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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.05.1955, Az.: 2 AZR 55/53

Berliner Magistrat; Berliner Alliierte Kommandantur; Pensionsbeziehungen; Betrieb innerhalb russischer Zone; Ruhegehaltsbeziehungen; Treuepflicht

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.05.1955
Aktenzeichen
2 AZR 55/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 10022
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Berlin 11.11.1953 - 4 LA 353/53

Fundstellen

  • BAGE 2, 18 - 23
  • AP Nr. 4 zu § 242 BGB Ruhegehalt
  • JZ 1955, 512-513 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1955, 1005-1006 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Pensionsbeziehungen des Berliner Magistrats und der Berliner Alliierten Kommandantur sind auf Arbeitsverträge zwischen einem Berliner Unternehmen und den Angestellten eines in der russischen Zone gelegenen Betriebes dieses Unternehmens nicht anwendbar.

2. Dies gilt auch für Arbeitsverträge leitender Angestellter und für deren Ruhegehaltsbeziehungen, wenn nicht besondere Umstände die Rechtslage ändern.

3. Mit der Vereinbarung des Gerichtsstandes in Berlin wird nicht ohne weiteres auch das in Berlin geltende materielle Recht anwendbar gemacht.

4. Gerät ein Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten, dann müssen sich die Ruhegehaltsberechtigten auf Grund ihrer Treuepflicht vorübergehend mit einer Kürzung ihrer Ansprüche abfinden, soweit dies zur Aufrechterhaltung des Unternehmens notwendig ist. Dabei ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten.