Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.10.2006, Az.: AnwZ (B) 28/06
Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Zurückweisung einer hiergegen gerichteten Anhörungsrüge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.10.2006
- Aktenzeichen
- AnwZ (B) 28/06
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2006, 24464
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 10.01.2006 - AZ: II ZU 15/05
- BGH - 07.08.2006 - AZ: AnwZ (B) 28/06
Verfahrensgegenstand
Feststellung des Fehlens von Widerrufsvoraussetzungen
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat
durch
die Vorsitzenden Richter Terno und Basdorf,
die Richterin Dr. Otten,
den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,
den Rechtsanwalt Dr. Wüllrich und
die Rechtsanwältinnen Dr. Hauger und Kappelhoff
am 10. Oktober 2006
beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Senats vom 7. August 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Antragsteller hat im Vorgriff auf den später erfolgten Widerruf seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, der Gegenstand des Verfahrens AnwZ (B) 45/06 vor dem Senat ist, die gerichtliche Feststellung beantragt, der nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Antragsteller vermutete Vermögensverfall sei nicht eingetreten. Diesen Antrag hat der Anwaltsgerichtshof mangels Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat der Senat als unstatthaft verworfen. In dem angegriffenen Beschluss hat er sich mit den von dem Antragsteller in seiner Anhörungsrüge dagegen vorgebrachten Gesichtspunkten im Einzelnen befasst und ihm damit rechtliches Gehör gewährt.
Basdorf
Otten
Schmidt-Räntsch
Wüllrich
Hauger
Kappelhoff