Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1991, Az.: 2 StR 610/90
Sachverständigengutachten; Identitätsgutachten; Morphologisches Identitätsgutachten; Bildmaterial; Urteilsbegründung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.03.1991
- Aktenzeichen
- 2 StR 610/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 11963
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1991, 596-597 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1991, 339
Amtlicher Leitsatz
1. Stützt sich ein Urteil auf ein Sachverständigengutachten, muß es die Ausführungen des Sachverständigen in einer zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlußfolgerungen wiedergeben.
2. Bei einem morphologischen Identitätsgutachten darf sich das Urteil nicht darauf beschränken, die von dem Sachverständigen gefundenen morphologischen Übereinstimmungen zu beschreiben; vielmehr muß auch das der Begutachtung zugrundeliegende Bildmaterial beschrieben werden.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt, sie jedoch vom Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung freigesprochen. Insoweit war ihr zur Last gelegt worden, am 7. Januar 1987 kurz vor 16.00 Uhr die Zweigstelle der N. Sparkasse in B. überfallen, Bankangestellte mit einer Schußwaffe bedroht und sie dadurch zur Herausgabe von 48.200 DM veranlaßt zu haben.
Die Staatsanwaltschaft greift mit ihrer Revision den freisprechenden Teil des Urteils an. Sie beanstandet die ihm zugrundeliegende Beweiswürdigung. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Es hat Erfolg.
1. Das Landgericht hat die Täterschaft der Angeklagten nicht für bewiesen erachtet und dazu im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Die Angeklagte werde allerdings durch zwei anthropologische Identitätsgutachten erheblich belastet. Die Sachverständigen Dr. L. und Prof. Dr. O. hätten die mittels einer Raumüberwachungskamera von der Täterin aufgenommenen Fotos mit später angefertigten Lichtbildern der Angeklagten verglichen; sie seien aufgrund einer morphologischen Analyse zu dem Ergebnis gelangt, daß die verglichenen Aufnahmen "mit sehr großer Wahrscheinlichkeit" dieselbe Person zeigten. Das reiche aber zum Täterschaftsnachweis nicht aus. Wohl handele es sich bei dem Abbildvergleich um eine ausgereifte, wissenschaftlich und forensisch anerkannte Untersuchungsmethode. Doch habe eine solche Beweisführung auch ihre Grenzen. Im vorliegenden Fall ergäben sich "einschränkende Überlegungen" im Hinblick auf bestimmte Qualitätsmängel des von der Überwachungskamera gelieferten Bildmaterials. Auch sei der Sachverständige Dr. L. bei der Auswertung dieser Fotos, die er bereits früher, anläßlich des Vergleichs mit Aufnahmen einer anderen, damals in Verdacht geratenen Frau begutachtet habe, teilweise zu unterschiedlichen Merkmalsdiagnosen gekommen (Stirn, Augenbrauen). Darüberhinaus werde der Beweiswert der von den Sachverständigen gemachten Identitätsaussagen dadurch wesentlich eingeschränkt, daß "bei der Täterin infolge der Maskierung nur die Augen- und Nasenregion unverdeckt und das Spektrum der in die Begutachtung einzubeziehenden morphologischen Merkmale demgemäß recht begrenzt" gewesen sei. Ob dieses Spektrum - der Sachverständige Dr. L. habe allerdings mehr als zwanzig (im Urteil beschriebene) Übereinstimmungen zwischen der Täterin und der Angeklagten gefunden - die Identitätsaussage "mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit" erlaube, könne dahinstehen. Immerhin sei zu bedenken, daß bei "sonstigen Ähnlichkeitsgutachten" im Einzelfalle bis zu 200 morphologische Merkmale erfaßt und in die Beurteilung einbezogen würden (vgl. Forster, Praxis der Rechtsmedizin, S. 340).
Hiernach bleibe Raum für vernünftige Zweifel an der Täterschaft der Angeklagten. Solche Zweifel müßten nur dann verstummen, "wenn die Wahrscheinlichkeitsaussagen der Gutachter noch durch andere Beweiserkenntnisse überzeugend abgesichert" wären. Das sei jedoch nicht der Fall. Bei zwei in Betracht kommenden Umständen (Ergebnisse eines Körpergrößenvergleichs und einer Haarvergleichsuntersuchung) handele es sich "im Grunde um bewertungsneutrale Umstände".
Andererseits gebe es Anzeichen, die gegen die Täterschaft der Angeklagten sprächen. So habe sich nicht feststellen lassen, daß die Angeklagte zur Tatzeit über einen blauen Kleinwagen verfügt habe, wie er im Zusammenhang mit der Tat benutzt worden sei. Entgegen den Beschreibungen, die mehrere Zeugen vom äußeren Erscheinungsbild der Täterin gegeben hätten, habe die Angeklagte zur damaligen Zeit die Haare auffallend kurz und zudem keinen Nasenstecker getragen. Schließlich komme hinzu, daß die Angeklagte, damals Umschülerin in der Firma T., Li., nach deren Anwesenheitsliste am Tattag während der gesamten Dienstzeit (7.30 bis 12.00 und 12.30 bis 16.15 Uhr) dort gewesen sein müßte; eine längere, unentschuldigte Abwesenheit wäre, so habe der Ausbildungsleiter erklärt, wahrscheinlich bemerkt worden.
2. Der angefochtene Freispruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
a) Allerdings entspricht das Urteil - entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - dem in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO abgeleiteten Erfordernis, daß der Tatrichter bei einem Freispruch aus tatsächlichen Gründen im Urteil zunächst die für erwiesen erachteten Tatsachen bezeichnen muß, bevor er dartut, weshalb die getroffenen Feststellungen nicht ausreichen und die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen werden konnten (BGH NJW 1980, 2423; BGHR StPO § 267 Abs. 5 - Freispruch 1, 2, 3, 5; BGH, Urt. v. 20. Oktober 1983 - 4 StR 517/83). Dem Urteil läßt sich entnehmen, daß am 7. Januar 1987 kurz vor 16.00 Uhr ein Überfall auf die Zweigstelle der N. Sparkasse in B. verübt worden ist und dabei eine Frau (deren Bekleidung mitgeteilt wird, vgl. UA S. 10) durch Bedrohung der Bankangestellten mit einer Schußwaffe einen Betrag von 48.200 DM erbeutet hat (vgl. UA S. 6). Es ging hier ausschließlich darum, ob es sich bei dieser Frau um die Angeklagte gehandelt hat. In einem solchen Falle, in dem die Tat selbst festgestellt ist und nur die Täterschaft des Angeklagten in Frage steht, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht nach knapper Darstellung des den Vorwurf begründenden Sachverhalts sogleich in die beweiswürdigende Erörterung der für und gegen die Täterschaft sprechenden Umstände eintritt und einzelne Feststellungen erst im jeweiligen Sachzusammenhang der Beweiswürdigung mitteilt. Durch eine solche Darstellung, die sich je nach Lage des Falles sogar empfehlen kann, wird die dem Revisionsgericht obliegende Prüfung weder verhindert noch auch nur erschwert.
b) Doch leidet die Beweiswürdigung, auf die sich der Freispruch nach den Urteilsgründen stützt, in mehrfacher Hinsicht an sachlichrechtlichen Mängeln; dabei handelt es sich teils um Unzulänglichkeiten bei der Darstellung der Beweisergebnisse, teils auch um Wertungsfehler.
aa) Die Unzulänglichkeiten bei der Darstellung der Beweisergebnisse beziehen sich auf die von den Sachverständigen Dr. L. und Prof. Dr. O. erstatteten morphologischen Identitätsgutachten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß das Tatgericht, das ein Sachverständigengutachten eingeholt hat und ihm Beweisbedeutsamkeit beimißt, in jedem Fall - gleichgültig, ob es ihm folgt oder nicht - die Ausführungen des Sachverständigen in einer (wenn auch nur gedrängten) zusammenfassenden Darstellung unter Mitteilung der zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen und der daraus gezogenen Schlußfolgerungen wiedergeben, um dem Revisionsgericht die gebotene Nachprüfung zu ermöglichen (BGH StV 1981, 113; 1983, 13; 1983, 404; 1984, 241; BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 - Beweisergebnis 1, 2, 4). Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe nicht gerecht. Sie enthalten zwar die Ergebnisse der beiden Gutachten (Aussagen zur Identitätswahrscheinlichkeit), eine Beschreibung der von den Sachverständigen gefundenen morphologischen Übereinstimmungen und einige, allerdings schon bewertende Angaben über das von der Raumüberwachungskamera gelieferte Bildmaterial. Doch fehlt es an einer zusammenhängenden, in sich geschlossenen Darstellung der Gutachten, wie sie zur Beurteilung ihrer gedanklichen Schlüssigkeit notwendig wäre. Das der Begutachtung zugrundeliegende Bildmaterial wird nicht weiter beschrieben. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, wieviele Aufnahmen die Raumüberwachungskamera geliefert hat und in welcher Weise (Stellung, Aufnahmewinkel, Entfernung) sie die Täterin abbilden. Dieser Mangel, der durch Bezugnahme auf die zu den Akten genommenen Fotos leicht zu vermeiden gewesen wäre (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO - die Vorschrift gilt auch für freisprechende Urteile, vgl. KK-Hürxthal, StPO 2. Aufl. § 267 Rdn. 6), ist im vorliegenden Falle insbesondere deshalb bedeutsam, weil die Strafkammer den Beweiswert der Gutachten unter anderem mit dem Hinweis auf Qualitätsmängel des Bildmaterials anzweifelt, die Berechtigung solcher Zweifel aber ohne konkrete Beschreibung der ausgewerteten Aufnahmen nicht nachgeprüft werden kann; dies wäre aber schon im Hinblick darauf erforderlich, daß sich die Sachverständigen durch die von der Strafkammer beanstandeten Qualitätsmängel nicht gehindert gesehen haben, die im Urteil erwähnten morphologischen Übereinstimmungen festzustellen und darauf ihr Wahrscheinlichkeitsurteil zur Identitätsfrage zu gründen. Die mangelnde Beschreibung des Bildmaterials hat im übrigen auch zur Folge, daß für das Revisionsgericht nicht überprüfbar ist, ob und gegebenenfalls inwieweit die von der Strafkammer erörterte Unterschiedlichkeit der Merkmalsdiagnosen des Sachverständigen Dr. L. (einerseits bei der früheren, eine andere Frau betreffenden Begutachtung, andererseits bei der die Angeklagte einbeziehenden Untersuchung) den Beweiswert des Gutachtens zu mindern vermag. Fehlt es hiernach schon an einer zureichenden Darstellung der von den Sachverständigen bewerteten Anknüpfungstatsachen, so lassen die Urteilsgründe darüberhinaus auch besorgen, daß die gutachtlich wertenden Ausführungen der Sachverständigen nicht vollständig mitgeteilt worden sind. So beschreiben die Urteilsgründe zwar die morphologischen Übereinstimmungen, geben aber keinen Aufschluß darüber, wie die Sachverständigen deren Aussagewert im Hinblick auf die Häufigkeit oder Seltenheit des jeweils betroffenen Merkmals beurteilt haben. Auch ist aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich, ob - was angesichts der Anzahl der festgestellten Übereinstimmungen naheliegt - die Sachverständigen auf dem Wege zu ihrem Begutachtungsergebnis einen nach den Grundsätzen der Wahrscheinlichkeitsrechnung aufzustellenden Wertungsindex ermittelt haben, der aussagt, unter wie vielen Menschen schätzungsweise dieselbe Merkmalskombination anzutreffen sein dürfte. Die Zuhilfenahme solcher Wertungsindices, die - bei aller gebotenen Vorsicht - Anhaltspunkte für die sachgerechte Beurteilung des Beweiswerts übereinstimmender Merkmalskombinationen liefern können, ist bei anthropologisch-morphologischen Identitätsuntersuchungen nicht ungebräuchlich (vgl. dazu Knußmann in: Anthropologie, Handbuch der vergleichenden Biologie des Menschen, Bd. I 1988 S. 386 f, 401; ders. StV 1983, 127 (129)). Da die Urteilsgründe nichts darüber enthalten, ob im vorliegenden Fall ein Wertungsindex - und gegebenenfalls welcher - bestimmt worden ist, kann das Revisionsgericht auch nicht die Berechtigung jener Vorbehalte beurteilen, mit denen das Tatgericht Zweifel am Beweiswert der Gutachten anmeldet, weil das "Spektrum der in die Begutachtung einzubeziehenden morphologischen Merkmale ... recht begrenzt" gewesen sei. Abgesehen davon ist diesem Einwand jedenfalls entgegenzuhalten, daß den Sachverständigen dieses "Spektrum" genügt hat, um darauf ihr Wahrscheinlichkeitsurteil zu stützen. Soweit die Strafkammer demgegenüber zu bedenken gibt, bei "sonstigen Ähnlichkeitsgutachten" würden im Einzelfalle bis zu 200 morphologische Merkmale erfaßt und in die Beurteilung einbezogen", betrifft dieser, von Forster (Praxis der Rechtsmedizin 1986 S. 340) übernommene Hinweis lediglich die anthropologisch-erbbiologischen Ähnlichkeitsuntersuchungen zur Vaterschaftsfeststellung in der Mutter/Kind/ Mann-Konstellation, nicht dagegen die vergleichende Begutachtung morphologischer Merkmale in der Zweier-Konstellation zum Zwecke der Identitätsüberprüfung.
bb) Es kann dahingestellt bleiben, ob allein die vorbezeichneten Mängel bereits zur Urteilsaufhebung geführt hätten; sie ist jedenfalls geboten auf Grund von Fehlern der Beweiswürdigung, die zwei Belastungsindizien betreffen.
Eine photogrammetrische Auswertung der von der Raumüberwachungskamera aufgenommenen Lichtbilder hatte ergeben, daß die abgebildete Täterin mit hoher Wahrscheinlichkeit (bei einer möglichen Fehlertoleranz von plus-minus 1 cm) 165 cm groß war, was mit der erkennungsdienstlich vermessenen Körpergröße der Angeklagten (ohne Schuhe) übereinstimmt. Außerdem war bei einer Untersuchung von Haaren, die sich an einer zur Befestigung falscher Kennzeichen am Tatfahrzeug benutzten Klebefolie befanden, festgestellt worden, daß eines der Haare nach Farbe und Pigmentverteilung den Vergleichshaaren der Angeklagten entsprach.
Die Strafkammer bemerkt hierzu, es handle sich in beiden Punkten nicht um "echte Beweisanzeichen" für die Täterschaft der Angeklagten, sondern "im Grunde um bewertungsneutrale Umstände". Zur Begründung führt sie aus, es sei nicht ungewöhnlich, "daß eine Frau zwischen 164 und 166 cm groß ist"; auch weise das Spurenhaar keinerlei ausgefallene Merkmalsvarianten auf und könnte deshalb "ca. 5 % der Bevölkerung" zugeordnet werden.
Diese Bewertung ist rechtsfehlerhaft. Die Strafkammer verwechselt hier Beweiseignung und Beweiswert. Beide von ihr genannten Umstände sind nicht - wie sie meint - "bewertungsneutral", sondern stellen echte Belastungsindizien dar, weil sie den Kreis der möglichen Täter erheblich verengen, ohne die Angeklagte auszuschließen.
Da die Strafkammer bereits den belastenden Charakter dieser Indizien verkannt hat, ist sie auch nicht dem Gebot der Gesamtwürdigung aller bewertungsbedeutsamen Umstände gerecht geworden. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung hätten die genannten Umstände nicht außer Betracht bleiben dürfen. Daran ändert es nichts, daß sie jeweils einzeln nicht zur Überführung der Angeklagten ausgereicht hätten; denn auch solche, bei isolierter Betrachtung unzureichende Belastungsindizien können zusammengenommen die Überzeugung des Gerichts von der Täterschaft des Angeklagten begründen (st. Rspr., BGH NStZ 1983, 133; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 1; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, allgemein 1; Niemöller StV 1984, 439 m. w. N.).
Die Sache bedarf nach alledem neuer Verhandlung und Entscheidung.