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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.10.1975, Az.: BVerwG 7 C 51/74

Vorlegungsbeschluß; Oberster Gerichtshof; Pflegesatz; Kostenänderungen; Fördermittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.10.1975
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 51/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11050
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW 1976, 1420

Amtlicher Leitsatz

1. Der Vorlegungsbeschluß eines obersten Gerichtshofs des Bundes nach RsprEinhG § 11 Abs. 1 ist keine Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes, von der ein anderer oberster Gerichtshof des Bundes nicht ohne Anrufung des Gemeinsamen Senats abweichen dürfte.

2. Liegen die Voraussetzungen des KHG § 19 Abs. 2 S. 1 vor, so hat der Benutzer bis zur Höhe des nach KHG § 19 Abs. 1 festgesetzten Pflegesatzes einen Betrag zu zahlen, der sich zusammensetzt aus dem bisherigen (Ende 1972 geltenden) Pflegesatz zuzüglich 10 v.H. dieses Pflegesatzes sowie den Kostenänderungen, die auch nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen waren; ist dieser Betrag niedriger als der nach KHG § 19 Abs. 1 festgesetzte Pflegesatz, so ist der Unterschied aus Fördermitteln abzugelten.