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§ 231c StPO - Beurlaubung einzelner Angeklagter und ihrer Pflichtverteidiger

Bibliographie

Titel
Strafprozessordnung (StPO) 
Amtliche Abkürzung
StPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
312-2

1Findet die Hauptverhandlung gegen mehrere Angeklagte statt, so kann durch Gerichtsbeschluss einzelnen Angeklagten, im Falle der notwendigen Verteidigung auch ihren Verteidigern, auf Antrag gestattet werden, sich während einzelner Teile der Verhandlung zu entfernen, wenn sie von diesen Verhandlungsteilen nicht betroffen sind. 2In dem Beschluss sind die Verhandlungsteile zu bezeichnen, für die die Erlaubnis gilt. 3Die Erlaubnis kann jederzeit widerrufen werden.