Bundessozialgericht
Urt. v. 26.01.1965, Az.: 9 RV 778/63
Rentenanspruch; Ausgleichsrente; Hausbesitz; Versorgungsberechtigter als Bruchteilseigentümer; Rentenhöhe bei Bruchteilseigentum; Berücksichtigungsfähige Einkünfte; Höhe des Anteilswertes
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 26.01.1965
- Aktenzeichen
- 9 RV 778/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10302
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 33 DV § 12 Abs. 1 BV
Fundstellen
- BSGE 22, 214 - 217
- SozR Nr 1 zu DV § 33 BVG
Amtlicher Leitsatz
Ist der Versorgungsberechtigte nicht Alleineigentümer sondern nur Bruchteilseigentümer an einem Hausgrundstück, so bleiben bei Feststellung der Ausgleichsrente die Einkünfte aus Hausbesitz unberücksichtigt, wenn der dem Bruchteilseigentum entsprechende anteilige Einheitswert nicht höher als 6000 DM ist.