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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.01.2009, Az.: 4 StR 396/08

Zulässigkeit einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung wegen grob verkehrswidriger Nichtbeachtung der Vorfahrt beim Anfahren vom rechten Fahrbahnrand und Einfahren in den fließenden Verkehr

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.01.2009
Aktenzeichen
4 StR 396/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 10557
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 19.02.2008

Fundstellen

  • NStZ-RR 2009, 185
  • NZV 2009, 350
  • VRA 2009, 134
  • VRR 2009, 227-228

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 20. Januar 2009
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Insbesondere hält auch seine Verurteilung wegen vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung, weil er beim Anfahren vom rechten Fahrbahnrand und Einfahren in den fließenden Verkehr grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet hat, rechtlicher Nachprüfung stand. Zwar liegt hier keine Vorfahrtsverletzung im Sinne des § 8 StVO vor, sondern ein Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO, der dem fließenden Verkehr den Vorrang u.a. vor dem rechten Fahrbahnrand anfahrenden Fahrzeugen einräumt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats fallen aber unter den Begriff Vorfahrt im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB die Verkehrsvorgänge im öffentlichen Straßenverkehr, bei denen die Fahrlinien zweier Fahrzeuge (bei unveränderter Fahrweise) zusammentreffen oder einander gefährlich nahe kommen würden. Dazu gehören alle Fälle, in denen eine straßenverkehrsrechtliche Vorschrift einem Verkehrsteilnehmer den Fahrtvorgang einräumt (sog. erweiterter Vorfahrtbegriff; vgl. BGHSt 11, 219, 223 [BGH 05.02.1958 - 4 StR 704/57]; 13, 129, 134 [BGH 13.05.1959 - 4 StR 138/59]: jew. zu § 315 a Abs. 1 Nr. 4 StGB a.F.; VRS 38, 100, 102: zu § 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tepperwien
Maatz
Kuckein
Athing
Solin-Stojanovic