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Bundessozialgericht
Urt. v. 26.01.1965, Az.: 9 RV 778/63

Rentenanspruch; Ausgleichsrente; Hausbesitz; Versorgungsberechtigter als Bruchteilseigentümer; Rentenhöhe bei Bruchteilseigentum; Berücksichtigungsfähige Einkünfte; Höhe des Anteilswertes

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
26.01.1965
Aktenzeichen
9 RV 778/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10302
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 22, 214 - 217
  • SozR Nr 1 zu DV § 33 BVG

Amtlicher Leitsatz

Ist der Versorgungsberechtigte nicht Alleineigentümer sondern nur Bruchteilseigentümer an einem Hausgrundstück, so bleiben bei Feststellung der Ausgleichsrente die Einkünfte aus Hausbesitz unberücksichtigt, wenn der dem Bruchteilseigentum entsprechende anteilige Einheitswert nicht höher als 6000 DM ist.