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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.05.1983, Az.: 4 AZR 539/80

Erzieher; Berufskundlicher Sinn; Berufsbild des Gruppenerziehers; Betreuung körperbehinderter Kinder; Tariflücke; Mehrjährige Bewährung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
18.05.1983
Aktenzeichen
4 AZR 539/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10109
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Berlin 13.12.1979 - 17 Ca 37/79
LAG Berlin 25.04.1980 - 11 Sa 12/80

Fundstellen

  • AP Nr. 74 zu §§ 22, 23 BAT 1975
  • PersV 1985, 208

Amtlicher Leitsatz

1. Den Begriff des "Erziehers" (Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 3 und Vergütungsgruppe VII BAT Fallgruppe 5b) verwenden die Tarifvertragsparteien nicht im Sinne der Pädagogik, sondern in einem berufskundlichen Sinne. In den Merkmalen der Vergütungsgruppe VII BAT Fallgruppe 5b gehen sie vom Berufsbild des "Gruppenerziehers" aus.

2. Für Angestellte, die in Schulen vor, während und nach dem Unterricht körperbehinderte Kinder betreuen, enthält die Vergütungsordnung des BAT eine durch die Gerichte für Arbeitssachen auszufüllende Tariflücke. Zur Schließung dieser Tariflücke sind die Tätigkeitsmerkmale für Erzieher heranzuziehen.

3. Für eine "mehrjährige Bewährung" (Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 3) reicht eine zweijährige Bewährung aus.