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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1990, Az.: 3 StR 278/89

Scheinherausgeber; Veröffentlichung; Strafbarer Inhalt; Meinungsäußerung; Tatausgabe; Herstellungskosten; Vertriebskosten; Periodische Druckschrift; Beihilfe; Äußerungsdelikte

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.02.1990
Aktenzeichen
3 StR 278/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 11958
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 36, 363 - 372
  • AfP 1990, 117-120
  • MDR 1990, 642-644 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1991, 87 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1990, 2828-2832 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1990, 349-353

Amtlicher Leitsatz

1. Täter ist ein Scheinherausgeber nur, wenn er den jeweiligen strafbaren Inhalt der Veröffentlichung auch als eigene Meinungsäußerung mit getragen hat und mit tragen wollte, er also mit diesem Willen auf das tatbestandserfüllende Verhalten der Redakteure, Herausgeber oder Verleger Einfluß genommen oder maßgeblich bei der Herstellung oder dem Vertrieb der jeweiligen "Tatausgabe“ mitgewirkt hat.

2. Wer duldet, daß die Herstellungs- und Vertriebskosten einer periodischen Druckschrift über seine Konten abgewickelt werden und er im Impressum der Zeitschrift zum Schein als Herausgeber genannt wird, kann sich wegen Beihilfe zu den durch die Veröffentlichungen begangenen Äußerungsdelikten strafbar machen.

Gründe

1

Das Kammergericht hat beide Angeklagten wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher öffentlicher Aufforderung zu Straftaten in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Billigung von Straftaten und Werbung für eine terroristische Vereinigung ("Revolutionäre Zellen") je zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegenstand der Verurteilung ist ihre Mitwirkung bei der Herstellung und Verbreitung von 11 Ausgaben der Berliner Zeitschrift "Radikal" in der Zeit von April 1982 bis Januar 1983 (Angeklagter K.) und März 1983 (Angeklagter H.). Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren beanstanden und die Verletzung materiellen Rechts geltendmachen. Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an, weil die Sachrüge durchgreift.

2

A. Das Kammergericht hat unter anderem festgestellt:

3

Die periodische Druckschrift "Radikal" erschien seit 1976 in Berlin (West). In der Erstausgabe vom 18. Juni 1976 wird das redaktionelle Konzept der Zeitschrift als "Informationsträger", "Diskussionsforum" und "praktisches Instrument im Dienst grundsätzlich aller antikapitalistischer Gruppen in West-Berlin" umschrieben (UA S. 5). Dem Redaktionskollektiv gehörte der Angeklagte H. vom Sommer 1976 bis zum Herbst 1979 an. Es bestand - je nach politischer Konjunktur - aus 10 bis 30 Mitgliedern. Spätestens 1979 wurde der Angeklagte K. ständiges Mitglied. Noch im November 1982 arbeitete er in der Redaktion mit (UA S. 6).

4

Einen Herausgeber hatte die Druckschrift zunächst nicht. Im Impressum wurden wechselnde Einzelpersonen als presserechtlich Verantwortliche genannt (UA S. 8). Später wurde zusätzlich die "Zeitungskooperative e.V. " als Herausgeberin angegeben. Diesen im Handelsregister eingetragenen Verein hatten 1979 die Angeklagten und andere Personen gegründet. Vereinsvorsitzender wurde der Angeklagte H. (UA S. 11). Es entsprach seinem Willen, daß die "Zeitungskooperative" durch ihr Auftreten als Herausgeberin von "Radikal" einen Schutzschild darstellte, hinter dem das Redaktionskollektiv anonym bleiben konnte und keine Gefahr lief, für Veröffentlichungen strafbaren Inhalts belangt zu werden (UA S. 13). Der Angeklagte H. errichtete im Namen der "Zeitungskooperative e.V. " im September 1979 zwei Konten bei der Sparkasse der Stadt Berlin West und ein Postscheckkonto beim Postscheckamt Berlin-West. Für alle drei Konten erteilte er dem Angeklagten K. Zeichnungsbefugnis. Dieser wickelte über sie die Bezahlung der Herstellungs- und Vertriebskosten von "Radikal" ab. Im März 1981 beantragte der Angeklagte H. im Namen der "Zeitungskooperative" eine Umstellung des Postzeitungsdienstes für "Radikal". auf monatlichen Bezug. Ebenfalls im März 1981 erteilten er und der Angeklagte K. auch dem Zeugen M. Zeichnungsbefugnis für eines der Sparkassenkonten (UA S. 13 ff.). Ende Januar 1981 gab der Angeklagte H. seine bisherige Tätigkeit für die "Gegensatzdruck- und Verlagsgesellschaft m.b.H.", bei der "Radikal" gedruckt wurde, auf (UA S. 9). Am 23. August 1983 erklärte er seinen Austritt aus der " Zeitungskooperative e.V. " (UA S. 15, 256).

5

Das Kammergericht sieht durch zahlreiche Artikel, die in 11 Ausgaben von "Radikal" zwischen April 1982 und März 1983 erschienen sind, die Tatbestände der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten nach § 111 Abs. 1 StGB (27 Einzelfälle), der Billigung von Straftaten nach § 140 Nr. 2 StGB (33 Einzelfälle) und der Werbung für die terroristische Vereinigung "Revolutionäre Zellen" nach § 129 a Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. (21 Einzelfälle) als erfüllt an. Die Angeklagten seien aufgrund ihrer vorsätzlichen Mitwirkung bei der Verbreitung der Zeitschrift fortgesetzt handelnde Mittäter.

6

B. Das angefochtene Urteil ist auf die Sachrüge aufzuheben, weil die Bewertung des Inhalts der der Verurteilung zugrunde gelegten Zeitungsartikel (nachfolgend unter I) und der Beteiligung der Angeklagten an den strafbaren Veröffentlichungen (nachfolgend unter II) nicht frei von Rechtsfehlern ist.

7

I. 1. Der festgestellte Sachverhalt trägt in mehreren Fällen nicht die Annahme des Kammergerichts, daß die von ihm bezeichneten Artikel den Tatbestand des 140 Nr. 2 StGB a.F. erfüllen. Die Erstreckung des in § 140 StGB genannten Straftatenkatalogs auf die Straftaten nach § 126 Abs. 1 Nr. 7 StGB durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Bekämpfung des Terrorismus vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2566) ist im vorliegenden Zusammenhang ohne Bedeutung.

8

Nach § 140 Nr. 2 StGB alter und neuer Fassung wird bestraft, wer eine der in § 138 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und in § 126 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 StGB genannten rechtswidrigen Taten, nachdem sie begangen oder in strafbarer Weise versucht worden ist, in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, u.a. durch Verbreiten von Schriften billigt. Die Billigung von Straftaten schlechthin oder von gewissen Deliktsarten ohne Beziehung auf ein bestimmtes einzelnes verbrecherisches Geschehen genügt nicht. Eine solche Beziehung muß für den Erklärungsempfänger mit normalem Durchschnittsempfinden eindeutig und ohne weiteres aus der Kundgebung selbst hervortreten, so daß sie ihm als Zustimmung zu einer konkreten strafbedrohten Handlung der im Katalog bezeichneten Art nach der objektiven und subjektiven Seite unmittelbar verständlich ist (BGHSt 22, 282, 287; Rudolphi in SK - Lieferung Oktober 1989 - § 140 Rdn. 7; Hanack in LK, 10. Aufl. § 140 Rdn. 18 f.). Zeit und Ort brauchen nicht genau angegeben zu werden, wenn die gutgeheißene Tat als solche individualisierbar ist. Die Billigung kann unter Umständen schon aus der Form der Darstellung entnommen werden (BGH NJW 1978, 58). Das Erfordernis der ausreichenden Konkretisierung hat das Kammergericht nicht immer beachtet, wie an folgenden Beispielen deutlich wird.

9

a) Der Artikel "Frankfurt - Anerkennungsprämie" billigt nach Meinung des Kammergerichts die "Herbeiführung von Sprengstoffexplosionen nach § 311 Abs. 1 StGB durch Anschläge auf Baufirmen, Flugsicherungsanlagen und das Hessische Wirtschaftsministerium" (UA S. 237). In dem Zeitungsartikel werden diese Anschläge nicht näher bezeichnet. Es wird nur die "Einschätzung einer Duisburger RZ, die am 10.3. bei Züblin in Duisburg 'ne Bombe hinterlegt haben, " mitgeteilt, wonach "die Aktionen der 'Revolutionären Zellen' im Frankfurter Raum ... in den letzten Monaten in beispielhafter Weise die ökonomische und politische Struktur der Startbahnbauer, die Baufirmen Bratengeier, Bilfinger & Berger, Holzmann, Züblin, das hessische Wirtschaftsministerium, Flugsicherungsanlagen usw. angegriffen" haben (UA S. 30). Weder aus dem Inhalt des Artikels noch aus den sonstigen Feststellungen (vgl. UA S. 28) ergibt sich, welcher Art die gebilligten Straftaten waren. Es wird auch nicht dargelegt, daß der Durchschnittsleser des Artikels davon ausgehen konnte, es habe sich dabei um Bombenanschläge im Sinne des § 311 Abs. 1 bis 3 StGB gehandelt. Die gutgeheißenen "Angriffe" können vielmehr Straftaten betreffen, die nicht unter den Katalog des § 140 Nr. 2 StGB fallen. Dies kommt in Betracht, wenn die "Angriffe" in Brandanschlägen auf Firmenfahrzeuge, in der Zerstörung sonstiger wichtiger Arbeitsmittel der Baufirmen, der Beschädigung von Gebäuden durch Einschlagen von Fenstern oder der Zündung von Bomben ohne konkrete Gefahr für Menschen oder bedeutende Sachwerte bestanden hätten. All diese Delikte werden von § 140 StGB nicht erfaßt.

10

b) Der Artikel "Hamburg - Wut und Zorn" enthält nach Meinung des Kammergerichts "die Billigung eines - möglicherweise nur versuchten - Brandanschlags nach § 308 StGB auf das Gebäude der Firma Schering in Hamburg" (UA S. 238). Bei dem Artikel handelt es sich um den Abdruck einer Verlautbarung der "roten zora". In der Verlautbarung wird der Anschlag lediglich wie folgt umschrieben: "am 7.3. haben wir bei 'schering' einen brandsatz gelegt" (UA S. 32). Der Leser des Artikels als Erklärungsempfänger der Billigung wird nicht über die Art des Anschlags informiert. Das Kammergericht hat auch nicht festgestellt, daß am 7. März ein Anschlag auf die Firma Schering verübt worden ist, der unter den Katalog des § 140 Nr. 2 StGB fällt (vgl. UA S. 29). Der genannte Hinweis in der rechtlichen Würdigung reicht hierfür nicht aus. Die Worte der Verlautbarung "einen brandsatz gelegt" deuten darauf hin, daß der Brandsatz nicht gezündet worden ist. Wo und unter welche Gegenstände er gelegt worden ist, wird weder in der Veröffentlichung mitgeteilt noch vom Kammergericht dargelegt. Die Formulierung in der Urteilsbegründung "möglicherweise nur versucht" läßt darauf schließen, daß der Tatrichter zu dem angeblich gebilligten Geschehen keine eigenen Feststellungen getroffen hat. Dies wäre erforderlich gewesen, weil die Billigung von Brandlegungen nur dann nach § 140 StGB strafbar ist, wenn die Brandlegung einen der Tatbestände der §§ 306 bis 308 StGB erfüllt und der Leser die veröffentlichte Erklärung als Zustimmung dazu versteht.

11

c) Nach Ansicht des Kammergerichts enthalten der Artikel "Spekulatius - Happy Chaos im Kutscherhaus" und ein anderer Artikel " jeweils die Billigung ...von - mindestens versuchten - Brandstiftungen nach den §§ 306 Nr. 2, 308 StGB" (UA S. 240). Über den Inhalt des Artikels hinausgehende Feststellungen zu Art und Umfang des Anschlags werden nicht getroffen (vgl. UA S. 63). Aus der abgedruckten Selbstbezichtigung der "Nachtschichtarbeiter" können sich für den Fall des Versuchs Zweifel am Vorsatz der Inbrandsetzung eines Gebäudes ergeben. Denn dort heißt es ausdrücklich: "Unsere Sache ist es nicht, Häuser zu vernichten. Darum haben wir nur ein Warnfeuer entfacht" (UA S. 64). Damit setzt sich das Kammergericht nicht auseinander.

12

d) Durch den Artikel "Heidelberg - Bekenntnis " soll ein schwerer Landfriedensbruch nach § 125 a Satz 2 Nr. 4 StGB gebilligt worden sein (UA S. 242/243). Auch hier beschränken sich die Feststellungen zu dem Tatbestandsmerkmal der Begehung einer Katalogtat auf die Wiedergabe eines in "Radikal" abgedruckten Tatbekenntnisses (UA S. 89, 91). Ist dessen Inhalt richtig, so war das gebilligte Geschehen kein Landfriedensbruch. In dem Tatbekenntnis heißt es, daß nach der Selbstauflösung der Anti-Reagan-Demonstration in Heidelberg einige Einzelkämpfer noch durch die Innenstadt " joggten" und bei dieser Gelegenheit Glas bei Banken und Geschäften zu Bruch gegangen ist (UA S. 91). Landfriedensbruch nach den §§ 125, 125 a StGB setzt aber voraus, daß die Gewalttätigkeiten "aus einer Menschenmenge ... mit vereinten Kräften begangen" werden (vgl. hierzu BGHSt 33, 306, 308). Ist die eine Menschenmenge bildende Demonstration bereits aufgelöst, so erfüllen mehrere an verschiedenen Stellen gewalttätige "Einzelkämpfer" dieses Tatbestandsmerkmal nicht, auch wenn sie aufgrund eines Vorher abgesprochenen Tatplanes vorgehen.

13

e) Der Artikel "Verfassungsschutzbericht - die neue Hitliste" soll die Billigung "zahlreicher Brand- und Sprengstoffanschläge, also von Katalogtaten nach § 126 Abs. 1 Nr. 6 StGB" enthalten (UA S. 95, 244). Es fehlt an einer ausreichenden Konkretisierung der angeblich gebilligten Straftaten. Hierzu heißt es in dem Artikel lediglich (UA S. 96):

14

"In mühsamer Kleinarbeit haben sie auf 23 Seiten eine Hitliste der Brand- und Sprengstoffanschläge zusammengestellt: 143 Anschläge, chronologisch aufgelistet und unterteilt in Zielobjekte, Tatzeit, Tatmittel, Kommandoerklärungen, Festnahmen und schließlich noch Schadenshöhe. Die beliebtesten Objekte waren Banken, Kaufhäuser, Baufahrzeuge, Immobilienfirmen, Wohnungsbaugesellschaften und als beliebteste Waffen gelten immer noch Mollis. ... Daß die Staatsschützer auch die Anschläge auf besetzte Häuser (Lukauer 3, Bülow 55) und auf die 'Fledermaus'-Bar mitaufgenommen haben, beweist, daß sie nach einer Logik vorgehen, die nur die Besetzer als Ruhestörer kennt und die alles, was damit in Zusammenhang zu bringen ist, in einen Topf schmeißt. "

15

Auch wenn man die erkennbare Zusammenfassung bestimmter Einzeltaten unter einer Sammelbezeichnung zur Individualisierung ausreichen läßt (so z.B. Hanack a.a.O. § 140 Rdn. 7; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 140 Rdn. 5), ist - von den zwei besetzten Häusern und der "Fledermaus"-Bar abgesehen - eine Individualisierung der "zahlreichen Brand- und Sprengstoffanschläge" durch die abgedruckten Informationen nicht möglich. Im übrigen kann kaum angenommen werden, daß die verantwortlichen Redakteure durch die ironische Kommentierung des Verfassungsschutzberichts sämtliche dort erwähnten oder in Bezug genommenen Delikte billigen wollten.

16

2. Die Annahme einer fortgesetzten Werbung für eine terroristische Vereinigung nach § 129 a Abs. 1 Nr. 3 StGB a. F. (§ 129 a Abs. 3 StGB n. F.) beruht auf einer unvollständigen Beweiswürdigung.

17

a) Das Kammergericht sieht in der Veröffentlichung von 21 im Urteil genannten Zeitungsartikeln eine Werbung für die terroristische Vereinigung "Revolutionäre Zellen". Sie bestehe seit 1973 und habe sich anfangs als "Revolutionäre Zelle" bezeichnet. Ihre Umbenennung im Jahre 1976 als "Revolutionäre Zellen" habe am Charakter dieser Vereinigung nichts geändert (UA S. 181 ff., 237). Die Angeklagten hätten durch ihre Mitwirkung bei den Veröffentlichungen um Sympathie für diese terroristische Vereinigung geworben.

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Die Auffassung, daß in sämtlichen für tatbestandserheblich angesehenen Artikeln für ein und dieselbe terroristische Vereinigung geworben werden sollte, wird nicht ausreichend mit Tatsachen belegt und versteht sich wegen des dagegen sprechenden Inhalts einiger Artikel auch nicht von selbst. So wird in dem als Werbung für die terroristische Vereinigung "Revolutionäre Zellen" gewerteten Artikel "Grenzfälle" dazu aufgefordert, sich "unabhängig voneinander ... zu kleinen Zellen zusammen(zu)schließen und "selbständig und autonom voneinander (zu) operieren"; dem Generalbundesanwalt wird vorgeworfen, "eine nicht vorhandene einheit und organisation der guerilla innerhalb der brd zu konstituieren" (UA S. 164; 252). In dem ebenfalls als Werbung für dieselbe terroristische Vereinigung gewerteten Artikel "Gratwanderungen und Gletscherspalten" wird behauptet, daß eine personelle Verbindung zu den verschiedensten Gruppen und Initiativen unter den gegebenen Bedingungen nahezu ausgeschlossen gewesen sei und sie, fixiert auf eine nichtexistente Einheit der Bewegung, einem falschen Adressaten hinterherliefen (UA S. 172, 252/253).

19

Das Kammergericht hat es allerdings als gerichtskundig angesehen, daß es sich bei den "Revolutionären Zellen" nur um eine einzige terroristische Vereinigung handelt, die eine Vielzahl von Mitgliedern umfaßt, welche sich auf mehrere Gruppen in verschiedenen Regionen der Bundesrepublik verteilt (UA S. 184, 206, 237). Auf die insoweit erhobenen Verfahrensrügen kommt es im Rahmen der Sachprüfung nicht an. Denn auch wenn man von dieser Feststellung des Kammergerichts ausgeht, folgt daraus noch nicht ohne weiteres, daß die Angeklagten oder die für die Veröffentlichung sonst Verantwortlichen in sämtlichen vom Kammergericht genannten 21 Fällen schon durch den bloßen unkommentierten Abdruck von Verlautbarungen mit dem Zusatz "Revolutionäre Zelle" für die festgestellte terroristische Vereinigung geworben haben und werben wollten. Auch im Hinblick darauf, daß die Veröffentlichungen zum Teil ausdrücklich eine gemeinsame Organisation der gewalttätigen Gruppen bestritten, hätte jedenfalls für die nicht offensichtlichen Fälle im Urteil dargetan werden müssen, daß die Gruppen, deren Erklärungen veröffentlicht wurden, entgegen der sonst in der Zeitschrift "Radikal" vertretenen Auffassung tatsächlich verbandszugehörige Untergruppen der terroristischen Vereinigung "Revolutionäre Zellen" waren oder die Angeklagten auch für den Fall, daß dies nicht zutraf, durch den Abdruck der jeweiligen Verlautbarung um Sympathie für diese verbrecherische Vereinigung, also nicht nur um Sympathie für die von den Einsendern genannte Gruppe und den von ihr ausgeführten Anschlag, geworben haben und werben wollten. Eine solche Annahme versteht sich nicht von selbst, weil die Angeklagten die Zeitungsartikel vor deren Veröffentlichung nicht kannten und die Zeitschrift "Radikal" eine publizistische Plattform für die Selbstdarstellung aller "antikapitalistischen" Gruppierungen schaffen wollte.

20

b) Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob das Kammergericht bei seiner Wertung, die Angeklagten hätten durch den unkommentierten Abdruck von Tatbekenntnissen für die terroristische Vereinigung "Revolutionäre Zellen" geworben, bedacht hat, daß insoweit bedingter Vorsatz nicht ausreicht (BGH NStZ 1987, 552, 553). Das tatbestandliche Werben durch die Verbreitung von Texten bedarf einer einschränkenden Auslegung (BGHSt 33, 16 [BGH 25.07.1984 - 3 StR 62/84]). Das subjektive Tatbestandselement des Werbens für eine terroristische Vereinigung würde entfallen, wenn die Angeklagten die mit den Veröffentlichungen notwendig verbundene Werbewirkung lediglich billigend in Kauf genommen hätten, ohne hierdurch die Unterstützung der terroristischen Vereinigung gezielt mit den Mitteln der Propaganda zu bezwecken. Diese - vom Kammergericht unterlassene - Prüfung drängte sich auf, weil Anhaltspunkte dafür fehlen, daß die Angeklagten, von ihrer Mitwirkung bei der Herstellung und dem Vertrieb von "Radikal" abgesehen, einer terroristischen Vereinigung nahestanden.

21

c) Das Kammergericht hat "die Tatbestandsverwirklichung des § 129 a StGB bei der Strafzumessung nicht erschwerend berücksichtigt" (UA S. 260). Hätten die Angeklagten, wie vom Kammergericht angenommen, tatsächlich über einen Zeitraum von etwa einem Jahr durch ihre Mitwirkung bei 21 Zeitungsartikeln für eine terroristische Vereinigung geworben, so hätten sie erhebliches Unrecht begangen, das gegenüber der - mit einer niedrigeren Mindest- und einer niedrigeren Höchststrafe bedrohten - Billigung von Straftaten zu Lasten der Angeklagten ins Gewicht fallen müßte.

22

II. Auch die Art der Beteiligung an den durch die Veröffentlichungen begangenen Äußerungsdelikten ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.

23

Das Kammergericht hat Täterschaft der Angeklagten angenommen, ohne zu prüfen, ob die von ihnen geleisteten Tatbeiträge lediglich als Beihilfe zu den von den zuständigen Redakteuren, Herausgebern oder Verlegern begangenen Äußerungsdelikten zu werten sind. Eine solche Prüfung lag nahe, weil mangels entgegenstehender Feststellungen zugunsten der Angeklagten davon auszugehen ist, daß sie in dem Tatzeitraum weder zu den Verlegern oder Herausgebern noch zu den Redakteuren gehört haben, die für den Inhalt und die Veröffentlichung der tatbestandserheblichen Artikel verantwortlich waren, sie auf diese Personen keinen bestimmenden Einfluß hatten und die Inhalte der Artikel vor deren Veröffentlichung nicht kannten.

24

1. Das Kammergericht hat von seinem Rechtsstandpunkt aus (Annahme täterschaftlich begangener Äußerungsdelikte) zu Recht nicht erörtert, ob sich die Angeklagten nach dem subsidiär anwendbaren Landespresserecht strafbar gemacht haben. Da der Schuldspruch aufzuheben ist, hat der Senat die Prüfung nachgeholt. Danach trifft die Angeklagten keine presserechtliche Sonderhaftung.

25

Ist mittels eines periodischen Druckwerks eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, so wird der verantwortliche Redakteur, soweit er nicht nach den allgemeinen Gesetzen als Täter oder Teilnehmer strafbar ist, nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 BerlPresseG bestraft, wenn er seine Verpflichtung verletzt hat das Druckwerk von strafbarem Inhalt freizuhalten. Verantwortlicher Redakteur ist derjenige, der im Auftrag des Verlegers das Druckwerk auf strafrechtlich relevante Äußerungen zu prüfen hat und kraft seines Einspruchs Veröffentlichungen verhindern kann (Groß, Presserecht 2. Aufl. 1987 S. 229; Löffler/Ricker, Handbuch des Presserechts 2. Aufl. 1986 S. 78). Die Stellung des verantwortlichen Redakteurs ist im Presserecht gerade deswegen geschaffen worden, weil der Täter eines Presse-Inhaltsdelikts wegen der Anonymität der Presse und des Zusammenwirkens vieler Kräfte bei der Herstellung eines Druckwerks häufig nicht ermittelt werden kann (vgl. BGH NJW 1980, 67; Wache in Lexikon des Rechts/Strafrecht 1989 S. 618). Das Kammergericht hat nicht festgestellt, daß die Angeklagten zur Tatzeit verantwortliche Redakteure im Sinne des Presserechts gewesen sind. Auch das Impressum von "Radikal" unterschied zwischen Herausgeber und verantwortlichem Redakteur. Die Angeklagten wußten und billigten zwar, daß im Impressum neben der "Zeitungskooperative" als Herausgeberin Personen als presserechtlich verantwortlich genannt wurden, die mit der "Radikal"-Redaktion nichts zu tun hatten (UA S. 15/16). Dies machte sie aber nicht selbst zu presserechtlich Verantwortlichen. Als solche haften nur diejenigen, die die Stellung eines verantwortlichen Redakteurs tatsächlich innehaben (BGH a.a.O.; Groß a.a.O.).

26

2. Die Verantwortlichkeit der Angeklagten für die Straftaten, die mittels "Radikal" begangen wurden, bestimmt sich daher ausschließlich nach den allgemeinen Strafgesetzen (§ 19 Abs. 1 BerlPresseG).

27

Ob ein Beteiligter das Mittäterschaft begründende enge Verhältnis zu einer Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte sind der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen (st. Rspr. z.B. BGHR StGB § 25 II Mittäter 2, Tatherrschaft 2, Tatinteresse 3). Für die Annahme von Mittäterschaft reicht es dagegen nicht, daß der Beteiligte die durch andere verwirklichten Tatumstände kennt, sie billigt und durch eigenes Einschreiten verhindern könnte; dies spricht für Beihilfe (BGHR StGB § 25 II Tatherrschaft 3).

28

a) Mit diesen Grundsätzen hat sich das Kammergericht bei der Beurteilung des Verhaltens des Anklagten H. nicht auseinandergesetzt.

29

aa) Es leitet dessen Mittäterschaft für sämtliche Äußerungsdelikte ohne eine auf den Einzelfall bezogene Wertung allein daraus her, daß er als Vereinsvorsitzender der "Zeitungskooperative e.V. " billigte, daß die "Zeitungskooperative" im Impressum von "Radikal" als Herausgeberin genannt wurde, er aufgrund seiner regelmäßigen Lektüre der Druckschrift wußte, daß Schriftinhalte, die zu Straftaten auffordern, Straftaten billigen und für eine terroristische Vereinigung werben, zu erwarten waren und er mit ihrer Veröffentlichung einverstanden war (UA S. 256/257). Täter war der Angeklagte H. aber nur, wenn er den jeweiligen strafbaren Inhalt der Veröffentlichungen auch als eigene Meinungsäußerung mit getragen hat und mit tragen wollte, er also mit diesem Willen auf das tatbestandserfüllende Verhalten der Redakteure, Herausgeber oder Verleger Einfluß genommen oder maßgeblich bei der Herstellung oder dem Vertrieb der jeweiligen "Tatausgabe" mitgewirkt hat. Beschränkte sich dagegen die Mitwirkung des Angeklagten H. darauf zu dulden, daß die Herstellungs- und Vertriebskosten von "Radikal" über die Konten seines Vereins abgewickelt und er im Impressum der Zeitschrift zum Schein als Herausgeber genannt wurde, so kann er sich lediglich wegen Beihilfe zu den durch die Veröffentlichungen begangenen Äußerungsdelikten strafbar gemacht haben (vgl. auch RG GA 60, 266 f.).

30

bb) Die bisherigen Feststellungen deuten eher auf Beihilfe hin: Als die erste der Verurteilung zugrundegelegte Ausgabe von "Radikal" im April 1982 erschien, war der Angeklagte H. seit 2 1/2 Jahren nicht mehr Mitglied des Redaktionskollektivs. Die Zeitschrift hat sich erst im Laufe der Jahre zu dem Kampfblatt der linksextremen Szene entwickelt, wie es in dem Tatzeitraum von April 1982 bis März 1983 zum Ausdruck kommt (UA S. 234). Die letzte auf die Herstellung und den Vertrieb der Zeitschrift bezogene aktive Handlung des Angeklagten H. - Änderung der Zeichnungsberechtigung für das Sparkassenkonto am 30. März 1981 - liegt ein Jahr vor Beginn des Tatzeitraums. Auch für die Verlagsgesellschaft, in der "Radikal" gedruckt wurde, war er seit Februar 1981 nicht mehr tätig. Daß die von ihm vertretene "Zeitungskooperative e.V. " noch im Tatzeitraum tatsächlich Herausgeberin von "Radikal" war, hat das Kammergericht nicht festgestellt. Herausgeberin wäre sie nur gewesen, wenn sie - vertreten durch ihn oder ein anderes Vereinsmitglied - die publizistische Oberleitung innegehabt und für die Anordnung und Zusammenstellung der von den Redakteuren oder Einsendern stammenden Texte verantwortlich gewesen wäre (vgl. Löffler/Ricker a.a.O. S. 77). Für eine solche Funktion des Vereins oder des Angeklagten als dessen Vorsitzenden fehlt es für den Tatzeitraum an Anhaltspunkten. Es muß daher davon ausgegangen werden, daß der Angeklagte H. vor dem Erscheinen der einzelnen Ausgaben von "Radikal" die darin enthaltenen Texte nicht kannte, auch wenn er den Tendenzwandel von "Radikal" zur Kenntnis genommen und gebilligt hat.

31

Das Kammergericht würdigt weder diese gegen die Täterschaft des Angeklagten H. sprechenden Tatumstände noch geht es auf die sich aus einzelnen Veröffentlichungen selbst ergebenden Gegenargumente ein. So rechnet es dem Angeklagten H. die Verbreitung des Artikels "Leben - nicht nur überleben" in "Radikal" Nr. 106, erschienen Anfang Juli 1982, als in Mittäterschaft begangenes Werben für die terroristische Vereinigung "Revolutionäre Zellen" zu (UA S. 68, 80 ff., 242, 256). Der dort unter einem Pseudonym auftretende Verfasser ("magier") nennt den Angeklagten - ersichtlich wegen dessen Aufforderung, sich von Gewalttaten zu distanzieren - einen Vorkämpfer der Dummheit, der "uns " (den Gesinnungsgenossen des Verfassers) etwas weismachen wolle; gleichzeitig verspottet er den Angeklagten: "keine Angst, Benny - du wirst überleben." In einer Fußnote zu dieser Bemerkung wird der Angeklagte - ersichtlich von der Redaktion - als "allseits beliebter Publizist (taz, zitty, Kursbuch) und einer der ehrenamtlichen Herausgeber der 'Radikal'" bezeichnet (UA S. 81). Die in dem Artikel enthaltene Distanzierung von der politischen Auffassung des Angeklagten H. läßt beim Leser kaum die Deutung zu, daß dieser Angeklagte sich dennoch die Aussage des Textes selbst zu eigen machte und daher mit dem Artikelverfasser für die Ziele der gewaltbejahenden "Revolutionären Zellen" werben wollte.

32

cc) Aus dem angefochtenen Urteil wird schließlich nicht deutlich, ob das Kammergericht den Tatbeitrag des Angeklagten H. in einem als positives Tun zu wertenden Dulden oder in einem bloßen Unterlassen sieht. Ein bloßes Unterlassen könnte angenommen werden, wenn das tatbestandserhebliche Verhalten des Angeklagten H. allein darin lag, pflichtwidrig nicht dagegen eingeschritten zu sein, daß der von ihm vertretene Verein auch noch nach dem Tendenzwandel von "Radikal" als (Schein-)Herausgeber genannt wurde und die tatsächlich Verantwortlichen weiterhin dessen Konten benutzten. Eine solche Unterlassens-Täterschaft läge nur vor, wenn das Unterlassen des Angeklagten H. für die ihm zur Last gelegten Presseinhaltsdelikte kausal geworden wäre. Dies ist nicht geprüft worden und fraglich. Denkbar wäre nämlich, daß die wirklichen Herausgeber oder das zuständige Redaktionskollektiv auch bei Vornahme des gebotenen Tuns - Rücknahme des Einverständnisses durch den Angeklagten H. - die Zeitschrift mit demselben Inhalt auf den Markt gebracht, dann aber eine andere Person als Schein-Herausgeber genannt hätten. Diese Annahme liegt nicht fern, weil sie schon als presserechtlich Verantwortliche nicht identifizierbare oder fiktive Personen angegeben haben. Läge in einem pflichtwidrigen Unterlassen des Angeklagten H. dagegen lediglich eine Beihilfe, so käme es auf den Nachweis der Kausalität nicht an.

33

b) Auch die Verurteilung des Anklagten K. als Mittäter der durch die zahlreichen Veröffentlichungen begangenen Äußerungsdelikte trägt den aufgezeigten Grundsätzen nicht ausreichend Rechnung.

34

Anders als der Angeklagte H. hat er allerdings auch noch in dem Tatzeitraum durch aktives Tun an der Herstellung und dem Vertrieb von "Radikal" mitgewirkt. So hat er am 1. Juli 1982 Postvertriebsstücke der Ausgabe Nr. 106 beim Postzeitungsamt eingeliefert (UA S. 185). Im November 1982 hat er sich an der Materialsammlung für die nächste Ausgabe von "Radikal" beteiligt (UA S. 6 f.). Über die vom Angeklagten H. für "Radikal" eingerichteten Konten hat er zwischen dem 14. April 1982 und dem 2. Februar 1983 wiederholt verfügt (UA S. 186 ff.).

35

Das Kammergericht begründet die Mittäterschaft des Angeklagten K. damit, daß er in Kenntnis des strafbaren Inhalts von "Radikal" durch die genannten Handlungen "an der Verbreitung der strafbaren Äußerungen mitgewirkt" habe (UA S. 257). Das Kammergericht verkennt auch hier, daß nicht Mittäterschaft bei Verbreitungsdelikten (z.B. § 86 Abs. 1, § 130 a Abs. 1, § 131 Abs. 1 und 2 StGB), sondern bei Äußerungsdelikten zu prüfen war, es also darauf ankam, ob der Angeklagte K. bei Beachtung der oben dargelegten Abgrenzungskriterien auch selbst zu Straftaten aufgefordert, Straftaten gebilligt und für eine terroristische Vereinigung geworben (Täterschaft) oder nur solche Äußerungen anderer verbreitet hat (Beihilfe).

36

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf folgendes hin:

37

a) Auch wenn die Tatbeiträge der Angeklagten lediglich als Beihilfe zu den Tatbeiträgen der für die Veröffentlichung unmittelbar Verantwortlichen (Redaktionskollektiv von "Radikal" pp.) zu werten sind, muß geklärt werden, ob die für die Veröffentlichung unmittelbar verantwortlichen Redaktionsmitglieder etwaige Äußerungsdelikte als Täter oder ihrerseits nur als Gehilfen außenstehender Verfasser oder Einsender begangen haben. Im letzteren Fall läge nur Beihilfe der Angeklagten zur Beihilfe der für die Veröffentlichung verantwortlichen Redaktionsmitglieder vor. Das kommt in Betracht, wenn die der Verurteilung zugrundegelegten Zeitungsartikel nicht Redaktionsbeiträge, sondern lediglich Meinungsäußerungen Dritter, z.B. unkommentierte Bekennerschreiben, enthalten. In diesen Fällen haben die für deren Veröffentlichung verantwortlichen Redaktionsmitglieder nur dann in Mittäterschaft mit den (außenstehenden) Verfassern oder Einsendern der Bekennerschreiben zu Straftaten aufgefordert, Straftaten gebilligt oder für eine terroristische Vereinigung geworben (§§ 111, 140, 129 a, 25 Abs. 2 StGB), wenn der jeweilige Zeitungsartikel auch als ihre eigene Meinungsäußerung, also nicht nur als Information über die Meinungsäußerung Dritter, nämlich der Verfasser oder Einsender der Bekennerschreiben, aufgefaßt werden konnte. Für diese Wertung ist der redaktionelle und journalistische Zusammenhang, in den die strafbare fremde Meinungsäußerung eingebettet ist, von erheblicher Bedeutung. Ein solcher Mittäterschaft von Redakteuren und außenstehenden Verfassern oder Einsendern belegender Zusammenhang kann nicht allein mit der undifferenzierten pauschalen "Gesamtschau" sämtlicher Veröffentlichungen einer Monatszeitschrift während eines ganzen Jahres begründet werden (vgl. UA S. 234, 254/255, 258). Es bedarf der für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Konkretisierung hinsichtlich der jeweiligen Ausgabe der Zeitschrift, in der die strafbare fremde Meinungsäußerung veröffentlicht wird (BGHSt 22, 282, 286 ff., vgl. auch BGH, Urt. vom 17. Oktober 1978 - 1 StR 318/78). Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens ist eine nähere Stellungnahme zu der Frage nicht veranlaßt, ob und ggf. inwieweit - unter Berücksichtigung der Meinungs- und Pressefreiheit gemäß Art. 5 GG - eine sich nicht distanzierende Berichterstattung über eine den Tatbestand des § 140 StGB erfüllende Billigung von Straftaten als Beihilfe der Redakteure zur Billigung der Täter strafbar ist (vgl. hierzu Hanack a.a.O. § 140 Rdn. 36 ff.; Rudolphi in SK - Lieferung Oktober 1989 - § 140 Rdn. 13).

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b) Der Stillstand des Verfahrens wegen der Immunität der Angeklagten infolge ihrer Wahl zu Mitgliedern des Europäischen Parlaments (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Aktes des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten der Versammlung - BGBl. 1977 II S. 733, 735 - i.V.m. Art. 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 - BGBl. 1965 II S. 1453, 1482 i.V.m. Art. 46 Abs. 2 GG) hat weder zu einem Verfahrenshindernis geführt noch kommt ihm eine das Strafbedürfnis aufhebende Bedeutung im Sinne der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 9. Dezember 1987 - 3 StR 104/87 (BGHSt 35, 137 [BGH 09.12.1987 - 3 StR 104/87]) und vom 3. November 1989 - 2 StR 646/88 (MDR 1990, 168) zu. Diese betreffen nur Zeiträume der Verfahrensverzögerung, während derer die Strafverfolgungsbehörden und die Strafgerichte nach Art. 6 Abs. 1 MRK verpflichtet waren, den Abschluß des Verfahrens angemessen zu fördern (vgl. Schroth NJW 1990, 29, 30 mit Nachw.). Das Beschleunigungsgebot ist nicht verletzt, wenn die Strafverfolgung von Gesetzes wegen - hier: wegen der vom Parlament verweigerten Aufhebung der Immunität der Angeklagten (vgl. Art. 5 GeschäftsO des Europ. Parl. idF vom 26. März 1981 - ABl. Nr. C 90/49) - nicht fortgesetzt werden konnte. Auf gleichen Erwägungen beruht die Regelung des § 78 b Abs. 1 und 2 StGB, wonach die Verjährung während eines solchen Zeitraums grundsätzlich ruht. Der lange zeitliche Abstand zwischen Tatbegehung und Aburteilung kommt daher nur als allgemeiner Strafmilderungsgrund in Betracht.