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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.07.1981, Az.: 3 AZR 414/80

Karenzentschädigung; Wettbewerbsverbot

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.07.1981
Aktenzeichen
3 AZR 414/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10106
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 10.01.1980 - 10 Sa 51/79

Fundstellen

  • NJW 1982, 903-904 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1982, 203

Amtlicher Leitsatz

1. Sieht eine Wettbewerbsvereinbarung keine bestimmte Entschädigung für die Karenzzeit, sondern nur die laufende Zahlung von Teilbeträgen während des Arbeitsverhältnisses vor, so ist das Wettbewerbsverbot in der Regel unwirksam, weil die gesetzlich vorgeschriebene Mindestkarenzentschädigung (§ 74 Abs. 2 HGB) nicht gewährleistet ist.

2. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber nicht verlangen, daß der Arbeitnehmer die im Laufe des Arbeitsverhältnisses bezogenen Entschädigungsbeträge zurückzahlt, wenn er sich auf die Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbotes beruft und für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird.