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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.07.1998, Az.: 5 StR 297/98

Erfolg der Revision bei Sachrüge hinsichtlich einer Widersprüchlichkeit von strafmildernden und straferschwerenden Umständen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.07.1998
Aktenzeichen
5 StR 297/98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 28323
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bautzen - 23.02.1998

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

Prozessführer

Skender M. aus G., geboren am ... 1968 in E.,

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 7. Juli 1998
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 23. Februar 1998 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

3

Das Landgericht hat bei der Strafzumessung dem Angeklagten straferschwerend angelastet, daß er sich "wegen bloßer Beleidigungen ... aus Rachsucht zu Straftaten gegen das Leben" (UA S. 21) entschlossen habe. Damit setzt es sich in Widerspruch zu dem als strafmildernd gewerteten Umstand der schweren Beleidigung. Der Senat kann nicht sicher ausschließen, daß sich dieser Fehler bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat. Der Strafausspruch war deshalb aufzuheben.

4

Im Rahmen der Strafzumessung wird der neue Tatrichter Erwägungen zu vermeiden haben, die dahin mißverstanden werden könnten, daß sich aus der Eigenschaft als Asylbewerber eine gesteigerte Pflicht ergibt, keine Gewalttaten zu begehen (vgl. G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. Rdnr. 255; BGR StGB § 46 Abs. 2 Lebensumstände 12, 13).

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