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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.11.1991, Az.: BVerwG 8 C 107/89

Besteuerung der Inanspruchnahme von Wohnraum; Aufwandsteuer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.11.1991
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 107/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12847
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Sigmaringen - 13.04.1989 - AZ 4 K 1173/87
VGH Baden-Württemberg - 29.11.1989 - AZ: 2 S 1709/89

Fundstellen

  • BWVR 1992, 110-111
  • BayVBI 1992, 379
  • DokBer A 1992, 107-108
  • DÖV 1992, 489-490 (Volltext mit amtl. LS)
  • KStZ 1992, 71-72
  • NVwZ 1992, 1098-1099 (Volltext mit amtl. LS)
  • VBIBW 1992, 211
  • VR 1992, 303
  • ZKF 1992, 131

Amtlicher Leitsatz

Eine Besteuerung der Inanspruchnahme von Wohnraum (Erstwohnung) fällt nicht unter den Begriff der Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl und Dr. Honnacker
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29. November 1989 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einer Einwohnersteuer für das Jahr 1986 in Höhe von 120 DM.

2

Die berufstätige Klägerin bewohnte im Jahre 1986 zusammen mit ihrem studierenden Ehemann eine ca. 81 qm große 4-Zimmer-Wohnung in der beklagten Stadt zu einem Mietpreis von monatlich 567 DM. Die angefochtene Heranziehung vom 23. Oktober 1986 beruht auf einer Satzung über die Erhebung einer Einwohnersteuer in der Fassung vom 12. Mai 1981 mitÄnderungen vom 29. Juni 1982 und 26. März 1985<Einwohnersteuersatzung>. Diese Satzung enthält in ihrem§ 2 u.a. folgende Regelungen:

"(1)
Steuergegenstand ist die Inanspruchnahme von Wohnraum in der Stadt R.

(2)
Steuerpflichtig sind Personen, die über 18 Jahre alt sind, selbständig auf eigene Rechnung leben und länger als 3 Monate in der Stadt R. Wohnraum in Anspruch nehmen.

...

(5)
Nicht als selbständig auf eigene Rechnung lebend gelten Ehefrauen, Haussöhne, Haustöchter und andere in den Haushalt eines Steuerpflichtigen aufgenommene Angehörige ..., es sei denn, daß diese Personen eigene Einkünfte <in bestimmter Höhe> beziehen."

3

Nach den Regelungen der Satzung ergibt sich für die (damals) allein verdienende Klägerin der Steuerhöchstsatz von 120 DM jährlich.

4

Die Klägerin hat nach erfolglosem Widerspruch Klage mit dem Antrag erhoben, den Einwohnersteuerbescheid aufzuheben. Zur Begründung hat sie im wesentlichen geltend gemacht, daß der Bescheid gegen den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau (Art. 3 Abs. 2 GG) und den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) verstoße, da er den Ehen mit "vertauschten Rollen" beim Familienunterhalt nicht gerecht werde. Überdies fehle der Steuersatzung die Ermächtigung. Die Einwohnersteuer der Beklagten sei keineörtliche Verbrauch- oder Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2 a GG und § 6 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg.

5

Mit Urteil vom 13. April 1989 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 29. November 1989 zurückgewiesen. Er hat diese Entscheidung wie folgt begründet:

6

Dem angegriffenen Steuerbescheid fehle die Rechtsgrundlage. Die auf § 6 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg gestützte Einwohnersteuersatzung der Beklagten überschreite den gesetzlich vorgegebenen Rahmen. Die Einwohnersteuer der Beklagten sei keine vom Grundgesetz und dem Kommunalabgabengesetz zugelassene Aufwandsteuer. Anders als bei einer Zweitwohnung indiziere die Inanspruchnahme einer Erstwohnung keine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Selbst wenn für den Begriff der Aufwandsteuer im Sinne des Art. 105 Abs. 2 a GG kein besonders hervorgehobener Aufwand erforderlich sein sollte, sei die von der Beklagten erhobene Einwohnersteuer deshalb keine Aufwandsteuer, weil sie zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Schuldner nicht in der erforderlichen Beziehung stehe. Die Steuersatzung der Beklagten unterwerfe im Ansatz jede Inanspruchnahme von Wohnraum der Einwohnersteuer. Allein aus der Inanspruchnahme von Wohnraum (Erstwohnung) könne jedoch nicht auf eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geschlossen werden. Auch wirtschaftlich Leistungsunfähige müßten Wohnraum nutzen.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Bundes(verfassungs-)rechts rügt. Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

8

II.

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil entspricht der Rechtslage.

9

Das Berufungsurteil geht in seinen tragenden Gründen von der Annahme aus, die Einwohnersteuersatzung der Beklagten halte sich nicht innerhalb des von § 6 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg (KAG BaWü) gesteckten Rahmens. Diese Annahme ist, obgleich sie als solche Landesrecht betrifft, revisibel (§ 137 Abs. 1 VwGO).§ 6 Abs. 3 KAG BaWü übernimmt nämlich den Begriff der Aufwandsteuer aus Art. 105 Abs. 2 a GG, der die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz der Länder über dieörtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern begründet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Juni 1975 - 2 BvR 824/74 - BVerfGE 40, 56 <60 f.> und vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <343>), solange und soweit sie nicht bundesrechtlich geregelten Steuern gleichartig sind. Von dieser Gesetzgebungsbefugnis hat das Land Baden-Württemberg unter wörtlicher Übernahme der bundesverfassungsrechtlichen Kompetenzzuweisung Gebrauch gemacht. Es hat den Gemeinden die Kompetenz zur Erhebung von örtlichen Steuern (lediglich) in dem ihm selbst eingeräumten Umfang übertragen.

10

Die Einwohnersteuer der Beklagten würde durch Art. 105 Abs. 2 a GG und daher auch durch § 6 Abs. 3 KAG BaWü nur gedeckt, wenn es sich bei ihr um eine (örtliche) Aufwandsteuer handelte. Das trifft, wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, nicht zu.

11

Aufwandsteuern im Sinne des im Zuge der Finanzreform 1969 in das Grundgesetz eingefügten Art. 105 Abs. 2 a sind Steuern nur dann, wenn durch sie die in der Vermögens- oder Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll (BVerfG, Beschlüsse vom 7. Mai 1963 - 2 BvL 8, 10/61 - BVerfGE 16, 64 <74>, vom 12. Oktober 1978 - 2 BvR 154/74 - BVerfGE 49, 343 <354>, vom 6. Dezember 1983, a.a.O. S. 346 und vom 10. August 1989 - 2 BvR 1532/88 - NVwZ 1989, 1152 = UPR 1990, 61; BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juni 1978 - BVerwG 7 B 60.77 - Buchholz 401.66 Jagdsteuer Nr. 2 S. 1 <2>, vom 27. April 1981 - BVerwG 8 B 12.81 - Buchholz 401.66 Jagdsteuer Nr. 3 S. 1 f., vom 30. September 1986 - BVerwG 8 B 53.86 - Buchholz 401.66 Jagdsteuer Nr. 4 S. 3 f. und vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 8 B 72.90 - Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 16 S. 2; Urteil vom 18. Januar 1991 - BVerwG 8 C 24.89 - Buchholz 401.66 Jagdsteuer Nr. 5 S. 1 f.). Das ist nicht schon dann der Fall, wenn eine Steuer überhaupt an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit anknüpft. Begriffsmerkmal der Aufwandsteuern ist vielmehr, daß sie "einen besonderen Aufwand, also einen über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen erfassen" (BVerfG, Beschluß vom 10. August 1989, a.a.O.). Dieses Begriffsmerkmal der Besonderheit erfüllt die von der Beklagten erhobene Einwohnersteuer nicht. Sie unterwirft - nach ihrer den erkennenden Senat bindenden Auslegung durch das Berufungsgericht - für ihren Geltungsbereich jede Inanspruchnahme von Wohnraum (§ 2 Abs. 1 EWStS) der Einwohnersteuer. Angesichts dessen fehlt es an der unerläßlichen Beschränkung auf Konstellationen - wenn auch nicht luxuriöser, so doch immerhin - besonderer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit. Das bloße Innehaben einer Erstwohnung ist allein kein besonderer Aufwand, der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt; Wohnen gehört zu den Grundbedürfnissen des Menschen. Die schlichte Erfüllung dieses unausweichlichen Lebensbedarfs ist kein "Konsum", der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert. Daran ändern auch die in der Einwohnersteuersatzung normierten Steuerbefreiungstatbestände nichts. Diese Tatbestände schränken nicht den Steuergegenstand ein, sondern tragen lediglich personbezogen - in Art einer so auch bezeichneten "Befreiung" - bestimmten Fällen minderer Einkünfte u.ä. Rechnung. Das genügt nicht.

12

Die Frage, ob die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 7. Mai 1963 (a.a.O. S. 79) bejahte Befugnis der Länder, "neues Steuerrecht zu setzen" und so auch das sog. Steuerfindungsrecht der Gemeinden zu erweitern, nach der Neufassung des Art. 105 GG, d.h. nach der Einfügung des dortigen Absatzes 2 a, fortgilt, bedarf keiner Entscheidung. Das Land Baden-Württemberg hat in § 6 Abs. 3 KAG BaWü die Gemeinden lediglich zur Erhebungörtlicher Verbrauch- und Aufwandsteuern ermächtigt. Zur Erhebung anderer Steuern sind die Gemeinden in Baden-Württemberg nach der den Senat bindenden berufungsgerichtlichen Auslegung des einschlägigen Landesrechts nicht befugt.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 170 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker