Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.07.1981, Az.: 3 AZR 414/80
Karenzentschädigung; Wettbewerbsverbot
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.07.1981
- Aktenzeichen
- 3 AZR 414/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 10106
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 10.01.1980 - 10 Sa 51/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1982, 903-904 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1982, 203
Amtlicher Leitsatz
1. Sieht eine Wettbewerbsvereinbarung keine bestimmte Entschädigung für die Karenzzeit, sondern nur die laufende Zahlung von Teilbeträgen während des Arbeitsverhältnisses vor, so ist das Wettbewerbsverbot in der Regel unwirksam, weil die gesetzlich vorgeschriebene Mindestkarenzentschädigung (§ 74 Abs. 2 HGB) nicht gewährleistet ist.
2. In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber nicht verlangen, daß der Arbeitnehmer die im Laufe des Arbeitsverhältnisses bezogenen Entschädigungsbeträge zurückzahlt, wenn er sich auf die Unverbindlichkeit des Wettbewerbsverbotes beruft und für ein Konkurrenzunternehmen tätig wird.