Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.03.2026, Az.: B 9 SB 4/26 B
Form und Frist der Beschwerdeeinlegung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 13.03.2026
- Aktenzeichen
- B 9 SB 4/26 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 13581
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:130326BB9SB426B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 29.06.2023 - AZ: S 48 SB 1865/16
- LSG Berlin-Brandenburg - 08.12.2025 - AZ: L 11 SB 234/23
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Dezember 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 16.12.2025 zugestellten Urteil des LSG mit einem am 16.1.2026 beim BSG eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom selben Tage Beschwerde eingelegt. Eine Begründung ist bisher nicht erfolgt.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 16.2.2026 abgelaufenen Frist von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1 SGG, § 73 Abs 4, § 64 Abs 2 und 3 SGG).
Die Verwerfung des Rechtsmittels der Klägerin erfolgt entsprechend § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.