Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1959, Az.: 3 StR 44/58
Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess; Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen der Betätigung als Funktionär für die illegale FDJ
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.05.1959
- Aktenzeichen
- 3 StR 44/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 10853
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 19.08.1958
Rechtsgrundlagen
- § 128 StGB
- § 129 StGB
- § 100d Abs. 2 StGB
- § 129a StGB
Verfahrensgegenstand
Staatsgefährdung
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 27. Mai 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Kanter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Mannzen
Bundesrichter Dr. Wiefels
Bundesrichter Dr. Hengsberger
Bundesrichter Wirtzfeld als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 19. August 1958 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, sich als Funktionär für die illegale FDJ betätigt zu haben. Das Landgericht hat ihn freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.
Nicht zu beanstanden sind allerdings die Ausführungen der Strafkammer hinsichtlich der unter I, 1 und 2 behandelten Einzelbetätigungen. Da insoweit schon der Nachweis fehlt, dass der Angeklagte der Täter ist, scheiden diese Vorgänge für jede weitere rechtliche Betrachtung aus.
Was die Reise des Angeklagten zu den "VI. Weltfestspielen der Jugend und Studenten" in Moskau im Juli 1957 - Punkt I, 5 der Urteilsgründe - anlangt, so würden die Tatsachen, dass er auf eigene Kosten und ohne "organisatorischen Zusammenhang mit der Tätigkeit der illegalen FDJ" gefahren ist, der Annahme eines nach den §§ 128, 129, 129 StGB strafbaren Tatbestandes zwar nicht entgegenstehen. Der festgestellte Sachverhalt ergibt aber, wie die Strafkammer zutreffend ausführt, auch hiervon abgesehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte mit der Reise einen dieser Straftatbestände oder einen anderen erfüllt hätte.
Dagegen ergeben sich durchgreifende Bedenken gegen die Darlegungen der Strafkammer zu den Einzelfällen unter I, 3 und 4.
Zum Sachverhalt I, 3 - Teilnahme am "Kongress der Jugend gegen die Remilitarisierung" März 1955 in Ost-Berlin - begründet die Strafkammer die Nichtanwendbarkeit des Strafgesetzes mit der Erwägung, der Angeklagte behaupte unwiderlegbar, "er sei als Privatmann dorthin gefahren". Schon diese Betrachtung erweckt Zweifel, ob die Strafkammer von zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten ausgegangen ist. Mit dem Hinweis auf die private Teilnahme meint sie offenbar, dass der Angeklagte "ohne Zusammenhang mit einer Organisation ... von sich aus die Gelegenheit wahrgenommen habe, an dem Kongress teilzunehmen", und "seinen Diskussionsbeitrag aus eigenem Antrieb, also ohne Vorbereitung von anderer Seite, geleistet" habe. Die Unterstützung eines Untergrundvereins (§ 129 StGB) oder einer gemäss Art. 9 des Grundgesetzes verbotenen Vereinigung (§ 129 a StGB) setzt aber weder einen Auftrag einer Partei oder sonstigen Organisation noch auch nur eine Mitgliedschaft in der Vereinigung voraus. Über die weitere Frage, ob der Angeklagte als Mitglied der illegalen FDJ anzusehen ist und sich wegen der Teilnahme an einer Geheimverbindung oder der Beihilfe zu einem Vergehen nach § 128 StGB schuldig gemacht haben könnte, wofür gerade die Tatsache und Form der Beteiligung an diesem Kongress wichtige Hinweise gibt, spricht sich das Urteil nicht deutlich aus. Der blosse Hinweis, dass ihm für die in Frage kommende Zeit in keinem Falle ein "organisatorischer" Zusammenhang mit der FDJ nachgewiesen werden könne, lässt dem Zweifel Raum, ob die Strafkammer richtig erkannt hat, welche Bedeutung einem stillschweigenden, weiteren Zusammenhalten der bisherigen Mitglieder einer verbotenen Vereinigung zur Weiterverfolgung und Förderung, des Verbindungszwecks zukommt.
Zur inneren Tatseite trifft die Strafkammer die Feststellung: dem Angeklagten sei die verfassungsfeindliche Zielsetzung des Kongresses bewusst gewesen; er habe erkannt, dass es, obwohl der Kongress an sich gegen die sog. Remilitarisierung der Bundesrepublik gerichtet war, in Wahrheit um die Ausbreitung des Herrschaftssystems der Sowjetzone auf das Gebiet der Bundesrepublik ging, und dass neben der SED "auch und vor allem die FDJ als Gesamtorganisation" hinter dieser Veranstaltung stand. Diese Gesamtorganisation, die auch die illegale FDJ in Westdeutschland umfasst, unterstützte der Angeklagte durch sein Auftreten auf dem Kongress. Für eine in der Bundesrepublik geheim weiterarbeitende FDJ stellt gerade das Auftreten westdeutscher "Genossen" auf Kongressen dieser Art eine besonders wirksame Unterstützung dar. Ein Zweifel daran, dass dem Angeklagten dies auch bewusst war, könnte denkgesetzlich wohl nur dann aufkommen, wenn ihm überhaupt unbekannt gewesen sein sollte, dass die FDJ in der Bundesrepublik weiterarbeitet. Diese Feststellung trifft die Strafkammer nicht. Ihre Annahme, der Angeklagte habe möglicherweise nicht erkannt, dass er durch seine Beteiligung an dem Kongress die FDJ in der Bundesrepublik förderte, hätte daher einer auf die etwaige Besonderheit des Falles gestützten eingehenderen Begründung bedurft.
Den zu I, 3 festgestellten Sachverhalt hätte die Strafkammer überdies unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 100 d Abs. 2 StGB würdigen müssen. Der Angeklagte beteiligte sich an einem vom Deutschen Jugendring, "einer Hilfsorganisation der FDJ" veranstalteten Kongress, an dem "neben führenden Vertretern der FDJ auch der sowjetzonale Ministerpräsident Grotewohl und der 1. Sekretär der SED, Walter Ulbricht, teilnahmen". Er hat damit eine Beziehung im Sinne der angeführten Strafbestimmung aufgenommen. Er wusste nicht nur, dass die SED "hinter dieser Veranstaltung stand", sondern er war sich auch über die mit Bezug auf die Bundesrepublik verfassungsfeindliche Zielsetzung gerade dieser Veranstaltung im klaren und wusste, dass es "auf nichts anderes als die Herrschaft der geringen kommunistisch gesinnten Minderheit über die Mehrheit des Volkes unter Ausschaltung jeglicher legalen Opposition und unter Beseitigung der Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht" hinauslief. Dadurch, dass er mit einem Diskussionsbeitrag im Sinne der Veranstalter hervortrat, also bewusst diese Bestrebungen förderte, gliederte er sich in die verfassungsfeindlichen Bestrebungen der auswärtigen Veranstalter ein; er handelte danach in der im § 100 d Abs. 2 StGB vorausgesetzten Absicht (vgl. BGH St 11, 171, 179).
Die Feststellungen der Strafkammer zu I, 4 - Briefe an die inhaftierte FDJ-Funktionärin G. geb. B. - lassen erkennen, dass der. Angeklagte auch insoweit die illegale FDJ in der Bundesrepublik gefördert hat. Es handelt sich um typische Solidaritätskundgebungen, wie sie seit Jahren von der KPD und SED und den von ihr gesteuerten Verbänden systematisch veranlasst werden, um verhaftete Funktionäre und Mitglieder in ihrer verfassungsfeindlichen Haltung zu bestärken und den Zusammenhalt der betreffenden Organisation zu erhalten und zu festigen. Insoweit sind Sinn und Zweck der Briefe nach ihrem Inhalt eindeutig. Dass sich der Angeklagte, der in dem Briefe vom 10. Dezember 1955 sogar selbst darauf hinweist, dass er "noch an andere schreiben wolle", dieser Bedeutung seiner Schreiben nicht bewusst gewesen wäre, stellt das Urteil nicht fest. Es befasst sich nur mit den möglichen persönlichen Beweggründen, die den Angeklagten zu diesen Briefen veranlasst haben könnten. Das ist aber etwas anderes als der strafrechtliche Vorsatz, auf den es allein ankommt. Das Landgericht wird dies noch zu erörtern haben, wobei zu beachten sein wird, dass auch der bedingte Vorsatz dem gesetzlichen Tatbestand genügt.
Diese durchgreifenden Bedenken müssen zur Aufhebung des Urteils führen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Dr. Mannzen
Dr. Wiefels
Dr. Hengsberger
Wirtzfeld