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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.01.2026, Az.: 2 StR 659/25

Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.01.2026
Aktenzeichen
2 StR 659/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 11109
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:270126B2STR659.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 18.07.2025 - AZ: 60 KLs 1/25 (901 Js 32/21)

Verfahrensgegenstand

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Juli 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Feststellung, der Angeklagte habe die Tat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen, im dritten Rechtsgang als bindend erachtet, weil der Senat die den Strafausspruch betreffenden Feststellungen im zweiten Rechtsgang nicht aufgehoben hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - 4 StR 94/26, Rn. 8 f.). Soweit die Strafkammer eigene Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffen hat, beruht das Urteil nicht auf der Verkennung der Bindung von Feststellungen, weil sich die aufrecht erhaltenen und die neu getroffenen Feststellungen nicht widersprechen.

Menges
Appl
Zeng
Grube
Schmidt