Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 25.04.1963, Az.: 2 AZR 435/62
Kündigungsschutzprozeß; Änderungskündigung; Ablehnung des Angebotes; Vertragsänderung; Betriebliche Gründe
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 25.04.1963
- Aktenzeichen
- 2 AZR 435/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10136
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Saarbrücken 10.09.1962
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1963, 1017
- DB 1963, 1156 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Gegenstand des Kündigungsschutzprozesses, den ein Arbeitnehmer gegenüber einer ihm ausgesprochenen Änderungskündigung nach Ablehnung des Angebotes des Arbeitgebers anstrengt, ist nicht die angetragene Vertragsänderung, sondern die Kündigung selbst.
2. Eine auf betriebliche Gründe gestützte Änderungskündigung ist dann nicht sozial ungerechtfertigt, wenn so dringende betriebliche Erfordernisse für die geplante Änderung der Arbeitsbedingungen gegeben sind, daß diese Gründe unter vernünftiger Abwägung des Interesses des Arbeitgebers gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung seiner gegenwärtigen Arbeitsbedingungen es als billigenswert und angemessen erscheinen lassen, um dieser Änderung willen das Mittel einer Kündigung zu gebrauchen und damit das Arbeitsverhältnis 12.01.1961 2 AZR 171/59 = BAGE 10, 288 = AP Nr. 10 zu § 620 BGB Änderungskündigung).