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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1997, Az.: 2 StR 205/97

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen durch den Großvater; Schlussziehung zum Nachteil des Angeklagten aus einer als wahr unterstellten Tatsache; Voraussetzungen des Anvertrautseins im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.07.1997
Aktenzeichen
2 StR 205/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 19226
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kassel - 11.11.1996

Verfahrensgegenstand

Sexueller Mißbrauch einer Schutzbefohlenen u.a.

Prozessführer

Werner Anton K. aus G., geboren am ... 1934 in G.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. Juli 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Niemöller, Dr. Bode,
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten,
der Richter am Bundesgerichtshof Rothfuß als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. November 1996 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, unter Einbeziehung zweier früherer Geldstrafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und die Entziehung der Fahrerlaubnis aufrechterhalten. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Revision ist, soweit sie mit der Verfahrensrüge begründet worden ist, offensichtlich unbegründet.

2

II.

Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.

3

1.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts läßt einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen. Die insoweit dargelegten Bedenken des Generalbundesanwalts gegen die Behandlung einer Wahrunterstellung teilt der Senat im Ergebnis nicht. Das Landgericht hat aufgrund eines Beweisantrags des Angeklagten als wahr unterstellt, daß seine Enkelin, das Tatopfer, Gelddiebstähle begangen habe. Das Dulden dieser Diebstähle durch den Angeklagten wertet das Landgericht als Indiz dafür, daß der Angeklagte erpreßbar geworden sei und somit die Angaben der Enkelin zu den sexuellen Mißhandlungen des Angeklagten mit ihr zutreffend sind (UA S. 22). Insoweit ist es zwar rechtsfehlerhaft, daß das Landgericht aus einer lediglich als wahr unterstellten Tatsache Schlüsse zum Nachteil des Angeklagten gezogen hat (BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 16). Auf diesem Schluß beruht das Ergebnis der Beweiswürdigung jedoch nicht, weil das Landgericht rechtsfehlerfrei dargelegt hat, daß es bereits aufgrund der zuvor erörterten tragfähigen Beweisumstände zu der zweifelsfreien Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten gelangt sei. Der fehlerhafte Schluß aus der Wahrunterstellung ist lediglich eine abschließende Hilfserwägung, auf der nichts beruht. Im übrigen genügt die Beweiswürdigung den rechtlichen Anforderungen, insbesondere werden die erhobenen Beweise ausreichend gewürdigt. Das gilt angesichts ihres eindeutigen Inhalts auch für die im Wege der Fotokopie mitgeteilten Briefe und Postkarten des Angeklagten an seine Enkelin (UA S. 15-21).

4

2.

Der Schuldspruch, insbesondere auch wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Unter den festgestellten Umständen war ein tatbestandsmäßiges Obhutsverhältnis im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB zwischen dem Angeklagten und seiner fünfzehnjährigen Enkelin Jacqueline gegeben.

5

Jacqueline war dem Angeklagten während der Tatzeit zur Erziehung und Betreuung anvertraut. Ob ein solches Obhutsverhältnis besteht und welchen Umfang es hat, ist nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls zu beurteilen (BGHSt 33, 340, 344;  19, 163, 165). Entscheidend ist insoweit nicht, wie und von wem der Betreuer bestellt worden ist (BGHSt 41, 137, 139;  33, 340, 344;  21, 196, 201). Dies kann auch stillschweigend und durch den Minderjährigen selbst geschehen. Hier genügte es, daß der Angeklagte als Großvater die Erziehung und Betreuung seiner Enkelin faktisch übernahm, indem er sie der Mutter entfremdete und an sich zog, ohne daß die Mutter dem entgegentrat. Ein die Anforderungen des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllendes Anvertrautsein zur Betreuung in der Lebensführung und Erziehung setzt ferner ein den persönlichen, allgemein menschlichen Bereich erfassendes Abhängigkeitsverhältnis des Jugendlichen zu seinem Betreuer im Sinne einer Über- und Unterordnung voraus (BGHSt 41, 137, 139 und st. Rspr.). Auch diese Voraussetzung ist aufgrund des bestimmenden Verhaltens des Angeklagten, der Hilflosigkeit der fünfzehnjährigen Enkelin gegenüber der Autorität des Großvaters und des mangelnden Rückhalts bei ihrer alkoholkranken Mutter gegeben. Der Angeklagte verbot Jacqueline den Umgang mit Freunden, hielt sie ihrer Mutter fern, fuhr häufig mit ihr zum Einkaufen nach Kassel, statt sie zur Schule zu schicken, züchtigte sie mindestens einmal mit einem Riemen, mit dem er sie auch wiederholt bedrohte, und erklärte, als ihr Großvater könne er sie "in ein Heim stecken". Dadurch sah Jacqueline den Angeklagten als ihre Erziehungsperson an. Jacqueline blieb auch dann bei dem Angeklagten, als sich ihre Mutter zu einer Entziehungskur in einem psychiatrischen Krankenhaus aufhielt.

6

Der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung im Fall II, 1 läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Dadurch, daß der Angeklagte nicht auch im Fall II, 2 wegen sexueller Nötigung verurteilt wurde, ist er nicht beschwert.

7

3.

Die Strafzumessung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

8

III.

Die Voraussetzungen für die beantragte Aufhebung des Haftbefehls (§ 126 Abs. 3 StPO) liegen nicht vor.

Jähnke
Niemöller
Bode
Otten
Rothfuß