. "Vorläufige Richtlinien für den Ausbau der Landstraßen des Generalinspekteurs für das deutsche Straßenwesen" 4. Aufl 1942; Lind-Möhr Nr. 1 zu § 8 StVO; auch Müller, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl Anm. 5 C zu § 16 StVZO [S 535]). Das Bankett hat aber auch straßenbautechnische Funktionen und dient vor allem zur Entwässerung der Fahrbahn und zum Auffangen des bei dem Befahren der Fahrbahn auftretenden seitlichen Druckes. Nach dieser mehrfachen Zweckbestimmung bemessen sich hinsichtlich des Banketts Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht, und der Verkehrssicherungspflichtige hat dafür Sorge zu tragen, daß das Bankett die ihm zukommenden Funktionen erfüllen kann. Da das Bankett zwar zum Straßenkörper, aber nicht zur Fahrbahn selbst gehört und nicht dem fließenden Verkehr unmittelbar zu dienen bestimmt ist, braucht es nicht so befestigt zu sein wie die Fahrbahn selbst und kann naturgemäß auch schon deswegen nicht gleichmäßig standfest sein, weil ihm nach außen zur Böschungskante hin das zur Druckaufnahme erforderliche seitliche Widerlager mehr und mehr fehlt. Der Senat hat dementsprechend u.a. in seiner Entscheidung vom 11. Januar 1954 - III ZR 273/52 - (S 5) bereits ausgesprochen, daß an das Bankett nicht die Anforderung gestellt werden könne, ein sicheres Befahren durch schwere Fahrzeuge zu gewährleisten. Auch aus dem Sicherungszweck des Banketts, nämlich dem Zweck, etwa abirrende Fahrzeuge zu sichern, kann nicht das Erfordernis hergeleitet werden, daß jedes Bankett auch zum - vorsichtigen - Befahren mit schweren Fahrzeugen solcher Art, wie sie überhaupt zum Verkehr auf der betreffenden Straße zugelassen sind, genügende Standfestigkeit aufweisen müsse. Zwar ist es richtig, daß der Verkehrsteilnehmer im allgemeinen damit rechnet und auch damit rechnen darf, daß er notfalls mit seinem Fahrzeug, ohne besondere Gefahr zu laufen, auch über die eigentliche Fahrbahn hinaus auf das seitliche Bankett ausweichen könne. Aber auch insoweit gilt keine allgemeine und alle Fälle treffende Regel. In den praktisch häufigen Fällen, in denen das Bankett - zum Teil - besonders befestigt ist ("Sicherheitsstreifen", "befestigter Randstreifen", "befestigtes Bankett"), darf auch der einsichtige Kraftfahrer damit rechnen, daß er notfalls und vorsichtig den befestigten Bankettstreifen auch mit schweren Fahrzeugen gefahrlos befahren dürfe, und der Verkehrssicherungspflichtige ist dann, wenn das Bankett zu einer solchen Benutzung ausnahmsweise nicht geeignet ist, zu einer entsprechenden Warnung der Verkehrsteilnehmer gehalten. Wenn jedoch wie hier das Bankett unbefestigt ist (Grasnarbe) und lediglich eine Breite von wenig mehr als 20 cm aufweist, dann ist - ohne daß es insoweit noch eines besonderen Hinweises bedürfte - für jeden Einsichtigen ohne weiteres erkennbar, daß ein gefahrloses Befahren eines derartigen Banketts mit schweren Fahrzeugen, insbesondere Kraftomnibussen, nicht gewährleistet ist. Eine Kennzeichnungs- oder Warnungspflicht kann sich in solchen Fällen allenfalls dann ergeben, wenn die Grenze zwischen Fahrbahn und Bankett nicht deutlich erkennbar ist. Hier aber reichte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Fahrbahn bis zum Beginn der Grasnarbe; das Bankett begann mithin erst da, wo der Graswuchs anfing, und zwar sonach ohne weiteres eindeutig auszumachen. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision konnte auch aus der Tatsache, daß die Leitpfähle nicht unmittelbar am Rand des Banketts zur Fahrbahn hin, sondern auf dem Kronenrand angebracht waren, nicht der Schluß gezogen werden, daß der seitlich der durch die Leitpfähle gekennzeichneten Linie zur Straße hin liegende Teil des Banketts gefahrlos befahren werden könne, denn die Leitpfähle dienen nicht dazu, den Fahrbahnrand zu markieren (wodurch eine volle Ausnutzung der Fahrbahn unmöglich gemacht würde), sie sollen vielmehr in der Regel den Straßenrand und damit die Böschungskante anzeigen. Insoweit besteht auch keine anderweite Verkehrsauffassung.

16

Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner eine Kennzeichnungspflicht auf Grund des § 5 a StVG verneint; gefährliche Stellen im Sinne dieser Vorschrift sind lediglich solche, die wegen der nicht ohne weiteres oder nicht rechtzeitig erkennbaren besonderen Anlage der Straße eine besondere Gefahr für den Verkehr bilden, d.h. die Möglichkeit eines Unfalles auch für den Fall nahelegen, daß der Verkehrsteilnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten läßt. Davon aber kann hier nach dem zuvor Gesagten nicht gesprochen werden.

17

Mit dem Berufungsgericht ist daher davon auszugehen, daß eine Haftung des Beklagten aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht entfällt, wenn der Omnibus der Klägerin bei dem Ausweichmanöver von der festen Fahrbahn abgekommen und auf das Rasenbankett geraten ist.

18

III.

Die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme dahin, daß der der Klägerin obliegende Nachweis, der Rand der befestigten Fahrbahn sei nicht genügend tragfähig gewesen, nicht erbracht worden sei, greift die Revision in verschiedener Richtung mit Verfahrensrügen an.

19

1.)

Die Revision macht zunächst geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht verneint, daß hier der Anscheinsbeweis zugunsten der Klägerin Platz greife. Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts müsse nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins beim Absturz eines Fahrzeugs über eine Böschung davon ausgegangen werden, daß der Fahrbahnrand nicht standgehalten habe.

20

Insoweit kann der Revision jedoch nicht gefolgt werden. Zunächst hat sie Unrecht, wenn sie meint, der Berufungsrichter habe den Erfahrungssatz aufgestellt, daß in einem derartigen Fall das Fahrzeug auf das Bankett geraten sei. In Wirklichkeit hat das Berufungsgericht einen solchen Satz nicht aufgestellt, sondern lediglich davon gesprochen, in der Regel bestehe eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür, daß das Fahrzeug auf das Bankett geraten sei (sog. Bankettunfall), und deshalb komme ein Beweis des ersten Anscheins für das Gegenteil nicht in Betracht. Wenn das Berufungsgericht hier verneint hat, daß nach der Erfahrung des Lebens für einen Geschehensablauf so, wie ihn die Klägerin behauptet, eine so hohe Wahrscheinlichkeit spreche, daß prima facie angenommen werden müsse, der Rand der Fahrbahn selbst habe nicht standgehalten, dann muß diese im wesentlichen auf tatsächlicher Würdigung des Sachverhalts beruhende Auffassung des Berufungsgerichts vom Revisionsgericht hingenommen werden. Der von der Revision aufgestellte Satz, daß beim Absturz eines Fahrzeugs über eine Böschung der Fahrbahnrand nicht standgehalten habe, kann als allgemeiner Erfahrungssatz, dessen Nichtbeachtung der Nichtbeachtung einer entsprechenden Rechtsnorm gleichgesetzt werden müßte, nicht anerkannt werden.

21

2.)

Ein weiterer Revisionsangriff geht dahin, die Auffassung des Berufungsgerichts, der Omnibus sei auf dem Bankett eingebrochen, stehe in denkgesetzlichem Widerspruch zu der vom Berufungsgericht festgestellten Tatsache, daß die Kante der Teerdecke 30 cm in die Fahrbahn hinein abgebrochen sei. Diese Abbruchstelle lasse sich nicht damit erklären, daß die Reifen auf dem Bankett eingesackt seien und dabei die Achsen auf die Teerkante gedrückt und diese abgebrochen hätten.

22

Eine solche Erklärung für die Einbruchstellen wäre nur möglich, wenn sich der Omnibus, nachdem er eingebrochen war, in der Vorwärtsrichtung noch weiter bewegt hätte. Das sei aber von keiner Partei behauptet worden. Das Berufungsgericht habe hier die Konstruktion des verunglückten Omnibusses nicht beachtet. Denkgesetzlich bleibe für die Verletzung der Teerdecke nur die Erklärung, daß die Reifen des Omnibusses in die Teerdecke selbst eingebrochen seien.

23

Dazu ist einmal zu sagen, daß nach dem Tatbestand des Berufungsurteils der Omnibus, als er abzurutschen begann, zwar nur noch in Schrittgeschwindigkeit fuhr, aber doch noch nicht stand. Im übrigen trifft es garnicht zu, daß das Berufungsgericht die von der Revision angegriffene Feststellung getroffen hat. Das Berufungsgericht hat vielmehr die Beweisaufnahme lediglich dahin gewürdigt, es habe sich eine "sehr hohe Wahrscheinlichkeit" dafür ergeben, daß der Omnibus beim Ausweichen von dem festen Rand der Fahrbahn auf das Bankett geraten und dadurch über die Böschung abgestürzt sei. Das Berufungsgericht hat also lediglich den der Klägerin obliegenden Beweis des Gegenteils nicht als erbracht angesehen. Daß der Unfall sich aber denkgesetzlich nur so, wie von der Klägerin behauptet, abgespielt haben könne, kann der Klägerin nicht zugestanden, kann insbesondere auch dem Gutachten Bitzl nicht entnommen werden, denn auch dieser Sachverständige spricht insoweit nur davon, wie sich der Unfall "mit aller Wahrscheinlichkeit" zugetragen habe.

24

3.)

Die Revision rügt ferner, daß das Berufungsgericht, dem in dem Verfahren M. ./. Freistaat Bayern (III ZR 59/56 und 5 U 621/51 OLG München) unternommenen Fahrversuch für das vorliegende Verfahren überhaupt einen Beweiswert beigemessen hat, und macht geltend, daß die Unfallstelle von der im Falle M. einige hundert Meter entfernt sei und andere Verhältnisse aufweise.

25

Das Berufungsgericht hat jedoch keineswegs verkannt, daß die Ergebnisse des Fahrversuchs im Verfahren M. für den vorliegenden Rechtsstreit nur in beschränktem Umfang Bedeutung gewinnen können, und hat dazu ausgeführt: Der Senat verkenne nicht, daß der Versuch an einer anderen Stelle der Strecke vorgenommen worden sei, wo die Böschung nicht so steil sei, und daß sich beim Versuch auch sonst die Verhältnisse zur Zeit des hier zu behandelnden Unfalls nicht wiederherstellen ließen. Die Durchfeuchtung des Banketts und der Böschung sei aber im Zeitpunkt des Versuchs mindestens ebenso stark wie beim Unfall gewesen, weil es vorher tagelang nahezu ununterbrochen stark geregnet habe. - Wenn das Berufungsgericht unter Berücksichtigung alles dessen das Ergebnis des Fahrversuchs dahin gewertet hat, daß es "immerhin eine gewichtige Beweisstütze für die Darstellung des Beklagten über den Unfallhergang" bilde, dann ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

26

4.)

Die Revision rügt alsdann, das Berufungsgericht habe die Klägerin mit ihrer Klage abgewiesen, ohne sich mit den den Vortrag der Klägerin bestätigenden Aussagen der Zeugen Br. und Veicht auseinanderzusetzen. Das Wesentliche der Bekundungen der genannten Zeugen bestand jedoch allein darin, daß an zwei Stellen der Teerdeckenrand auf eine Breite von 30 cm (so Brunner) und 20- 30 cm (so Veicht) abgebrochen gewesen sei. Das Berufungsgericht geht aber bereits auf Grund anderer Unterlagen davon aus, daß tatsächlich ein solcher Abbruch, wie er von den genannten Zeugen beschrieben ist, erfolgt sei. Deshalb konnte es sich für das Berufungsgericht erübrigen, insoweit auch noch ausdrücklich auf die Angaben der hier interessierenden Zeugen zurückzugreifen.

27

5.)

Nach der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht auch ohne ausreichende Begründung von dem Gutachten Bi. abgewichen, das die Tatsachenschilderung anderer Zeugen bestätigt habe. Entgegen der Auffassung der Revision weicht aber das Berufungsgericht nicht etwa auf Grund vermeintlich besserer Fachkenntnis oder unter Überschätzung eigener Fachkenntnis von dem Gutachten ab. Das Berufungsgericht sieht vielmehr lediglich den Unfallhergang so, wie ihn der Sachverständige für wahrscheinlich hält, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht als erwiesen und damit die Klägerin als beweisfällig an.

28

6.)

Schließlich rügt die Revision noch, daß das Berufungsgericht dem Antrag auf Anhörung eines Obergutachters nicht stattgegeben habe. Das Berufungsgericht hätte ein Obergutachten einholen müssen, wenn es sich nicht in der Lage gesehen habe, selbst zu entscheiden, welchem der drei voneinander abweichenden Sachverständigengutachten (Müller, W. und Bi.) der Vorzug zu geben sei. Hierzu ist zunächst klarzustellen: Der Sachverständige Dr. W., der in dem Parallelverfahren M. ein Gutachten abgegeben hat, ist in dem vorliegenden Verfahren überhaupt nicht als Sachverständiger gehört worden, und es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht sein in dem Verfahren M. erstattetes Gutachten in dem vorliegenden Verfahren irgendwie verwertet hätte. Die Sachverständigen Dr. Müller und Dr., Bi. haben zwar zur Frage des Unfallherganges nicht in allen Punkten übereinstimmend Stellung genommen. Sie haben aber beide insbesondere die Frage, ob der Omnibus der Klägerin vor dem Abrutschen von der Fahrbahn abgekommen ist, nicht eindeutig beantwortet. Wenn das Berufungsgericht bei dieser Sachlage den Beweis dafür, daß die Fahrbahndecke unter den Rädern des Omnibusses nachgegeben habe, ohne Einholung noch eines weiteren Gutachtens nicht als erbracht angesehen hat, so kann dagegen vom Revisionsgericht nichts eingewandt werden.

29

Nach alledem kann nicht gesagt werden, daß dem Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung ein Rechtsfehler unterlaufen sei. Deshalb kann auch das Revisionsgericht, das nicht anstelle des Tatrichters selbst eine Würdigung der erhobenen Beweise vornehmen, sondern lediglich die Beweiswürdigung des Tatrichters auf etwa dabei vorgekommene Rechtsverstöße nachprüfen kann, die vom Berufungsgericht vorgenommene Wertung und Würdigung des Beweisergebnisses nicht beanstanden.

30

IV.

Die Klägerin wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Straße zwar für den Verkehr mit schweren und breiten Fahrzeugen recht schmal und die Begegnung schwerer Fahrzeuge gefährlich sei, daß sich daraus aber keine Haftung des Beklagten ergebe, da die Verkehrssicherungspflicht an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Pflichtigen eine Grenze habe.

31

Zu der Frage, ob es überhaupt dem Beklagten als ein haftungsbegründendes Verschulden zur Last gelegt werden kann, daß die Straße nicht breiter angelegt ist, braucht nicht abschließend Stellung genommen zu werden. Denn selbst dann, wenn man diese Frage grundsätzlich bejahen wollte, wäre damit nichts Entscheidendes für die Klägerin gewonnen. Der Klägerin war die Straße und die sich aus ihrer geringen Breite für den Verkehr mit schweren und breiten Fahrzeugen ergebende Gefahr genau bekannt. Wenn sie trotzdem die Straße mit ihrem schweren und breiten Omnibus befahren ließ und die in der geringen Breite begründeten Gefahren der Straße in Kauf nahm, dann lag auf ihrer Seite das ganz erheblich überwiegende und eine aus der geringen Breite der Straße etwa herzuleitende Haftung des Beklagten ausschließende eigene Verschulden.

32

V.

Sonach mußte der Revision der Erfolg versagt bleiben. Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat die Klägerin gemäß § 97 ZPO zu tragen.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Kreft Dr. Arndt BR Dr. Hußla ist beurlaubt und deshalb verhindert, zu unterschreiben Dr. Geiger