Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.01.1963, Az.: Ia ZR 60/63
„Stapelpresse“
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.01.1963
- Aktenzeichen
- Ia ZR 60/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14334
- Entscheidungsname
- Stapelpresse
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht Düsseldorf - 27.03.1961
Fundstellen
- DB 1963, 516 (Kurzinformation)
- GRUR 1963, 311 "Stapelpresse"
Prozessführer
des Karl St., Alleininhabers der Firma Karl St., L./Westf., R.straße ...,
Prozessgegner
die Firma Ste.-Werke GmbH, W., vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Josef B. und Hans Ru.,
hat der Ia-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Löscher, Dr. Spengler und Claßen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. März 1961 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist eingetragener Inhaber des auf Grund des Ersten Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 mit Wirkung vom 6. Juni 1950 erteilten Patents 845 624 betr. Verfahren und Einrichtung zur Herstellung von Leichtbauplatten od.dgl.. Der Hauptanspruch 1 und die für den vorliegenden Rechtsstreit in Betracht kommenden Unteransprüche 4, 5, 10, 12, 14 bis 16 des Patents haben folgenden Wortlaut:
- 1.
Verfahren zur Herstellung von Leichtbauplatten od.dgl. aus Holzwolle, Torffasern oder sonstigem Fasermaterial und Zement, wobei die Platten unter Verwendung eines aus Füllrahmen und Preßform bestehenden Füllkastens in einer Presse geformt und die Preßformen dann aufeinandergestapelt werden, dadurch gekennzeichnet, daß die Pressung durch Anheben des den Füllkasten tragenden Pressentisches nach oben entgegen einem feststehenden Preßstempel erfolgt, wobei dieser durch den Füllrahmen hindurch in die Form eindringt und der Füllrahmen nach Beendigung des Preßvorgangs auf dem Preßstempel festgehalten, vorzugsweise auf diesen hochgezogen wird, worauf der Pressentisch mit der die gepreßte Platte enthaltenden Preßform in seine Ausgangsstellung zurückgeführt wird.
- 4.
Verfahren nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die aus der Presse kommenden Formen mit den in ihnen enthaltenen gepreßten Platten unter Belastung durch ein Gewicht aufeinandergestapelt werden.
- 5.
Verfahren nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet, daß eine neu hinzukommende Form unter das Gewicht bzw. unter diesen befindliche, vorher gestapelte Formen gefahren wird und die Formen mit dem auflastenden Gewicht jeweils um eine Formhöhe gehoben werden.
- 10.
Vorrichtung zur Ausführung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis 5, gekennzeichnet durch einen oder mehrere, zum Halten bzw. Anheben einer eine Rohplatte enthaltenden Form geeignete Tische, die, vorzugsweise hydraulisch, heb- und senkbar eingerichtet sind, und ein über diesen Tischen angeordnetes heb- und senkbares Gewicht von größeren Querschnitt als das lichte Maß der Formen.
- 12.
Vorrichtung nach Anspruch 10 oder 11, dadurch gekennzeichnet, daß unterhalb des heb- und senkbaren Gewichts angreifende Festhaltevorrichtungen vorgesehen sind, die einen Formkasten oder einen Stapel von Formkästen gegen das von oben auflastende Gewicht halten, die aber das Zubringen eines weiteren Formkastens von unten her gegen den Druck des auflastenden Gewichts zulassen.
- 14.
Vorrichtung nach einem der Ansprüche 10 bis 13, dadurch gekennzeichnet, daß am Rahmengestell oder einem damit verbundenen Teil schwenkbare Hebel angebracht sind, die den untersten Formkasten eines Stapels haltende und diesen vorzugsweise umgreifende Enden oder Fortsätze aufweisen.
- 15.
Vorrichtung nach Anspruch 14, dadurch gekennzeichnet, daß die den untersten Formkasten haltenden Tragarme mit dem einen Ende nach Art eines Gehänges am Rahmengestell aufgehängt sind.
- 16.
Vorrichtung nach Anspruch 12 bis 15, dadurch gekennzeichnet, daß die Festhaltevorrichtungen oder Tragarme so eingerichtet sind, daß sie beim Zubringen eines neuen Formkastens von unten her den bisher gehaltenen Formkasten freigeben und den neu zugebrachten Formkasten fassen.
Der Kläger schloß am 28. August 1951 mit der Firma Rh.-E.-Werk Gebr. K. in La. bei H. einen Lizenzvertrag über das Patent. Dieser Vertrag wurde am 31. März 1955 beendet. Im August 1957, also nach Beendigung des Lizenzvertrages, lieferte das Rh.-E.-Werk an die Beklagte eine Stapelpresse für Leichtbauplatten, wie sie in Anlage 2 zur Klage zeichnerisch dargestellt ist (Hülle Bl. 8). Die Beklagte benutzt diese Presse gewerbsmäßig. Die Formen mit den in ihnen enthaltenen Platten werden in die Stapelpresse einzeln von unten mittels eines hydraulisch zu betätigenden Stempels eingeschoben. Auf den Formen ruhen ein besonderes heb- und senkbares Gewicht sowie die vorher eingeschobenen Formen; das Gewicht und die vorher eingeschobenen Formen werden beim Einschieben der nächsten Form hochgedrückt.
Der Kläger ist der Auffassung, daß die an die Beklagte gelieferte und von dieser gewerbsmäßig benutzte Stapelpresse die Ansprüche 4, 5, 10, 12, 14 bis 16 des Klagepatents verletzt. Er hat daraufhin im Verfahren 4 O 352/57 des Landgerichte Düsseldorf die Firma Rh.-E.-Werk und im vorliegenden Verfahren die Beklagte wegen Lizenzverletzung in Anspruch genommen. Im vorliegenden Verfahren hat er beantragt,
- I.
die Beklagte zu verurteilen,
- 1.
es zu unterlassen, Vorrichtungen zur Herstellung von Leichtbauplatten gewerblich herzustellen, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, mit deren Hilfe die geformten Platten in der Weise aufeinandergestapelt werden, daß die herankommenden Formen mit den in ihnen enthaltenen vorgepreßten Platten durch einen Tisch, der zum Halten und Anheben einer eine Rohplatte enthaltenden Form geeignet ist und sich heben und senken läßt, unter Belastung durch ein heb- und senkbares Gewicht aufeinandergestapelt werden und jede neu hinzukommende Form unter das Gewicht, oder - wenn schon Platten unter dem Gewicht liegen - unter die vorher gestapelten Formen gefahren wird und die Formen mit dem auflastenden Gewicht jeweils um die Höhe einer Form gehoben werden (Patent 845 624 Anspruch 10),
insbesondere, wenn unterhalb des heb- und senkbaren Gewichts angreifende Festhaltevorrichtungen vorgesehen sind, die einen Formkasten oder einen Formkasten-Stapel gegen das von oben auflastende Gewicht halten, aber das Zubringen eines weiteren Formkastens von unten her gegen den Druck des auflastenden Gewichts zulassen (Patent 845 624 Anspruch 12), oder
wenn am Rahmengestell oder einem damit verbundenen Teil schwenkbare Hebel angebracht sind, die den untersten Formkasten eines Stapels haltende und diesen vorzugsweise umgreifende Fortsätze aufweisen (Patent 845 624 Anspruch 14), oder
wenn die den untersten Formkasten haltenden Tragarme mit ihrem einen Ende nach Art eines Gehänges am Rahmengestell aufgehängt sind (Patent 845 624 Anspruch 15), oder
wenn die Festhaltevorrichtungen oder Tragarme so eingerichtet sind, daß sie beim Zubringen eines neuen Formkastens von unten her den vorher eingebrachten Formkasten freigeben und den neu zugebrachten Formkasten fassen (Patent 845 624 Anspruch 16);
- 2.
dem Kläger Rechnung zu legen, in welchem Umfange die Beklagte den unter I Ziffer 1 genannten Verpflichtungen zuwidergehandelt hat, wobei auch die Stückzahlen, Lieferzeiten, Empfänger und Preise der Platten anzugeben sind, die die im Klageantrag I Ziffer 1 geschilderten Vorrichtungen durchlaufen haben;
- II.
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die von der Beklagten begangenen Zuwiderhandlungen gegen die unter I Ziffer 1 genannten Verpflichtungen entstanden ist und noch erwachsen kann.
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hält das Klagepatent, soweit die angegriffene Ausführungsform davon Gebrauch mache, nicht für schutzfähig. Im übrigen habe die Firma Rh.-E.-Werk dem Kläger über die an sie gelieferte Anlage Rechnung gelegt und dafür eine Lizenzgebühr gezahlt; die Benutzung durch sie, die Beklagte, sei daher in jedem Fall rechtmäßig.
Das Landgericht hat dem Unterlassungsantrag und dem Antrag auf Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten in beschränktem Umfange stattgegeben und im übrigen die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klaganträge weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Klagepatent befaßt sich mit der Herstellung von Leichtbauplatten, Hartfaserplatten od.dgl.. Dieses Verfahren besteht aus zwei aneinander anschließenden Abschnitten, dem Vorpreßverfahren. (Patentschrift S. 1 Z. 14-30) und dem Stapelverfahren (Patentschrift S. 1 Z. 30 - S. 2 Z. 5). Während die Ansprüche 1 bis 5 des Klagepatents diese Verfahren betreffen, beziehen sich die Ansprüche 6 bis 16 auf Vorrichtungen, die der Ausübung der genannten Verfahren dienen.
Die Beklagte macht von dem Vorpreßverfahren und den dazu verwendeten Mitteln keinen Gebrauch. Für den vorliegenden Rechtsstreit kommt nur die Benutzung der zweiten Verfahrensstufe, des Stapelverfahrene, in Betracht. Dieses Verfahren und die ihm dienenden Vorrichtungen sind sämtlich Gegenstand von Unteransprüchen (4, 5, 10, 12, 14-16). Nach der Fassung der Patentansprüche wird für das Stapelverfahren stets nur in Verbindung mit dem Vorpreßverfahren Schutz gewährt. Bei dem Stapelverfahren und den diesem Verfahren dienenden Vorrichtungsteilen handelt es sich also um Unterkombinationen, deren selbständige Schutzfähigkeit im Verletzungsprozeß geprüft werden kann.
Das Landgericht hat den Ansprüchen 4 und 5, soweit sie sich auf das Stapel verfahren beziehen, selbständigen Schutz versagt, dagegen der Stapel vorrichtung insoweit Erfindungsqualität zuerkannt, als sie im Gegensatz zu den vorbekannten Einrichtungen die Möglichkeit biete, den ganzen Stapel der Formkästen zu umgürten und dadurch weiter unter Preßdruck zu halten, wenn das Gewicht nicht mehr auf dem Stapel auflaste, und anschließend den gesamten Stapel auf einmal aus der Presse herauszuführen.
Wegen einer erst im Berufungsrechtszug behaupteten und festgestellten Vorbenutzung einer Stapelpresse in Dülken (1946 bis 1950) hat das Berufungsgericht nicht nur das in den Ansprüchen 4 und 5 gekennzeichnete Stapelverfahren, sondern auch die in den Ansprüchen 10, 12, 14 bis 16 gekennzeichneten Vorrichtungen, soweit sie das Stapelverfahren betreffen, als völlig vorweggenommen gewertet (hierzu Konstruktionszeichnung Anlage Ax 1 mit Beschreibung des Ingenieurs S., Anlage Ax 2 in Hülle Bl. 177; Fotografien in Hülle Bl. 222 GA und in Hülle Bl. 272 der Beiakten 4 O 352/57).
Soweit das Berufungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme, insbesondere auf Grund der Aussagen der Zeugen S. und Wü. festgestellt hat, daß die im Betriebe des Dr. F. in D. in den Jahren 1946 bis 1950 benutzte Leichtbauplattenpresse bereits alle nach dem Klagepatent für das Stapelverfahren als erfindungswesentlich bezeichneten Merkmale aufgewiesen hat, werden von der Revision keine Rügen erhoben.
Eine neuheitsschädliche Vorwegnahme setzt nach §2 Satz 1 PatG weiter voraus, daß die Vorbenutzung so offenkundig war, daß danach eine Benutzung durch andere Sachverständige möglich war. Die Revision wendet sich gegen das Berufungsurteil nur insoweit, als es auch diese Voraussetzungen für gegeben erachtet hat.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß zwar an den Nachweis der Vorbenutzung strenge, an den Nachweis der Offenkundigkeit dagegen nur sehr geringe Anforderungen zu stellen seien. Eine die Offenkundigkeit ausschließende Geheimhaltung sei nur in solchen Fällen anzunehmen, in denen wirklich der vorbenutzte Gegenstand wirksam Außenstehenden gegenüber verborgen gewesen sei und für alle, die sich von ihm hätten Kenntnis verschaffen können, eine Geheimhaltungspflicht bestanden habe. Der Zeuge Wü., der damalige Betriebsleiter bei der Firma Dr. F., habe zwar erklärt, man könne das damalige Herstellungsverfahren schon als ein Betriebsgeheimnis bezeichnen; es sei wahrscheinlich, daß man den Kunden, denen man möglicherweise die Anlage gezeigt habe, gesagt habe, das sei Betriebsgeheimnis und sie sollten nicht darüber sprechen (Bd. II Bl. 230 GA). Aus dieser an sich recht unsicheren Aussage ergebe sich jedenfalls, daß nur diejenigen Kunden zur Geheimhaltung verpflichtet worden seien, denen die Anlage besonders gezeigt worden sei. Das könnten aber bei weitem nicht alle Kunden gewesen sein, die das Fabrikgelände betreten hätten. Nach Schätzung des Zeugen Wü. seien damals wöchentlich etwa 2 bis 3 Kunden gekommen, die sich für Leichtbauplatten interessiert hätten (Bl. 230 unten). Diese seien auch schon mal in den Schuppen hineingelassen worden, in dem die Stapelpresse gestanden habe (Bl. 230 Abs. 1). Sicherlich habe man nicht allen Personen, die sich in dem Schuppen die Leichtbauplatten angesehen hätten, auch die Stapelpresse vorgeführt, und sicherlich habe man auch nicht alle diese Personen zur Geheimhaltung verpflichtet. Dafür spreche vor allen auch die Erklärung des Zeugen Wü., man habe wegen der Kenntnisnahme durch die Kunden weniger Sorge gehabt, weil sie nicht Konkurrenz gewesen seien (Bl. 230 Abs. 3 um Ende). Es habe danach jedenfalls die Möglichkeit für sachverständige Außenstehende bestanden, ohne Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht die Stapelpresse zu sehen und, da der Aufbau keineswegs kompliziert gewesen sei, sie sich so gut einzuprägen, daß ihnen ein Nachbau möglich gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat zu diesem Personenkreis auch den Konstrukteur S. gerechnet, dem nach seiner Erklärung nichts davon bekannt gewesen sei, daß Betriebsfremden eine Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der Anlage auferlegt gewesen wäre; auch ihn habe Dr. F. nicht zur Geheimhaltung verpflichtet (Bl. 227). Das erscheine durchaus glaubwürdig, da Dr. F. in seiner eidesstattlichen Erklärung nichts von einer Geheimhaltung erwähnt, sondern sogar ausdrücklich hervorgehoben habe, bei der Materialverladung u. ä. habe die im Betrieb befindliche Maschine ohne große Schwierigkeiten betrachtet werden können. Das Schild "Unbefugten ist der Zutritt verboten" genüge nicht, um Betriebsfremde fernzuhalten. Hätten aber, wie es hier der Fall gewesen sei, viele Außenstehende Zutritt zum Fabrikgelände, so dürften Gegenstände, um geheim zu bleiben, nicht frei sichtbar aufgestellt worden, sondern es müßten geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um deren Besichtigung zu verhindern; der gelegentliche Hinweis, die Anlage sei ein Betriebsgeheimnis, genüge in solchem Falle nicht.
Dem Berufungsgericht kann zwar nicht in allen Einzelheiten seiner rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts, wohl aber im Ergebnis beigetreten werden.
Der vom Berufungsgericht in rechtlicher Hinsicht vorangestellte "Grundsatz", daß zwar an den Nachweis der Vorbenutzung strenge, an den Nachweis der Offenkundigkeit dagegen nur sehr geringe Anforderungen zu stellen seien, ist in dieser Form zumindest mißverständlich. Ob eine offenkundige Vorbenutzung vorliegt, bedarf in jedem Fall einer besonders sorgfältigen Prüfung. Nach der Offenbarung brauchbarer Erfindungen wird erfahrungsgemäß nicht selten von anderen Personen behauptet, schon Ähnliches gemacht zu haben. Es kommt darauf an, im einzelnen genau festzustellen, daß die Lehre der angemeldeten und geschützten Erfindung tatsächlich nicht nur bereits benutzt worden ist, sondern daß darüber hinaus die Allgemeinheit auch die Möglichkeit hatte, von dieser vorbenutzten Lehre in einer die Nachbenutzung durch andere Sachverständige ermöglichenden Weise Kenntnis zu nehmen. Zur Substantiierung der Behauptung einer offenkundigen Vorbenutzung gehören daher ganz konkrete Angaben über die näheren Umstände, aus denen sich nicht nur im einzelnen die Vorbenutzung - nach Art, Zeit und Ort -, sondern auch die Offenkundigkeit mit der Möglichkeit der Nachbenutzung durch andere Sachverständige ergibt. Während der Nachweis der Vorbenutzung regelmäßig die Feststellung ganz bestimmter Tatsachen voraussetzt, aus denen sich im einzelnen die Wesensgleichheit des vorbenutzten Gegenstandes mit den Merkmalen der Erfindung ergeben muß, kommt es für die Feststellung der Offenkundigkeit im wesentlichen darauf an, ob sich aus den gesamten Umständen des Einzelfalles nach der Lebenserfahrung der Schluß ziehen läßt, daß die Benutzung "die nicht zu entfernte Möglichkeit eröffnet, daß beliebige Dritte und damit auch Sachverständige eine zuverlässige, ausreichende Kenntnis von dem Gegenstand erhalten, mag dies unmittelbar dadurch geschehen, daß ein unbegrenzter Personenkreis die Benutzung wahrnimmt oder wahrnehmen kann, oder mittelbar dadurch, daß sie nur einzelne wahrnehmen, unter denen sich nicht zur Geheimhaltung verpflichtete Sachverständige befinden oder bei denen die Möglichkeit besteht, daß ihre Kenntnis an beliebige Dritte weiterdringt" (so BGH GRUR 1953, 384, 385 1. Sp. - Zwischenstecker - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts RG GRUR 1942, 261, 264 r. Sp.; RGZ 167, 339, 352). Für die Offenkundigkeit kommt es also nicht darauf an, ob tatsächlich die Allgemeinheit und damit auch ein "anderer Sachverständiger" von der Vorbenutzung Kenntnis erlangt und ein anderer Sachverständiger gar von der vorbenutzten Lehre Gebrauch gemacht hat. Es genügt vielmehr die Feststellung einer "nicht zu entfernten Möglichkeit", daß beliebige Dritte und damit auch Sachverständige zuverlässige, ausreichende Kenntnis von dem - mit dem Erfindungsgedanken nach dem Patent wesensgleichen - Gegenstand der Vorbenutzung erhalten. Insoweit spielt bei der tatrichterlichen Würdigung, ob nach den Umständen des Einzelfalles Offenkundigkeit und Nachbenutzungsmöglichkeit gegeben sind, die Lebenserfahrung eine ungleich wichtigere Rolle, als dies bei der Feststellung der Vorbenutzung als solcher der Fall sein könnte. Hieraus kann aber nicht der Schluß gezogen werden, daß "an das Tatbestandsmerkmal der Offenkundigkeit nur sehr geringe Anforderungen zu stellen seien"; dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es meint, sich für diese Auffassung beispielsweise auf die Entscheidungen BGH GRUR 1953, 384 - Zwischenstecker; 1956, 73 - Kalifornia-Schuh; 1956, 208 - Handschuh, beziehen zu können.
Auf Grund der Beweisaufnahme hat das Berufungsgericht festgestellt, daß in den Jahren 1946 bis 1950 wöchentlich etwa 2 bis 3 Kunden, die sich für Leichtbauplatten interessiert hätten, in den Betrieb der Firma Dr. F. in D. gekommen und daß diese Kunden "auch schon mal in den Schuppen hineingelassen" worden seien, in dem die Stapelpresse stand. Festgestelltermaßen ist nicht allen Kunden, die sich in dem Schuppen aufgehalten und hier die Stapelpresse gesehen haben, eine Geheimhaltungspflicht auferlegt worden. Wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die Entscheidung RPA MuW 1933, 531 rechtsirrtumsfrei ausführt, wird eine solche Geheimhaltungspflicht nicht etwa bereits dadurch begründet, daß die Tür zu dem Schuppen mit einem Schild "Unbefugten ist der Zutritt verboten" versehen war. Hatten trotz eines solchen Verbotsschildes Betriebsfremde, hier die Kunden, Gelegenheit, den Schuppen zu betreten, so hätte es zur Geheimhaltung der aufgestellten Maschine besonderer geeigneter Vorkehrungen bedurft, um die Berichtigung zu verhindern (RPA Mitt. 1917, 7). Das ist aber im vorliegenden Fall nicht geschehen. Die Stapelpresse war vielmehr frei sichtbar aufgestellt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind nur solche Kunden, denen man diese Vorrichtung besonders vorgeführt und erklärt hat, gelegentlich darauf hingewiesen worden, daß es sich um ein Betriebsgeheimnis der Firma handele. Abgesehen davon, daß bereits nach der Feststellung des Berufungsgerichts nicht alle diese Kunden zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind, steht nach dem Berufungsurteil aber weiter fest, daß alle übrigen Kunden, die Gelegenheit hatten, die Stapelpresse im Schuppen ohne besondere Vorführung und Erklärung zu sehen, ebenfalls nicht zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Für diese Feststellung hat sich das Berufungsgericht vor allem auf die Erklärung des Betriebsleiters Wü. bezogen, man habe wegen der Kenntnisnahme durch die Kunden weniger Sorge gehabt, weil sie nicht Konkurrenz gewesen seien. Auch der Betriebsinhaber Dr. F. habe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, in seiner eidesstattlichen Erklärung nichts von einer Geheimhaltung erwähnt, sondern sogar ausdrücklich hervorgehoben, bei der Materialverladung u. ä. habe die im Betrieb befindliche Maschine ohne große Schwierigkeiten von Kunden betrachtet werden können. Hiernach steht fest, daß jedenfalls Kunden, also betriebsfremde Personen, die Stapelpresse im Schuppen ohne Geheimhaltungspflicht sehen konnten. Gegen diese tatsächliche Feststellung werden von der Revision keine Verfahrens rügen erhoben. Die Revision will anscheinend auch nicht in Abrede stellen, daß insoweit eine "Offenkundigkeit" angenommen werden könne.
Die Revision wendet sich aber gegen die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß "danach jedenfalls die Möglichkeit für sachverständige Außenstehende bestanden habe, ohne Auferlegung einer Geheimhaltungspflicht die Stapelpresse zu sehen und, da der Aufbau keineswegs kompliziert gewesen sei, sie sich so gut einzuprägen, daß ihnen ein Nachbau möglich gewesen sei". Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe hierbei verkannt, daß es sich bei den Kunden, die Gelegenheit hatten, die Stapelpresse zu sehen, nicht um "andere Sachverständige" im Sinne des §2 Satz 1 PatG gehandelt habe; als solche könnten nur die Hersteller von Leichtbauplatten und die Hersteller der hierfür erforderlichen Vorrichtungen in Betracht kommen. Bei den Kunden habe es sich jedoch um Baumaterialienhändler oder Verbraucher gehandelt, die als Laien auf dem Gebiet der Technik des Herstellungsverfahrens und der Herstellungsvorrichtungen für Leichtbauplatten anzusehen seien. Dies habe das Berufungsgericht unter Verstoß gegen §286 ZPO bei der Würdigung der Beweisaufnahme übersehen.
Der Revision ist zwar zuzugeben, daß es sich nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bei den Kunden der Firma Dr. F. nicht eigentlich um "Sachverständige" des hier einschlägigen Fachgebietes gehandelt hat. Im Ergebnis wird hierdurch jedoch die Anwendung des §2 Satz 1 PatG nicht berührt; denn keinesfalls hat es sich bei den Baustoffhändlern um "Laien" in dem Sinne gehandelt, daß die Möglichkeit einer Nachbenutzung durch "andere Sachverständige", wie die Revision meint, schlechthin verneint werden müßte.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann an sich davon ausgegangen werden, daß - nicht zur Geheimhaltung verpflichtete - Sachverständige unmittelbar keine Gelegenheit hatten, die Vorbenutzung wahrzunehmen. Das Berufungsgericht hat zwar angenommen, daß zu dem Personenkreis "anderer Sachverständiger" auch der Konstrukteur S. gehöre; er habe glaubwürdig erklärt, ihm sei nichts davon bekannt gewesen, daß Betriebsfremden eine Geheimhaltungspflicht hinsichtlich der Anlage auferlegt worden sei, und auch ihm habe Dr. F. keine Geheimhaltungspflicht auferlegt. Demgegenüber weist aber die Revision mit Recht darauf hin, daß die Geheimhaltungspflicht keiner ausdrücklichen Vereinbarung bedürfe, sondern daß auch ein stillschweigend zur Verschwiegenheit verpflichtendes Treuverhältnis eine Geheimhaltungspflicht begründe und daß ein derartiges Treu- oder Vertrauensverhältnis bei vertraglichen Beziehungen gegeben sein könne, z.B. beim Auftrag zwischen ausführender Firma und dem an der Gestaltung des Gegenstandes mitwirkenden Auftraggeber. Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe unter Verletzung von §286 ZPO nicht beachtet, daß ein derartiges Auftragsverhältnis zwischen der Firma Dr. F. und dem Zeugen S. bestanden habe, wie dessen Aussage vom 29. Oktober 1960 ergebe (Bl. 226 GA). Nach dieser Aussage erhielt der Zeuge S. Ende 1945 von Dr. F. den Auftrag, eine Fertigungsanlage für Leichtbauplatten zu konstruieren; er hat nach der Fertigstellung seinerzeit sämtliche Unterlagen und Zeichnungen über diese Anlage an Dr. F. auf dessen ausdrückliches Verlangen übergeben. Hiernach bestehen zumindest erhebliche Zweifel gegen die Annähme des Berufungsgerichts, der Zeuge S. sei zur Geheimhaltung der von ihm im Auftrage des Dr. F. konstruierten Anlage nicht verpflichtet gewesen. Indessen kann für die weitere rechtliche Würdigung des Sachverhalts zugunsten der Revision unterstellt werden, daß S. angesichts des Auftragsverhältnisses zu Dr. F. zur Geheimhaltung verpflichtet war. Daß S. die Konstruktion der Stapelpresse trotzdem dritten Personen - unter Bruch der Geheimhaltungspflicht - zur Kenntnis gebracht hätte, hat die Beklagte nicht behauptet. Für die Entscheidung ist mithin davon auszugehen, daß es sich bei den nicht zur Geheimhaltung verpflichteten Personen, die die Stapelpresse im D. Betrieb besichtigen konnten, nur um Kunden (Baustoffhändler und sonstige Verbraucher) handelte. Die Revision weist unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Reichsgerichts in GRUR 1925 S. 125 r. Sp. mit Recht darauf hin, daß in einem derartigen Fall eine neuheitsschädliche Vorwegnahme nur dann für vorliegend erachtet werden kann, wenn zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargetan wird, daß die Vorbenutzung durch die nicht zur Geheimhaltung verpflichteten "Laien" zur Kenntnis fachmännischer Kreise gelangen konnte (ebenso bereits Pietzcker Anm. 35 zu §2 PatG, worauf auch die Revision in anderem Zusammenhang hingewiesen hat).
Der Revision kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn sie meint, es widerspreche jeder Lebenserfahrung, daß ein Baustoffhändler, der die Stapelpresse in D. gesehen habe, in der Lage gewesen sei, sie selbst nachzubenutzen oder anderen die nötige Anleitung zur Nachbenutzung zu vermitteln. Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt hat, war der Aufbau der Presse keineswegs kompliziert (BU S. 13/14, 16 Mitte). Aus der vom Zeugen Wü. überreichten Fotografie (Hülle Bl. 222) ist das wichtigste Merkmal, die freie Zugänglichkeit des ganzen Stapels, die das Umgürten und Wegschaffen desselben ermöglichte, klar zu ersehen. Daß unter den Kunden der Firma Dr. F. ein erhebliches Interesse für die Art der Herstellung der Leichtbauplatten vorhanden war, wird durch den festgestellten Sachverhalt bestätigt, wonach die Betriebsleitung wiederholt interessierten Kunden auch die Stapelvorrichtung vorgeführt und erläutert hat. Bei fachkundigen Baustoffhändlern ist im übrigen bereits nach der Lebenserfahrung ohne weiteres soviel Interesse und Verständnis für die Art und Weise der Herstellung von Leichtbauplatten und für die vorhandenen Maschineneinrichtungen vorauszusetzen, daß sie in der Lage waren, die nach Aufgabe und Lösung erfindungswesentlichen Merkmale der verhältnismäßig einfach aufgebauten Stapelpresse zu erkennen und sie "anderen Sachverständigen" mitzuteilen, so daß diese die Möglichkeit des Nachbaues gehabt hätten. Die Baustoffhändler stehen erfahrungsgemäß regelmäßig mit verschiedenen Lieferwerken in Geschäftsbeziehungen, so daß es für sie auch keineswegs fernliegen kann, über in einem Werk gemachte Beobachtungen mit dem Inhaber eines anderen Werks zu sprechen. Hierfür besteht sogar eine gewisse Wahrscheinlichkeit, wenn das fachliche und geschäftliche Interesse berücksichtigt wird, das die Baustoffhändler bereits wegen der rechtzeitigen und qualitätsmäßig einwandfreien Belieferung durch die verschiedenen Werke an deren Leistungsfähigkeit und daher auch an deren Herstellungsverfahren und maschinellen Ausrüstungen haben. Der Baustoffhändler ist zwar an sich nicht Fachmann auf dem Gebiet der Plattenherstellung und der Herstellung der hierfür erforderlichen Maschinen; er hat aber, obwohl er insoweit keine spezielle technische Vorbildung besitzt, anders als ein außenstehender Privatmann und völlig uninteressierter "Laie", der mit dem Fachgebiet nichts zu tun hat, immerhin die Fähigkeit, daß er die Beschaffenheit, die Zweckbestimmung und die zur Erreichung des Zwecks angewandten maschinellen Mittel ohne Schwierigkeit erkennen und Sachverständigen schildern kann (vgl. RG GRUR 1942, 261, 264 r. Sp.). Dies ergibt sich auf Grund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts nach der Lebenserfahrung, so daß es insoweit einer Aufhebung des Berufungsurteils und einer Zurückverweisung zum Zwecke der erneuten tatrichterlichen Würdigung nicht mehr bedurfte.
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.