Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1987, Az.: IX ZR 165/86
Anspruch auf einen gepfändeten und hinterlegten Geldbetrag; Bestimmtheit der zu pfändenden Forderungen im Pfändungsbeschluss; Fehlerhafte Würdigung einer Zeugenaussage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1987
- Aktenzeichen
- IX ZR 165/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 15194
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 09.04.1986
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Medex F. AG, Fr. SA, W.straße ..., CH-... Z.,
vertreten durch den Verwaltungsrat Arthur St. Zu., S.,
Prozessgegner
Firma Albrecht H. GmbH & Co. KG,
vertreten durch die Albrecht H. GmbH,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Ernst Ze., M.straße ... K.,
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Der Pfändungsbeschluss nach § 829 ZPO muss aus Gründen der Rechtssicherheit die zu pfändende Forderung so bestimmt bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung des Beschlusses unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll.
- 2.
Der Bestimmtheit bedarf es nicht nur für die unmittelbar Beteiligten, sondern ebenso für andere Personen, insbesondere für weitere Gläubiger, die möglicherweise pfänden wollen. Für diese muss aus dem Pfändungsbeschluss selbst erkennbar sein, welche Forderung gepfändet worden ist, ohne dass sie auf die Möglichkeit verwiesen werden können, notwendige Angaben aus anderen Unterlagen oder Umständen außerhalb des Pfändungsbeschlusses zu ergänzen.
- 3.
Zur Bestimmtheit der Bezeichnung des Pfändungsgegenstandes gehört auch die Benennung dessen, gegen den sich das Zahlungsverbot richtet. Der Drittschuldner muss so bezeichnet sein, dass über seine Identität auch für Dritte keine Zweifel bestehen.
In dem Rechtsstreit
hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Merz und
die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Winter
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. April 1986 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zu ihrem Nachteil erkannt hat.
In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Anschlußrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Für Lebensmittellieferungen an die Firma Otto He. KG Großmarkt in E. (künftig: Firma He.) hatten die Klägerin 205.995,50 DM und die Beklagte 87.444 DM als Kaufpreis zu fordern. Abnehmer der Firma He. waren die Me. S.-G. GmbH & Co. Kommanditgesellschaften in D., Sch.straße ..., in E., Kr., Mü., W., R. sowie in Do. I und II (sogenannte Einkaufsanschlußbetriebe). In D., Sch.straße ... hatten ferner ihren Sitz die Me. M. Gr. GmbH & Co. KG sowie die Me. I. Kommanditgesellschaft für Werbung und zentralen Einkauf Me. S.-G. GmbH & Co (künftig Me. I. in D.), deren persönlich haftende Gesellschafterin (abweichend vom Berufungsurteil laut Handelsregisterauszug) die Me. G. Verwaltungsgesellschaft mbH in B. ist.
Am 11. Dezember 1980 ordnete das Landgericht Essen wegen der Forderungen der Beklagten gegen die Firma He. den dinglichen Arrest an. Durch Beschluß vom selben Tage wurden zur Sicherung des Anspruchs der Beklagten auf Zahlung von 87.444 DM die angeblichen Forderungen der Firma He. gegen "... Me., D. Sch.straße ... aus Warenlieferungen ... gepfändet" und die Hinterlegung der gepfändeten Beträge verfügt.
Aufgrund eines Arrestbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom 16. Dezember 1980 wurden am 18. Dezember 1980 zugunsten der Firma Sc. Fr. KG angebliche Forderungen des Komplementärs der Firma He. gegen die Me. I. in D. gepfändet.
Aufgrund des am 17. Dezember 1980 angeordneten dinglichen Arrestes erließ das Landgericht Essen am 19. Dezember 1980 zugunsten der Klägerin einen Beschluß, durch den wegen ihrer Ansprüche gegen die Firma He. deren Forderungen gegen
"Me. S.-G. GmbH & Co. KG, vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Sp., Sch.straße ... D.-Gra."
und gegen die ebenso genau bezeichneten Me. Kommanditgesellschaften in E. Kr., Mü., W., R., Do. I und II sowie gegen die Me. I. AG in .../S. gepfändet und die Hinterlegung der gepfändeten Beträge angeordnet wurden.
Am 21. Januar 1981 schrieb die Me. I. in D. die Vertreter der Klägerin, daß sich die Forderungen der Firma He. gegen die vorgenannten acht Me.-Ei. auf insgesamt 80.937,25 DM beliefen, daß aber keine Ansprüche gegen die Me., I. AG in .../S. bestünden. Ebenfalls am 21. Januar 1981 teilte die Me. I. in D. der Beklagten mit, daß Forderungen der Firma He. gegen die Me. S.-G. GmbH & Co. KG in D. in Höhe von 15.142,50 DM bestünden.
Am 26. Januar 1981 beantragte die Me. S.-G. GmbH & Co. KG, Sch.straße ... in D., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Ra. pp. in D., beim Amtsgericht Düsseldorf, die Hinterlegung von 80.432,97 DM anzunehmen zugunsten der Klägerin, der Beklagten und der Firma Sc. Fr. KG wegen ihrer Pfändungen und zugunsten der Firma O. (Deutschland) Fru.-Im. GmbH, weil diese am 9. Dezember 1980 eine Abtretung von Ansprüchen der Firma He. geltend gemacht hatte. Die Antragstellerin erklärte, auf das Recht der Rücknahme zu verzichten, erläuterte, daß die zugunsten der Klägerin ergangenen Pfändungsbeschlüsse den acht Einkaufsanschlußbetrieben jeweils zwischen dem 22. und 30. Dezember 1980 zugestellt worden waren, und bezifferte die jeweilige Höhe der Ansprüche der Firma He. gegen jede dieser acht Kommanditgesellschaften (insgesamt 80.937,25 DM). Die Annahme des hinterlegten Betrages ordnete das Amtsgericht am 28. Januar 1981 an (... HL-M .../81).
Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Firma He. am 27. Februar 1981 verlangte der Konkursverwalter von den durch die Hinterlegung Begünstigten die Freigabe des hinterlegten Betrages. Die Parteien und die beiden anderen Begünstigten einigten sich mit dem Konkursverwalter dahin, daß 25.000 DM für die Konkursmasse freigegeben werden. Der Konkursverwalter gab im gerichtlichen Vergleich vom 30. September 1982 den Restbetrag zugunsten der Parteien des vorliegenden Rechtsstreits frei.
Das Landgericht verurteilte
- 1.
entsprechend dem Klagantrag die Beklagte, für die Klägerin aus dem beim Amtsgericht Düsseldorf (HL-M .../81) von der Firma Me. S.-G. GmbH & Co. KG u.a. hinterlegten Betrag 45.062,40 DM zuzüglich Hinterlegungszinsen freizugeben,
- 2.
die Klägerin, für die Beklagte von dem hinterlegten Betrag 10.370,65 DM nebst Hinterlegungszinsen freizugeben, und wies im übrigen die auf Freigabe von 55.432,97 DM nebst Zinsen gerichtete Widerklage ab.
Auf die Berufung der Beklagten wies das Oberlandesgericht die Klage ab und das weitergehende Rechtsmittel zurück. Die Revision der Klägerin erstrebt die Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts über die Klage. Mit der Anschlußrevision beantragt die Beklagte, die Klägerin zur Freigabe der gesamten noch hinterlegten 55.432,97 DM nebst Zinsen (abzüglich der bereits rechtskräftig zuerkannten 10.370,65 DM) zu verurteilen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Anschlußrevision der Beklagten ist nicht begründet. Die Beklagte kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf den hinterlegten Betrag erlangt haben.
1.
Die Pfändung durch den Beschluß des Landgerichts Essen vom 11. Dezember 1980 ist unwirksam, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat.
Die Vollziehung des Arrestes durch das Arrestgericht erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung (§ 930 Abs. 1 ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Pfändungsbeschluß nach § 829 ZPO aus Gründen der Rechtssicherheit die zu pfändende Forderung so bestimmt bezeichnen, daß bei verständiger Auslegung des Beschlusses unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll. Der Bestimmtheit bedarf es nicht nur für die unmittelbar Beteiligten, sondern ebenso für andere Personen, insbesondere für weitere Gläubiger, die möglicherweise pfänden wollen. Für diese muß aus dem Pfändungsbeschluß selbst erkennbar sein, welche Forderung gepfändet worden ist, ohne daß sie auf die Möglichkeit verwiesen werden können, notwendige Angaben aus anderen Unterlagen oder Umständen außerhalb des Pfändungsbeschlusses zu ergänzen (BGHZ 93, 82, 83 [BGH 29.11.1984 - X ZR 39/83]; BGH, Urt. v. 26. Januar 1983 - VIII ZR 258/81, NJW 1983, 886, jeweils m. Nachw.). Zur Bestimmtheit der Bezeichnung des Pfändungsgegenstandes gehört auch die Benennung dessen, gegen den sich das Zahlungsverbot richtet (BGH, Urt. v. 25. Januar 1961 - VIII ZR 22/60, LM ZPO § 829 Nr. 5). Der Drittschuldner muß so bezeichnet sein, daß über seine Identität auch für Dritte keine Zweifel bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 22. November 1979 - VII ZR 322/78, NJW 1980, 584, 585 li.Sp. oben).
Die Auslegung des Pfändungsbeschlusses nach diesen Grundsätzen obliegt, weil es sich um einen gerichtlichen Hoheitsakt handelt, dem Revisionsgericht (BGH, Urt. v. 26. Januar 1983 a.a.O. m. Nachw.).
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, läßt die Fassung des Beschlusses vom 11. Dezember 1980 "angebliche Forderungen der Schuldnerin gegen Me., D., Sch.straße ... aus Warenlieferung" keine sichere Identifizierung eines Drittschuldners zu. Es ist nicht erkennbar, gegen welche der Firmen der Me.-Gruppe, die in D., Sch.straße ..., ihren Sitz haben, ob gegen die Me. I. Kommanditgesellschaft für Werbung und zentralen Einkauf Me. S. G. GmbH & Co., die Me. S.-G. GmbH & Co. KG in ... oder gegen die Me. M.-G. GmbH & Co. KG in D. die zu pfändende Forderung der Firma H. sich richten soll. Der Drittschuldner ist aus dem Pfändungsbeschluß von Dritten, die um die Rechtsbeziehungen der Schuldnerin zu allen drei Metrogesellschaften oder zu einer von ihnen nichts wissen, nicht zu ermitteln. Es genügt nicht, daß ein Geschäftsführer oder ein Prokurist einer der drei Firmen der Me.-Gruppe zutreffende Vorstellungen darüber hat, wer Schuldnerin der Firma He. gewesen sein könnte. Auch der im Pfändungsbeschluß angegebene Schuldgrund "aus Warenlieferung" hilft nicht weiter. Es bleibt offen, welche der drei Gesellschaften mit Sitz in D., Sch.straße ..., Waren, für sich oder eine andere Firma bei der Firma He. bestellt und welche Firma die Waren in Empfang genommen hat.
2.
Von der Anschlußrevision unbeanstandet legt das Berufungsgericht weiter zutreffend dar, daß die Firma He. Ansprüche gegen Vertragspartner der Me.-Gruppe nicht, jedenfalls nicht wirksam an die Beklagte abgetreten hat, diese also auch nach § 398 BGB keinen Anspruch auf Auskehrung des noch hinterlegten Betrages erlangt haben kann.
II.
Die Revision der Klägerin ist dagegen begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte ihren durch die Hinterlegung erlangten Rechtsvorteil nicht auf Kosten der Klägerin erlangt habe. Der Beschluß des Landgerichts Essen vom 19. Dezember 1980, durch den angeblichen Forderungen der Firma He. gegen jeden der acht Einkaufsanschlußbetriebe gepfändet worden seien, sei zwar als hoheitlicher Akt wirksam. Eine materielle Berechtigung der Klägerin an dem hinterlegten Betrag sei dennoch nicht begründet worden, weil nicht feststehe, daß die im Pfändungsbeschluß genannten Einkaufsanschlußbetriebe Schuldner der Kaufpreisforderungen der Firma He. gewesen seien. Der Zeuge Dr. Ha. habe keine Tatsachen, sondern nur Rechtsansichten bekundet. Der Zeuge He. habe ausgesagt, daß er telefonischen Kontakt mit einem Herrn So. gehabt habe, der bei der Firma Me. I. in D. angestellt gewesen sei und dort die Bestellungen aufgegeben habe. Die Formulierungen in den Einkaufsbedingungen der Me. I. in D. zwängen nicht zur der Annahme, die Lieferverträge seien mit den Einkaufsanschlußbetrieben geschlossen worden. Jedenfalls sei es nicht gerechtfertigt, aus der Einschaltung der Einkaufsanschlußbetriebe in die Vertragsabwicklung zwingend zu folgern, daß diese Betriebe auch Vertragspartner der Firma Hett sein sollten. Als Kaufvertragspartnerin der Firma He., komme auch die Firma Me. I. in D., der gegenüber Forderungen nicht zugunsten der Klägerin gepfändet seien, in Betracht. Eindeutige Feststellungen hätten sich nicht treffen lassen. Da mithin die Klage unbegründet sei, komme es nicht auf die Klärung der Frage an, wer die streitige Summe hinterlegt habe.
2.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg. Sie rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen Dr. Ha. unzutreffend nur als Rechtsansicht beurteilt und unstreitige Umstände außer acht gelassen, die eindeutig dafür sprechen, daß die Einkaufsanschlußbetriebe Schuldner der von der Klägerin gepfändeten Forderungen der Firma He. seien:
Der Zeuge Dr. Ha. hat seine Auffassung, die Einkaufsanschlußbetriebe seien Schuldner der Firma He. gewesen, durch Tatsachen gestützt. Nach seiner Aussage bestanden Kontokorrentverhältnisse zwischen der Firma He. und den einzelnen Me.-Betrieben. Die Me. KG M., als Beispiel für die anderen Einkaufsanschlußbetriebe vom Zeugen genannt, bestellte Waren bei der Firma He.; der Lieferant erhielt sein Geld durch die Me. I. in ... namens der Me. KG R., Diese Angaben betreffen Tatsachen, die die Auffassung des Zeugen Dr. Ha., daß die Einkaufsanschlußbetriebe Schuldner der Firma He. seien, durchaus begründen können.
Das Berufungsgericht würdigt ferner nicht die beiden vom Zeugen Dr. Ha. unterzeichneten Schreiben der Me. I. in D. vom 21. Januar 1981. Danach belaufen sich die einzeln ausgewiesenen Forderungen der Firma He. gegen die acht Einkaufsanschlußbetriebe auf insgesamt 80.937,25 DM, während Forderungen jener Firma gegen die Me. S.-G. GmbH & Co. KG in Düsseldorf, einen der acht Einkaufsanschlußbetriebe, mit 15.142,50 DM angegeben werden.
Aus den Bedenken des zuständigen Rechtspflegers gegen die Hinterlegung namens der einzelnen Einkaufsanschlußbetriebe ergibt sich, daß für diese Betriebe hinterlegt werden sollte. Daß das auch mit dem Antrag der Me. S.-G. GmbH & Co. KG in D. vom 26. Januar 1981 weiterhin beabsichtigt war, legen die Erläuterungen der Antragstellerin über den Zeitpunkt der Pfändung bei den einzelnen Einkaufsanschlußbetrieben und über die Höhe der gepfändeten Forderungen nahe. Nachdem im Hinterlegungsantrag auch auf das Recht der Rücknahme des hinterlegten Betrages verzichtet worden ist, hat das Revisionsgericht mangels gegenteiliger Feststellungen davon auszugehen, daß mit der Hinterlegung die Schulden der acht Einkaufsanschlußbetriebe getilgt werden sollten und die Me. S.-G. GmbH & Co. KG in D. als Antragstellerin auch für diese gehandelt hat. Andererseits steht fest, daß die Me. I. in D. nicht hinterlegt hat und in ihrem Namen nicht hinterlegt worden ist.
Es spricht mehr dafür als dagegen, daß der Tatrichter dann, wenn alle diese Umstände neben den von ihm erörterten gewürdigt worden wären, Ansprüche der Firma He. gegen Me. I. in D. für ausgeschlossen und die im Hinterlegungsantrag umschriebenen Schulden der Einkaufsanschlußbetriebe für festgestellt erachtet hätte.
3.
Dem Revisionsgericht ist diese Feststellung verwehre. Sie ergäbe das Recht der Klägerin als Pfändungsgläubigerin, von der Beklagten, die sich zu Unrecht eines Anspruchs auf den noch hinterlegten Betrag berühmt, dessen Freigabe gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verlangen. Deshalb wird auf die begründete Revision der Klägerin der Rechtsstreit zur Entscheidung über die Klage an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Henkel
Fuchs
Gärtner
Winter