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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 07.06.2011, Az.: IX R 51/10; X R 60/10

Verbindung zweier Revisionen im Falle der Revisionseinlegung gegen das ergänzte Urteil und gegen das Ergänzungsurteil durch denselben Prozessbeteiligten

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
07.06.2011
Aktenzeichen
IX R 51/10; X R 60/10
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 19752
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Düsseldorf - 06.08.2010 - AZ: 1 K 2690/09 E
nachfolgend
BFH - 24.01.2012 - AZ: IX R 51/10

Fundstelle

  • BFH/NV 2011, 1530

Gründe

1

Die Verbindung folgt dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten und beruht auf § 518 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Wird danach --wie hier-- gegen das ergänzte Urteil (Verfahren IX R 51/10) und gegen das Ergänzungsurteil nach § 109 FGO (IX R 60/10) vom selben Prozessbeteiligten Revision eingelegt, so sind beide Revisionen miteinander zu verbinden (so auch Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 109 FGO Rz 39). § 518 Satz 2 ZPO i.V.m. § 155 FGO ist insofern gegenüber § 73 Abs. 1 FGO das speziellere Gesetz.