Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 18.05.1983, Az.: 4 AZR 539/80
Erzieher; Berufskundlicher Sinn; Berufsbild des Gruppenerziehers; Betreuung körperbehinderter Kinder; Tariflücke; Mehrjährige Bewährung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.05.1983
- Aktenzeichen
- 4 AZR 539/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 10109
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Berlin 13.12.1979 - 17 Ca 37/79
- LAG Berlin 25.04.1980 - 11 Sa 12/80
Rechtsgrundlagen
- § 22 BAT
- BAT Anl. 1a
Fundstellen
- AP Nr. 74 zu §§ 22, 23 BAT 1975
- PersV 1985, 208
Amtlicher Leitsatz
1. Den Begriff des "Erziehers" (Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 3 und Vergütungsgruppe VII BAT Fallgruppe 5b) verwenden die Tarifvertragsparteien nicht im Sinne der Pädagogik, sondern in einem berufskundlichen Sinne. In den Merkmalen der Vergütungsgruppe VII BAT Fallgruppe 5b gehen sie vom Berufsbild des "Gruppenerziehers" aus.
2. Für Angestellte, die in Schulen vor, während und nach dem Unterricht körperbehinderte Kinder betreuen, enthält die Vergütungsordnung des BAT eine durch die Gerichte für Arbeitssachen auszufüllende Tariflücke. Zur Schließung dieser Tariflücke sind die Tätigkeitsmerkmale für Erzieher heranzuziehen.
3. Für eine "mehrjährige Bewährung" (Vergütungsgruppe VIII BAT Fallgruppe 3) reicht eine zweijährige Bewährung aus.