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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.10.1992, Az.: 2 StR 468/92

Verminderte Schuldfähigekeit durch Affektzustand; Voraussetzungen zur Unterbringung von Personen in ein psychiatrisches Krankenhaus

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.10.1992
Aktenzeichen
2 StR 468/92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 11926
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kassel - 05.03.1992

Fundstelle

  • NStZ 1993, 181-182 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Amtlicher Leitsatz

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit duch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand i. S. von §§ 20, 21 StGB hervorgerufen wurde.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Oktober 1992
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 5. März 1992 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Schwurgerichtskammer - des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

I.

1.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, daß "die Freiheitsstrafe bis zum Zweidrittelzeitpunkt vor der Maßregel zu vollstrecken" sei.

2

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte; er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

3

Das Rechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit es sich gegen den Schuldspruch richtet. Der Rechtsfolgenausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben.

4

2.

Der Angeklagte tötete Frau B., mit der er längere Zeit ein intimes Verhältnis unterhalten hatte.

5

Das Landgericht kommt zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte aufgrund eines nur kurzzeitigen hochgradigen Affektes zur Zeit der Tat in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne des § 21 StGB vermindert gewesen sei (UA S. 51).

6

Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus begründet das Landgericht damit, daß "die bereits wiederholt aufgetretene und in seiner Persönlichkeitsstörung begründete Verhaltensweise, auf ich-nahe Verletzungen überschießend aggressiv zu reagieren, insoweit von Krankheitswert im Sinne von § 21 StGB" sei.

7

Der Angeklagte habe innerhalb eines Zeitraums von weniger als zehn Jahren nunmehr zum dritten Mal einen Menschen in erheblicher Weise angegriffen. In allen drei Fällen habe er im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt. Auslöser seien hierbei jeweils gefühlsbetonte, ihn besonders kränkende oder provozierende, also insgesamt ich-nahe Situationen gewesen, in denen er aufgrund seiner neurotischen Persönlichkeitsstruktur und neurotischen Verhaltensauffälligkeiten überschießend aggressiv reagiere (UA S. 92/94).

8

Die Persönlichkeits- und Verhaltensauffälligkeiten bezeichnet das Landgericht an anderer Stelle des Urteils als neurotische Störung der Persönlichkeitsentwicklung und des Verhaltens, die von ihrer Schwere her aber nur gradueller Natur seien. Es bestehe nicht "der geringste Zweifel, daß der Angeklagte im Hinblick auf gesetzwidriges Verhalten generell voll in der Lage sei, von seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit Gebrauch zu machen" (UA S. 68).

9

Generell sei die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht vermindert, erst in dem Aufeinandertreffen der Persönlichkeits- und Verhaltensdisposition mit den besonderen Umständen in der Beziehung des Angeklagten zu Frau B. habe sich ein Prozeß entwickelt, der zu der Tat und der dabei vorliegenden verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten geführt habe (UA S. 86).

10

3.

Die Begründung für die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus läßt besorgen, daß das Landgericht die Voraussetzungen für eine solche Unterbringung verkannt hat.

11

Sie kommt nur bei Personen in Betracht, deren Schuldunfähigkeit oder erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit durch einen länger andauernden und nicht nur vorübergehenden Zustand im Sinne der §§ 20, 21 StGB hervorgerufen wurde. Denn die Unterbringung dient dazu, erkrankte Menschen und Menschen, die an vergleichbar schweren seelischen Störungen leiden, von einem solchen dauernden Zustand zu heilen oder sie in ihrem Zustand zu pflegen (st. Rspr. vgl. BGHR StGB § 63 Zustand 1-14).

12

Einen dauernden Zustand dieser Art im Sinne der §§ 20, 21 StGB hat das Landgericht aber nicht festgestellt.

13

Unklar ist bereits, was unter der genannten wiederholt auftretenden "Verhaltensweise" zu verstehen ist, der das Landgericht Krankheitswert im Sinne von §§ 20, 21 StGB zuspricht. Ein länger andauernder Zustand im Sinne des § 63 StGB i.V.m. §§ 20, 21 StGB kann darin jedenfalls nicht gesehen werden. Als solcher käme im vorliegenden Falle allein die Persönlichkeitsstörung des Angeklagten in Betracht, wenn sie als schwere seelische Abartigkeit zu bewerten wäre, die in ihrem Schweregrad den krankhaften seelischen Störungen gleichwertig ist.

14

Eine derart schwere Persönlichkeitsstörung hat das Landgericht indessen ausdrücklich verneint.

15

Die Anordnung der Unterbringung hat somit keinen Bestand.

16

4.

Der aufgezeigte Rechtsfehler kann sich auch auf den Strafausspruch ausgewirkt haben, so daß der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben ist.

17

II.

Der neu entscheidende Tatrichter wird auf folgendes hingewiesen:

18

1.

Nach den bisherigen Feststellungen zum Lebenslauf, zu den Vorstrafen und zur vorliegenden Tat liegt die Annahme einer schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB nahe. Diese könnte eine Unterbringung auch dann rechtfertigen, wenn sie nicht unmittelbar tatauslösend, aber Ursache für die Entstehung des schuldmindernden Affektes gewesen sein sollte, sofern mit bestimmter Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, daß sie in Zukunft erneut einen derartigen Affekt und eine darauf beruhende Straftat auslöst (vgl. BGHSt 34, 22, 28).

19

2.

Hatte die Persönlichkeitsstörung das Gewicht einer schweren seelischen Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB, dann ist im Rahmen der Strafzumessung zu prüfen, ob und inwieweit das noch nicht vom Affekt bestimmte Verhalten des Angeklagten vor der Tat bereits Anzeichen der schweren seelischen Abartigkeit war und dem Angeklagten deshalb nicht oder nur mit vermindertem Gewicht anzulasten ist (vgl. BGHR StGB § 21 Strafzumessung 7, 8, 14, 15).

20

3.

Rechtliche Bedenken bestehen gegen die strafschärfende Bewertung "objektiver Heimtücke", wenn dem Angeklagten wegen des ihn beherrschenden starken Affekts diese Tatmodalitäten nicht zugerechnet werden können.

21

4.

Sollte der neu entscheidende Tatrichter zu dem Ergebnis kommen, daß die Persönlichkeitsstörung nicht als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB zu bewerten ist, dann könnte der Angeklagte in stärkerem Maße als vom Landgericht angenommen für die zur Tat führenden Umstände verantwortlich gemacht werden.

22

Auch hinsichtlich der affektbedingten Tatumstände und der Tatbegehung selbst könnte - je nach dem Umfang des Vorverschuldens - Strafmilderung nur eingeschränkt gewährt oder ganz versagt werden, sofern der Angeklagte unter den konkreten Umständen den Affektaufbau verhindern konnte und die Folgen des Affektdurchbruchs für ihn vorhersehbar waren (BGHR StGB § 21 Affekt 2).

23

5.

Das Hinausschieben des Maßregelvollzugs um mehrere Jahre (hier um mehr als sieben Jahre) bis auf einen Zeitpunkt, zu dem zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt sein werden, läßt sich (allein) mit der Begründung, beim Angeklagten müsse zunächst echte Therapiebereitschaft geweckt werden, nicht rechtfertigen. Der Maßregelvollzug ist vielmehr so rechtzeitig einzuleiten, daß dem Verurteilten durch den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe keine erheblichen Nachteile entstehen; eine längere Freiheitsentziehung muß nach Möglichkeit vermieden werden (vgl. BGH, Urt. v. 25. Juli 1985 - 1 StR 285/85 = StV 1986, 155).

Jähnke
Theune
Gollwitzer
Detter
Bode