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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.02.2009, Az.: II ZR 157/08

Rechtsfehlerhafte Annahme eines Gerichts in Bezug auf die Verjährung eines Prospektmangels bei fehlender Entscheidungserheblichkeit i.R.d. Revisionszulassung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.02.2009
Aktenzeichen
II ZR 157/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2009, 37069
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 13.03.2007 - AZ: 2/19 O 6/06
OLG Frankfurt am Main - 28.05.2008 - AZ: 23 U 63/07
nachfolgend
BGH - 26.08.2009 - AZ: II ZR 157/08

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 9. Februar 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und
die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe, und Dr. Drescher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Mai 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Die rechtsfehlerhafte Annahme des Berufungsgerichts (vgl. BGH, Urt. v. 3. Juni 2008 - XI ZR 319/06, ZIP 2008, 1714 Tz. 31), der Schadensersatzanspruch wegen der gerügten Prospektmängel sei verjährt, weil der Kläger die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände bereits mit dem Wissen um die schlechte wirtschaftliche Entwicklung des Fonds erworben habe, ist nicht entscheidungserheblich, weil nach den rechtsfehlerfrei getroffenen tatrichterlichen Feststellungen kein Prospektmangel vorliegt. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 20.668,97 €

Goette
Kurzwelly
Kraemer
Caliebe
Drescher