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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 29.08.1989, Az.: X B 111/89

Vertretungserfordernis vor dem Bundesgerichtshof (BFH)

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
29.08.1989
Aktenzeichen
X B 111/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 15889
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 1990, 447

Tatbestand

1

Das Finanzgericht (FG) hat den Beschwerdeführer B gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Bevollmächtigten der Klägerin zurückgewiesen. Zur Begründung führte es aus, gegen den Beschwerdeführer sei ein Berufs- und Vertretungsverbot gemäß § 134 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) verhängt worden. Die Ausschließung aus dem Beruf des Steuerberaters sei seit Mitte 1989 rechtskräftig, der Beschwerdeführer damit nicht mehr berechtigt, vor Finanzgerichten als Prozeßbevollmächtigter aufzutreten.

2

Mit seiner Beschwerde, der das FG nicht abgeholfen hat, begehrt der Beschwerdeführer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

Entscheidungsgründe

3

Die Beschwerde ist unzulässig.

4

Da die angefochtene Entscheidung des FG keine prozeßleitende Verfügung i. S. des § 128 Abs. 2 FGO ist, war sie grundsätzlich mit der Beschwerde anfechtbar. Das Beschwerderecht steht auch dem zurückgewiesenen Bevollmächtigten, dem Beschwerdeführer, zu (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 23. Februar 1979 VI B 160/78, BFHE 127, 136, 138, BStBl II 1979, 341).

5

Der Beschwerdeführer konnte jedoch die Beschwerde nicht selbst erheben.

6

Vor dem BFH muß sich - wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluß hervorgeht - jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertreten lassen (Art. 1 Nr. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs - BFHEntlG - vom 8. Juli 1975, BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932 i. d. F. des Gesetzes vom 3. Dezember 1987, BGBl I 1987, 2442, BStBl I 1987, 800). Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (Art. 1 Nr. 1 Satz 2 BFHEntlG). Dazu hat das FG festgestellt, daß der Beschwerdeführer seit Mitte 1989 rechtskräftig aus dem Beruf des Steuerberaters ausgeschlossen ist. Gegen diese Feststellungen hat der Beschwerdeführer keine Einwände erhoben; er hat die bereits Ende September 1989 angekündigte Begründung der Beschwerde trotz Fristsetzung bisher nicht eingereicht. Damit fehlt es an dem Erfordernis der ordnungsgemäßen Vertretung durch einen Angehörigen der in Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG aufgeführten Berufsgruppen (Prozeßhandlungsvoraussetzung; vgl. dazu Rosenberg / Schwab, Zivilprozeßrecht, 14. Aufl., § 45 II 1, S. 249). Die Einlegung der Beschwerde ist daher eine unwirksame Prozeßhandlung.