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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.08.1988, Az.: BVerwG 4 CB 28.88

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.08.1988
Aktenzeichen
BVerwG 4 CB 28.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 17973
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 19.04.1988 - AZ: 1 OVG A 26/86

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. August 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Dr. Lemmel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1988 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 10.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg; der Beschwerdeschrift kann ein Grund zur Zulassung der Revision im Sinne des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO nicht entnommen werden.

2

Das Berufungsurteil beruht nicht auf dem Verfahrensfehler der Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsgericht hat sein Urteil nicht auf Tatsachen oder rechtliche Erwägungen gestützt, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Zwar ist es richtig, daß sich das Berufungsgericht hinsichtlich der Außenbereichslage des Grundstücks auf den Beschluß eines anderen Senats des Oberverwaltungsgerichts vom 13. November 1984 - 6 OVG B 150/84 - bezogen hat, der nicht die Parteien des hier in Rede stehenden Verfahrens betraf und diesen auch nicht bekannt war. Diese Bezugnahme trägt jedoch die Entscheidung des Berufungsgerichts, soweit es um die Frage der Zugehörigkeit des Grundstücks zum Innen- oder Außenbereich ging, nicht, sondern dient offenkundig nur der Unterstützung der aufgrund der Augenscheinseinnahme getroffenen Feststellungen. Das Berufungsgericht hat nämlich ausgeführt, die materielle Baurechtswidrigkeit sei "nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme" zu bejahen. Es handele sich nur um "zwei bebaute Grundstücke (mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bzw. einem Jugendfreizeitheim) und ringsherum weit und breit nur freiem Feld"; es könne insoweit "auch nicht annähernd von einem Bebauungszusammenhang als Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur gesprochen werden". Übrigens trägt die Beschwerde auch nicht ansatzweise vor, daß diese tatsächlichen Feststellungen - die sich mit den im Protokoll der Augenscheinseinnahme vom 1. Juli 1986 niedergelegten Feststellungen decken - unrichtig seien.

3

Auf den seine eigene Auffassung nur bestätigenden Beschluß des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts brauchte das Berufungsgericht die Beteiligten nicht ausdrücklich hinzuweisen.

4

Auch die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Das Berufungsgericht hat seine Meinung, der Beklagte habe sein Recht zum Einschreiten nicht verwirkt, auf zwei jeweils selbständig tragende Gründe gestützt, nämlich - erstens - darauf, daß es kein Verhalten des Beklagten gebe, auf das sich ein Vertrauen des Klägers gründen lasse und - zweitens - darauf, daß auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr eine Verwirkung ohnehin nicht in Betracht komme. Da die Beschwerde die zweite selbständig tragende Begründung nicht mit Verfahrensrügen angreift (und der Rechtssache insoweit auch eine grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt, wie noch auszuführen ist), muß die Revisionszulassung schon hieran scheitern. Abgesehen davon ist die Beschwerde gegen den ersten Begründungsteil nicht einmal schlüssig: Das Berufungsgericht hat insoweit zwar erwähnt, daß die letzten bauaufsichtlichen Ortsbesichtigungen "nach den vorliegenden Unterlagen bezüglich des Vorhabens Blohm aus den frühen fünfziger Jahren stammen". Das stellt die Beschwerde mit ihrem Hinweis auf die Seiten 2 und 3 des Protokolls der Ortsbesichtigung vom 1. Juli 1986 zu Unrecht in Frage. Dort heißt es nämlich:

"Auch das Grundstück der Arbeiterwohlfahrt war früher ein landwirtschaftliches Anwesen, das etwa 1954 abgebrannt ist. An dessen Stelle sind die heutigen Gebäude zunächst als landwirtschaftliche Nebenerwerbssiedlungen genehmigt worden. Später wurde die Änderung in die heutige Nutzung genehmigt (etwa 1982). Die Umgebung der vorstehend genannten Grundstücke ist unbebaut und im Westen durch den Deich begrenzt. Sie wird im wesentlichen weidewirtschaftlich genutzt.

Das Gelände, wird allseitig von einem Graben umschlossen. Der Beklagte bestreitet nicht, daß auf dem Nachbargrundstück (ehemaliges Bauernhaus) bauliche Erweiterungen genehmigt worden sind."

5

Daraus folgt nicht, daß sich aus den dem Gericht vorliegenden Akten ergibt, daß nach den fünfziger Jahren Ortsbesichtigungen stattgefunden haben. Der Beschwerde kann auch weder entnommen werden, was das Berufungsgericht zusätzlich zu der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme hätte aufklären sollen und zu welchem Ergebnis dies geführt hätte.

6

Die Rechtssache hat aus den mit der Beschwerde vorgetragenen Gründen keine grundsätzliche Bedeutung. Eine höchstrichterliche Klärung des "Störerbegriffs des Bauordnungsrechts" wäre in einem Revisionsverfahren schon deswegen nicht zu erwarten, weil insoweit allein das gemäß §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO irrevisible Landesrecht einschlägig ist.

7

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob ein Wohnhaus, das seit mehr als zwei Jahrzehnten vorhanden ist, eine Zersiedlung einleiten könne, ist nach der Rechtsprechung des Senats ohne weiteres zu bejahen; denn die formell und materiell rechtswidrige Errichtung eines Wochenendhauses führt, gleich zu welchem Zeitpunkt das Gebäude errichtet ist, in aller Regel zu einem Vorgang der Zersiedlung der Landschaft.

8

Auf den weiteren öffentlichen Belang (natürliche Eigenart der Landschaft oder ihre Aufgabe als Erholungsgebiet) würde es hiernach in einem Revisionsverfahren nicht mehr ankommen; die Ausführungen der Beschwerde zu diesem Teil der Begründung können schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision führen.

9

Was die Beschwerde zur Frage vorträgt, ob und inwieweit bei einer Beseitigungsanordnung die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen seien, übersieht, daß auch insoweit allein das irrevisible Landesrecht maßgebend ist, nämlich hier § 89 Abs. 1 Satz 1 NBauO. Soweit in diesem Zusammenhang Bundes (verfassungs) recht einschlägig sein könnte - etwa der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit -, wirft die Beschwerde keine bisher ungeklärten Rechtsfragen auf.

10

Schließlich betrifft auch die Frage, ob allein durch das jahrelange Unterlassen einer Beanstandung das Recht, den Abbruch zu verlangen, von der Baurechtsbehörde verwirkt werden kann, nicht Bundes-, sondern Landesrecht. Das gilt auch für die - von der Beschwerde angegriffene - Rechtsmeinung des Berufungsgerichts, bei hoheitlichen Befugnissen auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr komme eine Verwirkung nicht in Betracht.

11

Die nicht zugelassene Revision ist unzulässig und durch Beschluß zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO), weil ein Grund für eine zulassungsfreie Revision im Sinne des § 133 VwGO nicht aufgezeigt worden ist: Soweit die Rüge wiederholt wird, das Berufungsgericht habe durch die Bezugnahme auf den Beschluß vom 13. November 1984 - 6 OVG B 150/84 - das rechtliche Gehör verletzt, verkennt der Kläger, daß die Verletzung rechtlichen Gehörs zwar ein Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und zugleich ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 138 Nr. 3 VwGO ist; die zulassungsfreie Revision kann jedoch auf einen solchen Verfahrensmangel nicht erfolgreich gestützt werden.

12

Mit ihrem Hinweis, der vom Berufungsgericht in Bezug genommene Beschluß des 6. Senats des Oberverwaltungsgerichts liege schon vier Jahre zurück und an ihm hätten überdies andere Richter mitgewirkt, will die Revision einen Verfahrensmangel nach § 133 Nr. 5 VwGO begründen. Sie meint, infolge der Bezugnahme auf die Entscheidung aus dem Jahre 1984 sei nicht mehr gewährleistet, daß die Begründung des angefochtenen Urteils die maßgeblichen Entscheidungsgründe zuverlässig wiedergebe; es handele sich deswegen um eine verspätete Abfassung der Entscheidungsgründe (vgl. § 117 Abs. 4 VwGO).

13

Von einer Verletzung der §§ 133 Nr. 5, 116 Abs. 2, 117 Abs. 4 VwGO kann jedoch keine Rede sein: Das Gericht hat am 19. April 1988 verkündet, daß den Beteiligten eine Entscheidung zugestellt werde. Der Urteilstenor ist am folgenden Tag der Geschäftsstelle übergeben worden. Damit ist die Frist des § 116 Abs. 2 VwGO gewahrt (vgl. dazu BVerwGE 39, 51). Die vollständig abgesetzten Gründe sind der Geschäftsstelle am 19. Mai 1988 übergeben worden; auch das wirft hinsichtlich des hier entsprechend anwendbaren § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO keine Zweifel auf. Da das Urteil - wie ausgeführt - hinsichtlich seiner Ausführungen zur Außenbereichslage auf der durchgeführten Ortsbesichtigung und der Auswertung der dort festgestellten Tatsachen beruht, kann der zitierende Hinweis auf eine ältere Entscheidung eines anderen Senats des Gerichts weder hinsichtlich des § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO noch im Hinblick auf § 133 Nr. 5 VwGO Bedenken auslösen. Der Zusammenhang zwischen Örtsbesichtigung, mündlicher Verhandlung, Beratung und Abfassung der Urteilsgründe ist gewahrt; die Urteilsgründe erfüllen die notwendige Beurkundungsfunktion.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 10.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Sommer
Dr. Lemmel