Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.04.1987, Az.: 4 StR 166/87
Verstoß gegen die Bestimmung des gesetzlichen Richters durch Bestellung eines Sondervertreters des Richters; Strafkammer; Außerplanmäßiger Vertreter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.04.1987
- Aktenzeichen
- 4 StR 166/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 11866
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 31.10.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1987, 286
Verfahrensgegenstand
unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines außerplanmäßigen Vertreters für ein verhindertes ordentliches Mitglied einer Strafkammer.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 7. April 1987
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 31. Oktober 1986 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil wegen vorschriftswidriger Besetzung der Strafkammer aufgehoben (Urteil vom 6. März 1986 - NJW 1986, 1884). Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat wiederum mit der - in zulässiger Weise erhobenen - Verfahrensrüge, daß die Strafkammer nicht vorschriftsmäßig besetzt war, Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 30. März 1987 ausgeführt:
"Entgegen den im Urteil des BGH vom 6. März 1986 ausgeführten rechtlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines außerplanmäßigen Vertreters für ein verhindertes ordentliches Mitglied einer Strafkammer hat das Präsidium des Landgerichts Dortmund mit Beschluß vom 10. Oktober 1986 mit Rücksicht auf eine einwöchige urlaubsbedingte Abwesenheit eines ordentlichen Beisitzers der Kammer und Verhinderung der planmäßigen Vertreter durch eigene Sitzungen wiederum nur einen Sonderbeisitzer bestellt, diesmal sogar beschränkt auf die beiden Tage der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten. Das war nach der Sachlage unzulässig.
Daß ein Fall eintreten könnte, in dem die planmäßigen Vertreter der VII. und der IV. Strafkammer durch eigene Sitzungen gehindert sein könnten, ihre Vertreteraufgaben wahrzunehmen, war vorherzusehen. Nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Dortmund für das Geschäftsjahr 1986 (Bd. III Bl. 60 ff) waren für die VI. Strafkammer Sitzungstage jeweils am Dienstag und Freitag vorgesehen; die VII. Strafkammer hatte in Schwurgerichtssachen Sitzungen dienstags und freitags, die IV. Strafkammer hat ihre Sitzungstage dienstags und donnerstags. Der 28. Oktober 1986, auf den die Hauptverhandlung gegen den Angeklagten terminiert war, war ein Dienstag. Somit war schon aus der Wahl der Sitzungstage die Möglichkeit ersichtlich, daß bei gleichzeitigen Sitzungen auch der Vertreterkammern die bestellten Vertreter nicht in der Lage sein würden, ihre Aufgaben in der VI. Strafkammer wahrzunehmen. Diesen Mangel des Geschäftsverteilungsplanes zu beheben hätte nach dem Urteil vom 6. März 1986 Veranlassung bestanden. Die Bestimmung des Richters Künsebeck als 'Sondervertreter' für die am 28. und 31. Oktober 1986 anstehende Hauptverhandlung gegen den Angeklagten entsprach deshalb nicht den Anforderungen an die Bestimmung des gesetzlichen Richters."
Dem tritt der Senat bei. Das Urteil ist deshalb aufzuheben (§ 338 Abs. 1 Nr. 1 StPO).
Die Entscheidung BGHSt 27, 209 steht dem nicht entgegen. Sie betraf die Bestellung eines zeitweisen Vertreters bei einer Vertretungsregelung in der Geschäftsverteilung, die - anders als im vorliegenden Fall - grundsätzlich ausreichte, um die ordnungsgemäße Besetzung der Strafkammer sicherzustellen. Eine Abweichung von dieser Entscheidung kommt deshalb hier ebensowenig in Betracht wie bei der Entscheidung NJW 1986, 1884, durch welche der Senat das erste Urteil des Landgerichts in dieser Sache aufgehoben hat. Sofern die diese Entscheidung betreffenden Ausführungen des 2. Strafsenats in dessen Beschluß vom 13. Februar 1987 - 2 StR 651/86 - zum Ausdruck bringen sollen, daß dort eine solche Abweichung gegeben sein könne, kann dem schon deshalb nicht beigetreten werden, weil die Entscheidung die Frage, ob in der Geschäftsverteilung eine ausreichende Vertretungsregelung vorgesehen war, unberührt gelassen hat (die Vertreter waren damals nicht verhindert, an der Hauptverhandlung teilzunehmen).
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtmG als Verbrechen unter Strafe gestellte unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und der Vergehenstatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtmG), wenn die Einfuhr ein Teilakt des Handeltreibens ist, zueinander im Verhältnis der Tateinheit und nicht der Gesetzeseinheit stehen (BGHSt 31, 163; vgl. auch die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Körner, Betäubungsmittelgesetz 2. Aufl. § 30 Rdn. 72).
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