§ 14 ÖPNVG NRW - Bürgerbusse und sonstige Förderung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- ÖPNVG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 93
(1) Das Land gewährt aus den Mitteln nach dem Regionalisierungsgesetz Zuwendungen für Bürgerbusvorhaben. Als Bürgerbus gilt der mit Kleinbussen betriebene ÖPNV, soweit der Betrieb von einem zu diesem Zweck gegründeten Verein mit ehrenamtlich tätigen Fahrerinnen und Fahrern durchgeführt wird. Bürgerbusvorhaben werden überwiegend zur Ergänzung des ÖPNV in nachfrageschwachen Regionen eingesetzt. Sie werden mit Zuwendungen für Fahrzeugbeschaffungen, für bedarfsgesteuerte Bürgerbusverkehre, zum Ausgleich von Organisationsausgaben und für sonstige Maßnahmen zur Verbesserung der Bürgerbusangebote gefördert.
(2) Das Land gewährt aus den Mitteln nach dem Regionalisierungsgesetz Zuwendungen für weitere Maßnahmen im ÖPNV im besonderen Landesinteresse sowie zur Verbesserung der Qualität, der Sicherheit und des Services sowie für Maßnahmen zur Erprobung neuer Bedienkonzepte im ÖPNV.