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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 18.07.2001, Az.: 1 BvQ 26/01

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl; Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG); Rechtlicher Rahmen für gleichgeschlechtliche Gemeinschaften; Erstmalige Zuerkennung von Rechten zur besseren Entfaltung der Persönlichkeit und zum Abbau langdauernder Diskriminierungen; Überwiegen der gesetzlich eingeräumten Rechte gegenüber den eintretenden Nachteilen für das gemeine Wohl unter Einbeziehung des Eheschutzes, der Testierfreiheit, der Elternrechte, der Unterhaltspflichten und des Zeugnisverweigerungsrechts

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
18.07.2001
Aktenzeichen
1 BvQ 26/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 30265
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 104, 51 - 63
  • NordÖR 2001, 436-437
  • ZErb 2001, 115-119
  • ZTR 2001, 409

Verfahrensgegenstand

Erlass einer einstweiligen Anordnung dahin gehend, dass das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266), geändert durch Artikel 25 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046), bis zur Entscheidung über die Normenkontrollanträge der Antragstellerinnen nicht in Kraft tritt, hilfsweise außer Vollzug gesetzt wird,

In den Verfahren über die Anträge
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger, Haas,
der Richter Hömig, Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt und
der Richter Hoffmann-Riem, Bryde
auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 2001
durch Urteil
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden abgelehnt.

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter:
BVerfG - 18.07.2001 - AZ: 1 BvQ 23/01