§ 2 LBesGBW - Gleichstellungsbestimmung
Bibliographie
- Titel
- Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg (LBesGBW)
- Amtliche Abkürzung
- LBesGBW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2032-112
Status- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form. Beamtinnen und Richterinnen führen die Amtsbezeichnungen, soweit möglich, in weiblicher Form. Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe ‚weiblich‘ noch ‚männlich‘ eingetragen ist, können wählen, ob sie eine Amtsbezeichnung, soweit möglich, in männlicher oder weiblicher Form oder als Doppelbezeichnung führen. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz ‚(divers)‘ oder ‚(ohne Geschlechtsangabe)‘ hinzugefügt werden.