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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.04.1965, Az.: V ZR 230/62

Anforderungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Besetzung eines Gerichts; Gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 S. 2 Grundgesetz (GG) ; Annahme einer Überbesetzung eines entscheidenden Senats

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.04.1965
Aktenzeichen
V ZR 230/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 12022
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 10.04.1962

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin sowie
der Bundesrichter Schuster, Dr. Piepenbrock, Dr. Mattern und Dr. Grell
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 10. April 1962 und das ihm zugrundeliegende Verfahren aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.

Die Gerichtsgebühren und -auslagen des Revisionsverfahrens werden niedergeschlagen, ebenso die des bisherigen Berufungsverfahrens mit Ausnahme, derjenigen, die durch die Einlegung der Berufung entstanden sind.

Tatbestand

1

Die Klägerin war mit dem Tischler Heinrich M. aus V. verheiratet. Die Ehe wurde im Jahre 1953 geschieden. Mit einer gegen ihren früheren Ehemann erhobenen Klage hat die Klägerin einen Anspruch auf Übertragung des Miteigentums an einem von der Gemeinnützigen Wohnungsbau- und Siedlungsgesellschaft mbH Br.-Land in den Jahren 1938/39 errichteten Siedlungshaus geltend gemacht, das der Ehemann der Klägerin auf Grund einer Vollmacht, die sich die Ehegatten gegenseitig erteilt hatten, im Jahre 1949 zu alleinigem Eigentum als Reichsheimstätte erworben hat.

2

Die Klage wurde abgewiesen, die Berufung der Klägerin durch das bisher nicht zugestellte Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 10. April 1962 zurückgewiesen. Der ursprüngliche Beklagte ist am ... 1962 verstorben. Mit der am 24. Oktober 1962 eingelegten Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter. Die Witwe des bisherigen Beklagten hat als dessen, alleinige Erbin den Rechtsstreit aufgenommen und um Zurückweisung der Revision gebeten.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision ist zwar verspätet eingelegt; der Klägerin ist jedoch durch Beschluß des Senats vom 20. Januar 1965 gegen die Versäumung der Revisionsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt worden. Die Revision ist auch begründet.

4

Die Klägerin macht neben sonstigen Gesetzesverletzungen unter Erhebung einer Rüge aus § 551 Nr. 1 ZPO geltend, der erkennende Senat des Berufungsgerichts sei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen, weil dem Senat im Geschäftsjahr 1962 neben dem Oberlandesgerichtspräsidenten als Vorsitzenden, einem Oberlandesgerichtsrat als stellvertretenden Vorsitzenden vier weitere Oberlandesgerichtsräte sowie ein Landgerichtsrat als Mitglieder angehört hätten, ohne daß der Geschäftsverteilungsplan Bestimmungen darüber enthalte, wie der Spruchkörper im einzelnen zu besetzen gewesen sei. Diese Rüge ist begründet.

5

Es trifft zu, daß, wie die Revision ausführt, nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Braunschweig für das Jahr 1962 der erste Zivilsenat des Berufungsgerichts im Zeitpunkt der für die Beurteilung maßgebenden letzten mündlichen Verhandlung vom 27. März 1962 (BGHZ 10, 130, 132) [BGH 26.06.1953 - V ZR 185/52], auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, mit insgesamt sieben Richtern besetzt war. Diese Besetzung entspricht nicht den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht in seinen Beschlüssen vom 24. März 1964 (NJW 1964, 1020) und 2. Juni 1964 (NJW 1964, 1667) zur Auslegung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufgestellt hat. Gesetzlicher Richter im Sinne dieser Vorschrift ist danach nicht nur das Gericht als Organisatorische Einheit oder das erkennende Gericht als Spruchkörper, sondern sind auch die zur Entscheidung im Einzelfall berufenen Richter. Die Geschäftsverteilungspläne der Kollegialgerichte, die der Bestimmung des gesetzlichen Richtern dienen, müßten daher, so führt das Bundesverfassungsgericht aus, von vornherein so eindeutig wie möglich festlegen, welche Spruchkörper und welche Richter zur Entscheidung des Eingelfalles berufen seien. Werde dieser Forderung nicht Rechnung getragen, so werde der vom Vorsitzenden herangezogene Richter auch nicht dadurch zum gesetzlichen Richter, daß er aus sachgerechten Gründen zur Mitwirkung im Einzelfall bestimmt worden sei. Das zu Mißbilligende liege hier nicht in der Ermessensentscheidung des Vorsitzenden, sondern in der unzulässigen Regelung der Geschäftsverteilung, die eine derartige Ermessensentscheidung unnötigerweise erforderlich gemacht habe. Die Kammer eines Landgerichts sei jedenfalls nicht in einer mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu vereinbarenden Weise besetzt, wenn die Zahl ihrer ordentlichen Mitglieder gestatte, daß sie in zwei personell voneinander verschiedenen Sitzgruppen Recht spreche.

6

Der erkennende Senat legt den vom Bundesverfassungsgericht vertretenen Rechtsstandpunkt hinsichtlich der Überbesetzung von Spruchkörpern seiner Entscheidung zugrunde. Die Senate des Bundesgerichtshofs, die bisher eine abweichende Auffassung vertreten haben - es handelt sich um den III., IV. und VII. Zivilsenat sowie den 5. Strafsenat -, haben auf eine in einem anderen Verfahren gemäß § 136 Abs. 1 GVG an nie gerichtete Antrage (vgl. Urteil des Senats vom 29. Januar 1965, V ZR 197/64) erklärt, daß sie der Abweichung von ihren früheren Entscheidungen zustimmen.

7

Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts war der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und der Verkündung des angefochtenen Urteils verfassungswidrig überbesetzt. Die Tatsache, daß nach der Auskunft des Präsidenten des Oberlandesgerichts Braunschweig als Vorsitzenden des 1. Zivilsenats vom 22. März 1965 von ihm die Sitzungstage für das ganze Geschäftsjahr 1962 im voraus festgelegt, die für diese Sitzungstage dem Senat zugeteilten Richter fest bestimmt waren und die Auswahl des Berichterstatters sich nach einem festgelegten Schema, der Endziffer der eigetragenen Prozeßnummern, richtete, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Es kommt für die Entscheidung nicht darauf an, daß die Beisitzer, die an dem angefochtenen Urteil mitgewirkt haben, aus sachgerechten Gründen zur Mitwirkung berufen worden sind.

8

Die Sache mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des ihm zugrunde liegenden Verfahrens zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§§ 564, 565 ZPO).

9

Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens war dem Berufungsgericht vorzubehalten, während die Gerichtsgebühren und -auslagen des Revisionsverfahrens in vollem Umfang und die des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der durch die Einlegung der Berufung entstandenen gemäß §§ 7, 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 GKG niederzuschlagen waren (BGHZ 27, 163, 170) [BGH 28.04.1958 - III ZR 43/56].

Dr. Augustin
Schuster
Dr. Piepenbrock
Dr. Mattern
Dr. Grell