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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.03.1997, Az.: BVerwG 7 B 78.97

Entsprechende Anwendung des Vermögensgesetzes auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern, die in der Zeit des Nationalsozialismus aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden; Verlust des Vermögens infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise; Regelvermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes; Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.03.1997
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 78.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 22824
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Leipzig - 07.11.1996 - AZ: 3 K 687/95

Fundstelle

  • Rü BARoV 1997, 7-9

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. März 1997
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen, und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und Herbert,
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 7. November 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos; das Beschwerdevorbringen ergibt die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht.

2

Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Daß die entsprechende Anwendung des Vermögensgesetzes auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern, die in der Zeit des Nationalsozialismus aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben, sowie die Regelvermutung eines verfolgungsbedingten Vermögensverlusts (§ 1 Abs. 6 VermG) mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes vereinbar sind, läßt sich ohne weiteres aus Art. 14 GG beantworten und bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren. Inhalt der Regelung ist es nicht, die heutigen Rechtsinhaber zu enteignen, ihre vermögensrechtlichen Rechtspositionen also im Interesse des Wohls der Allgemeinheit gezielt zu entziehen. Mit seinem Regelungszweck, bestimmte Erwerbsvorgänge aus nationalsozialistischer Zeit rechtlich zu mißbilligen und daher zugunsten des früheren Eigentümers oder seiner Rechtsnachfolger rückabzuwickeln, stellt sich § 1 Abs. 6 VermG vielmehr als eine zulässige Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums dar, die schon deswegen nicht zu beanstanden ist, weil die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts im Gebiet der DDR anders als im früheren Bundesgebiet unterblieben und der Gesetzgeber allein durch den Zeitablauf nicht gehindert war, die Wiedergutmachung im Gebiet der DDR nachzuholen, nachdem sich die Möglichkeit hierzu im Zuge der Wiedervereinigung ergeben hatte.

3

Grundsätzliche Bedeutung kommt auch nicht der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage zu, ob die Vermutungsregel des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Anordnung BK/O (49) 180 auf den kommissarischen Verwalter zu beziehen ist, wenn der Berechtigte im Zeitpunkt des Zwangsverkaufs verstorben war; denn diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen würde vielmehr von der Feststellung des Verwaltungsgerichts auszugehen sein, daß es in diesem Zusammenhang auf die Vermutungsregel nicht ankommt, weil der Eigentümer als Berechtigter schon aufgrund der gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Behandlung von Vermögen der Angehörigen des ehemaligen polnischen Staates vom 17. September 1940 (RGBl I S. 1270) erfolgten Beschlagnahme verfolgungsbedingt an jeder Einflußnahme auf den Grundstücksverkauf gehindert war, weshalb es sich bei dieser Veräußerung um einen "klassischen Zwangsverkauf" gehandelt habe.

4

Die von der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel der unzureichenden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) und eines Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO schon deswegen nicht, weil sie nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet sind (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine zulässige Aufklärungsrüge erfordert unter anderem Vorbringen dazu, inwiefern sich dem Verwaltungsgericht nach dessen materiellrechtlicher Auffassung eine weitere Erforschung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen und welche Beweismittel dafür in Frage gekommen wären; die Beschwerde bringt hierzu nichts vor, sondern begnügt sich mit Angriffen gegen die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts, das die Zugehörigkeit des Eigentümers zur Gruppe der Verfolgten jüdischen Glaubens auch daraus gefolgert hat, daß er im Kaufvertrag vom 24. Oktober 1943 als "polnischer Jude" bezeichnet ist und die Steuerbehörde den Kaufvertrag im Juni 1944 nach der Verordnung über den Einsatz des jüdischen Vermögens vom 3. Dezember 1938 (RGBl I S. 1709) genehmigt hat. Mangels Verletzung der Sachaufklärungspflicht geht ferner die Rüge fehl, das Verwaltungsgericht habe seine Überzeugung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage gebildet; davon abgesehen sind die vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründe für die Zugehörigkeit des Eigentümers zur Verfolgtengruppe durchaus folgerichtig und plausibel, so daß von dem behaupteten Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz keine Rede sein kann.

5

Nicht in der gebotenen Weise bezeichnet ist schließlich die Rüge, das Verwaltungsgericht habe den auf Entschädigung in Natur (§ 9 Abs. 1 Satz 1 VermG) gerichteten Hilfsantrag des Klägers verfahrensfehlerhaft als unzulässig abgewiesen. Aus welchen Gründen der erstmals im Klageverfahren gestellte Entschädigungsantrag des nicht restitutionsberechtigten Klägers zulässigerweise in das Verfahren über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Rückübertragungsbescheids hätte eingeführt werden können, ist mangels entsprechender Darlegung für den beschließenden Senat nicht nachvollziehbar. Das Vorbringen der Beschwerde, durch den Hilfsantrag werde die endgültige Beilegung des Rechtsstreits gefördert, liegt schon deswegen neben der Sache, weil der geltend gemachte Entschädigungsanspruch des rückgabepflichtigen Klägers ein gänzlich neues Rechtsverhältnis zwischen diesem und der Beklagten betrifft, an dem der Rechtsnachfolger des Rückübertragungsberechtigten gar nicht beteiligt ist. Soweit sich das Verwaltungsgericht gleichwohl zu den Erfolgsaussichten eines derartigen Anspruchs geäußert hat, handelt es sich um nicht entscheidungstragende Hilfserwägungen, die erkennbar von den Erwägungen ausgehen, daß ein durch Entschädigung wiedergutzumachender vermögensrechtlicher Schädigungstatbestand zum Nachteil des Klägers nicht gegeben ist und sonstige Ansprüche allenfalls nach Unanfechtbarkeit des Rückübertragungsbescheids in Betracht kommen könnten. Demgemäß geht auch die insoweit erhobene Divergenzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ins Leere.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Franßen
Kley
Herbert