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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.07.1980, Az.: 3 StR 232/80

Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit zu außerehelichen sexuellen Handlungen oder zum außerehelichen Beischlaf; Prüfung der Einstufung der sexuellen Nötigungen als minderschwere Fälle; Anwendbarkeit des Tatbestands der Vergewaltigung bei Erreichung außerehelichen Beischlafs bei einer widerstandsunfähigen Frau mit den Mitteln des § 177 StGB; Zulässigkeit einer Teileinstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft; Verfahrenseinstellung; Einzelnes Tatbestandsmerkmal; Abtrennbarer Teil einer Tat; Außerehelicher Beischlaf einer widerstandsunfähigen Frau

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.07.1980
Aktenzeichen
3 StR 232/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11049
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mönchengladbach - 04.01.1980

Fundstelle

  • NStZ 1981, 23

Verfahrensgegenstand

Sexueller Missbrauch Widerstandsunfähiger u.a.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Einstellung nach §§ 154 I, 154a I StPO "soweit Straftaten vorliegen, die von der Anklage nicht erfaßt sind" genügt wegen der Ungenauigkeit der Begründung nicht dem Gesetz. Ein einzelnes Tatbestandsmerkmal ist kein abtrennbarer Teil einer Tat i. S. des § 154a I StPO.

  2. 2.

    Wird der außereheliche Beischlaf einer widerstandsunfähigen Frau mit den Mitteln des § 177 StGB erreicht, so tritt § 179 II StGB hinter § 177 StGB zurück.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu Nr. 2 auf dessen Antrag -
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 16. Juli 1980
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 4. Januar 1980 mit den Feststellungen aufgehoben

    1. a)

      im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs Widerstandsunfähiger verurteilt worden ist, und

    2. b)

      im gesamten Strafausspruch.

    In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen und wegen sexueller Nötigung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und in einem anderen Fall in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision greift zum Teil mit der Sachrüge durch.

2

1.

Der Schuldspruch nach § 179 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

3

Nach den Feststellungen faßte der Angeklagte die volljährige Brunhilde D., die wegen Schwachsinns in einem Landeskrankenhaus untergebracht war, an der Brust und zwischen den Beinen an. Frau D. wehrte sich gegen die Zudringlichkeiten des Angeklagten. Trotz ihrer Gegenwehr gelang es ihm, mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben. Er wollte den Geschlechtsverkehr auch mit Gewalt. Das Landgericht wertet die Tat ohne nähere Ausführungen als sexuellen Mißbrauch einer Widerstandsunfähigen und bemerkt dazu lediglich, wegen Vergewaltigung habe der Angeklagte nicht bestraft werden können, weil die Staatsanwaltschaft das Verfahren insoweit gemäß § 154 StPO eingestellt habe.

4

§ 179 StGB setzt voraus, daß der Täter eine aus psychischen oder körperlichen Gründen widerstandsunfähige Frau zu außerehelichen sexuellen Handlungen (Abs. 1) oder zum außerehelichen Beischlaf (Abs. 2) mißbraucht, indem er ihre Widerstandsunfähigkeit ausnutzt. Die Feststellungen ergeben nicht, daß Frau D. zur Tatzeit widerstandsunfähig war. Dagegen spricht, daß sie tatsächlich Widerstand geleistet hat, als der Angeklagte zudringlich wurde. Ob die bisher getroffenen Feststellungen zur Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung ausreichen, kann dahinstehen; denn der Senat kann den Schuldspruch hier schon im Hinblick auf § 265 Abs. 1 StPO nicht von sich aus ändern.

5

2.

Hinsichtlich der weiteren Schuldsprüche ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Doch haben die zugehörigen Einzelstrafaussprüche und der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand. Das Landgericht gibt nicht an, welchen Strafrahmen es der Bemessung der Einzelstrafen zugrunde gelegt hat. So hat es nicht geprüft, ob die sexuellen Nötigungen als minderschwere Fälle (§ 178 Abs. 2 StGB) einzustufen sind. Sollte es den Regelstrafrahmen des § 178 Abs. 1 StGB angewendet haben, so hat es möglicherweise verkannt, daß schon die erheblich verminderte Schuldfähigkeit die Annahme eines minderschweren Falles rechtfertigen kann (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH, Beschluß vom 16. August 1978 - 3 StR 292/78; Beschluß vom 29. August 1979 - 3 StR 287/79 - und Beschluß vom 12. November 1979 - 3 StR 418/79; Dreher/Tröndle, StGB 39. Aufl. § 213 Rdn 9). Im übrigen wäre auch unklar, ob es den Regelstrafrahmen nach den §§ 21, 49 StGB gemildert hat; es hat "die Anwendbarkeit des § 21 StGB" lediglich unter den Strafmilderungsgründen angeführt.

6

3.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

7

Wenn der Täter den außerehelichen Beischlaf bei einer widerstandsunfähigen Frau mit den Mitteln des § 177 StGB erreicht, ist nur der Tatbestand der Vergewaltigung anwendbar, nicht der des § 179 Abs. 2 StGB (Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 20. Aufl. § 179 Rdn 10; Dreher/Tröndle a.a.O. § 179 Rdn 9). Entgegen der Rechtsauffassung, die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt, ist das Landgericht durch die von der Staatsanwaltschaft verfügte Teileinstellung nicht gehindert, die Verurteilung im Fall D. auf § 177 StGB zu stützen, wenn die Feststellungen die Voraussetzungen dieses Tatbestands zur äußeren und inneren Tatseite ergeben sollten. Allerdings hat die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 1, § 154 a Abs. 1 StPO angeordnet, "soweit Straftaten vorliegen, die von der Anklage nicht erfaßt sind" (Bl. 96 dA). Diese Begründung genügt wegen ihrer Ungenauigkeit aber nicht dem Gesetz (vgl. Meyer-Goßner in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 154 a Rdn 10). Die Teileinstellung ist wirkungslos, soweit sie hier von Interesse ist. Daß sie überhaupt den Fall D. betrifft, ist nicht gesagt. Sie kommt für diesen Fall aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen auch nicht in Betracht. Der Vorwurf, der Angeklagte habe mit Frau D. zur Tatzeit geschlechtlich verkehrt, ist Inhalt der zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage nach § 179 StGB und damit auch Gegenstand der Urteilsfindung (§ 264 StPO). Für die Annahme, das Verfahren sei insoweit nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden, ist deshalb kein Raum. Soweit es sich um die Gewaltanwendung beim Geschlechtsverkehr handelt, kommt weiter eine Ausscheidung dieser Tatsache aus dem Verfahren durch Beschränkung der Verfolgung nicht in Betracht. Ein einzelnes Tatbestandsmerkmal ist kein abtrennbarer Teil einer Tat im Sinne des § 154 a Abs. 1 StPO (Meyer-Goßner a.a.O. § 154 a Rdn 5). Ebensowenig handelt es sich hier mit Bezug auf die §§ 177 und 179 StGB um eine rechtlich mögliche Beschränkung auf eine von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Straftat begangen worden sind. Denn wenn der Täter den außerehelichen Beischlaf mit einer widerstandsunfähigen Frau durch Einsatz der in § 177 StGB genannten Mittel erzwingt, stehen beide Delikte nicht im Verhältnis der Tateinheit zueinander. Vielmehr schließt, wie dargelegt, der Tatbestand der Vergewaltigung den des sexuellen Mißbrauchs aus.

Dr. Schauenburg
Dr. Knoblich
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm