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§ 25 NSpG - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Amtliche Abkürzung
NSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Die Sparkassen unterliegen der Aufsicht des Landes. Die Sparkassenaufsicht stellt sicher, dass Verwaltung und Geschäftsführung der Sparkasse dem geltenden Recht entsprechen.

(2) Sparkassenaufsichtsbehörde ist das Finanzministerium.