§ 33 ThürAIKG - Berufshaftpflichtversicherung, Partnerschaftsgesellschaft, Haftungsbeschränkung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAIKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 71-1
(1) Selbstständige Kammermitglieder müssen zur Deckung der sich aus der Wahrnehmung freiberuflicher Berufsaufgaben nach § 1 ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer ihrer Eintragung ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes aufrechterhalten; der Versicherungsschutz muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrags hinausreichen. Die Mindestversicherungssummen je Versicherungsfall betragen 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Jahreshöchstleistung des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden muss sich mindestens auf den zweifachen Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme belaufen.
(2) Berufsgesellschaften, mit Ausnahme solcher in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Partnerschaftsgesellschaft nach § 1 Abs. 1 PartGG, müssen zur Deckung der sich aus der Wahrnehmung freiberuflicher Berufsaufgaben nach § 1 ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer ihrer Eintragung ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes aufrechterhalten; der Versicherungsschutz muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages hinausreichen. Die Mindestversicherungssummen je Versicherungsfall betragen 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 250.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden. Die Jahreshöchstleistung des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden muss sich mindestens auf den dreifachen Betrag der jeweiligen Mindestversicherungssumme belaufen.
(3) Partnerschaftsgesellschaften haften für ihre Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur in Höhe des Gesellschaftsvermögens, wenn sie zu diesem Zweck eine Berufshaftpflichtversicherung entsprechend Absatz 2 unterhalten.
(4) Die Partnerschaftsgesellschaft kann ihre Haftung aus dem zwischen dem Auftraggeber und ihr bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens wegen fehlerhafter Berufsausübung beschränken
- 1.
durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis auf den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme oder
- 2.
durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Sachund Vermögensschäden, die nicht grob fahrlässig im Sinne des § 309 Nr. 7 Buchst. b des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738) in der jeweils geltenden Fassung verursacht wurden, bis auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz der Partnerschaftsgesellschaft besteht.
Für die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach Absatz 3 gelten die Mindestversicherungssummen nach Absatz 2 Satz 2, für die übrigen Partnerschaftsgesellschaften gelten die Mindestversicherungssummen nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend. Die Partnerschaftsgesellschaft hat der Kammer die Haftungsbeschränkung zur Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(5) Partner einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung nach Absatz 3, die ausschließlich für die Partnerschaftsgesellschaft tätig sind, genügen der Versicherungspflicht nach Absatz 1, wenn die sich aus der Berufsausübung ergebenden Haftpflichtgefahren durch die bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung bestehende Versicherung gedeckt sind. Der entsprechende Versicherungsschutz ist der Kammer durch eine Bestätigung der Versicherung der Partnerschaftsgesellschaft nachzuweisen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Partner neben der Tätigkeit für die Partnerschaftsgesellschaft Vertragsverhältnisse im eigenen Namen eingehen.
(6) Das Bestehen eines Versicherungsschutzes kann auch durch die Bescheinigung eines in einem anderen Mitgliedstaat, anderen Vertragsstaat oder gleichgestellten Staat niedergelassenen Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden, wenn aus ihr hervorgeht, dass die Versicherung hinsichtlich der Zweckbestimmung, des versicherten Risikos und der vereinbarten Deckung im Wesentlichen mit einer Versicherung nach den Absätzen 1 bis 5 gleichwertig ist. Besteht nur eine teilweise Gleichwertigkeit, sind die nicht gedeckten Risiken abzusichern.
(7) Die Kammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen, die Adresse und die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung des Kammermitglieds, der Berufsgesellschaft und gegebenenfalls des auswärtigen Dienstleisters, soweit bei dem Kammermitglied, der Berufsgesellschaft und dem auswärtigen Dienstleister kein überwiegendes Interesse an der Nichtmitteilung der Auskunft besteht. Die Kammer ist zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) in der jeweils geltenden Fassung.