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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 27.04.2009, Az.: I R 76/03

Unbegründetheit einer Revision

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
27.04.2009
Aktenzeichen
I R 76/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 28326
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG München - 22.07.2003 - AZ: 7 K 4529/00
nachfolgend
BVerfG - 24.03.2010 - AZ: 1 BvR 2130/09

Fundstelle

  • BFH/NV 2010, 1118

Gründe

1

Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind vorher darüber unterrichtet worden; sie hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

2

Zur Begründung wird auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2008 1 BvL 2/04 (BGBl. I 2008, 1006) Bezug genommen.