Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.10.1961, Az.: 5 StR 271/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.10.1961
- Aktenzeichen
- 5 StR 271/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 13820
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lübeck - 02.03.1961
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit Abhängigen
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 3. Oktober 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt und Bundesrichter
Mayr als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 2. März 1961 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von dem Vorwurf freigesprochen worden ist, in der Zeit vom Sommer 1956 bis zum Sommer 1957 ein fortgesetztes Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB an Hildegunde Welge begangen zu haben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten u.a. von dem Vorwurf freigesprochen, in der Zeit vom Sommer 1956 bis zum Sommer 1957 ein fortgesetztes Verbrechen nach § 174 Nr. 1 StGB an Hildegunde Welge begangen zu haben.
Der Angeklagte zog Ende 1948/Anfang 1949 zu der Witwe W. der Mutter der Hildegunde W.. Im Jahre 1951 bezog er mit Frau W. und deren Kindern Horst (geboren im Jahre 1939), Hildegunde (geboren am 15. Mai 1941) und Karin (geboren im Jahre 1943) eine 4-Zimmer-Wohnung. Spätestens seit diesem Zeitpunkt lebte er mit Frau W. in einem eheähnlichen Verhältnis (sogenannte Onkelehe).
Die Strafkammer hat zwar festgestellt, daß der Angeklagte im Sommer 1956 wiederholt in geschlechtlicher Erregung an der Brust und später auch am Geschlechtsteil der Hildegunde W. gespielt und ab Januar 1957 bis zum Sommer 1957 wiederholt mit dem Mädchen geschlechtlich verkehrt hat. Hildegunde W. hat am 6. September 1957 einen Jungen geboren, den der Angeklagte erzeugt hat. Die Strafkammer ist aber zu der Auffassung gelangt, der von ihr festgestellte Sachverhalt ergäbe nicht, daß zwischen dem Angeklagten und Hildegunde W. ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB bestanden habe.
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur an, soweit die Strafkammer den Angeklagten in dem oben bezeichneten Fall freigesprochen hat. Sie rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Tatsache, daß der Angeklagte mit Frau W. in einer sogenannten Onkelehe lebte und mit ihr und ihren Kindern einen gemeinsamen Haushalt führte, ergibt allerdings, für sich gesehen, noch kein Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Angeklagten und den Kindern der Frau W.. Die Strafkammer hat aber weitere Tatsachen festgestellt.
Kurze Zeit nach dem Einzug in die neue Wohnung kamen der Angeklagte und Frau W. überein, daß die Kinder, die den Angeklagten bisher "Onkel" genannt hatten, ihn nunmehr "Vater" nennen sollten. Die Kinder redeten den Angeklagten daher fortan mit "Papi" an. Der Angeklagte und Frau W. schliefen zusammen in einem Zimmer, Hildegunde und Karin in einem anderen Zimmer. Die Mädchen kamen - teils zusammen, teils einzeln - häufig am Sonntagmorgen zu dem Angeklagten und Frau W. in deren Betten. Dabei spielten sie mit dem Angeklagten, indem sie in seinem Bett mit ihm herumtollten. Das geschah zuweilen auch, nachdem Frau W. das Zimmer verlassen hatte. Der Angeklagte züchtigte die Kinder gelegentlich, wenn das erforderlich war, und beaufsichtigte sie bei den Schularbeiten. Diese Tatsachen in ihrer Gesamtheit rechtfertigen die Auffassung, daß die Kinder nunmehr auch dem Angeklagten im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zur Erziehung und Aufsicht anvertraut waren.
Dies wird im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer nicht dadurch ausgeschlossen, daß Frau W. sich - nach der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten - das letzte Wort in allen wichtigen Sachen ausdrücklich vorbehalten hatte und nur von Fall zu Fall, wenn sie mit den Kindern nicht fertig wurde, den Angeklagten bat, sich diese vorzunehmen. § 174 Nr. 1 StGB setzt nicht voraus, daß dem Täter ein uneingeschränktes Erziehungsrecht zusteht. Erforderlich und genügend ist ein, wenn auch beschränktes, Erziehungsrecht, sofern dieses geeignet ist, seinen Träger in den Augen des Kindes als eine Aufsichtsperson erscheinen zu lassen, der es anvertraut und von der es abhängig ist. Das trifft hier zu.
An dieser rechtlichen Beurteilung ändert im Gegensatz zur Auffassung der Strafkammer auch nichts, daß der Angeklagte, als er vom Sommer 1956 bis zum Sommer 1957 Hildegunde W. zur Unzucht mißbrauchte, deren Schularbeiten schon seit mehreren Jahren nicht mehr beaufsichtigte. Hildegunde W. war zur Tatzeit 15, später 16 Jahre alt. Ein 15 oder 16 Jahre altes Mädchen untersteht in aller Regel auch dann, wenn es nicht mehr bei seinen Schularbeiten beaufsichtigt wird, noch der Erziehung und Aufsicht einer oder mehrerer anderer Personen. Der bloße Umstand, daß diese das Mädchen nicht mehr bei seinen Schularbeiten beaufsichtigen, bedeutet daher nicht, daß das Erziehungs- und Aufsichtsverhältnis, das zwischen ihnen und dem Mädchen einmal begründet worden ist, nunmehr beendet wäre.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Koffka
Schmidt
Schmitt
Mayr