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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.03.1970, Az.: VIII ZR 57/68

Alleinvertriebsvertrag über philatelistische Bedarfsartikel; Vereinbarung eines Alleinvertriebsrechts ; Aufhebung der Schriftlichkeitsvereinbarung ; Begriff des Generalvertreters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.03.1970
Aktenzeichen
VIII ZR 57/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11511
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 18.01.1968

Fundstellen

  • DB 1970, 872 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1970, 584 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 1040 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Kaufmann Hans-Joachim N. in B. am I. (Österreich), H. G. weg ...

Prozessgegner

Kommanditgesellschaft "H." Hans W.,
gesetzlich vertreten durch ihre alleinige persönlich haftende Gesellschafterin, die H.-K. GmbH,
diese gesetzlich vertreten durch ihren alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer, Diplomingenieur Manfred D. in B. (T.), F.-K.-Straße ...

Amtlicher Leitsatz

Allein aus dem Umstand, daß ein Eigenhändler "Generalvertreter" für ein bestimmtes Gebiet ist, folgt noch nicht, daß ihm das Alleinvertriebsrecht für diesen Bezirk zusteht.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 1970
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Mezger, Dr. Messner, Mormann und Braxmaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Januar 1968 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger, der seit Anfang 1952 mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten, dem unter der Bezeichnung "H." handelnden, am 7. April 1965 verstorbenen Großhändler Hans W. (im folgenden ebenfalls als "die Beklagte" bezeichnet) in Geschäftsverbindung stand, betreibt einen Handel in Briefmarken und Briefmarkenbedarfsartikeln. Von der Beklagten bezog er Briefmarkenschutzhüllen, und zwar "H."-Klemmhüllen und "H."-Schaufix-Klemmhüllen, die er in Österreich vertrieb. Die Beklagte übersandte dem Kläger am 18. September 1952 einen Entwurf über einen Alleinvertriebsvertrag hinsichtlich ihrer philatelistischen Bedarfsartikel, der jedoch in dieser Form nicht wirksam wurde. Mit Schreiben vom 17. April 1956 übersandte der Kläger seinerseits der Beklagten einen anderen Entwurf, der von der Beklagten mit Schreiben vom 25. April 1956 als zu kompliziert und wegen Fehlens einer Eigentumsvorbehaltsklausel zurückgewiesen wurde. In der Zwischenzeit und auch noch nach dem 25. April 1956 führten die Parteien einen Schriftwechsel über die Abwicklung ihrer geschäftlichen Beziehungen, Der Kläger ist der Ansicht, aus diesem Schriftwechsel gehe hervor, daß ein Alleinvertriebsvertrag zustande gekommen sei. Die Beklagte vertritt den gegenteiligen Standpunkt. Sie hat nach den Behauptungen des Klägers auch während dieser Zeit andere Händler in Österreich beliefert. Der Kläger hat deshalb mit folgenden Anträgen Klage erhoben:

  1. "1.

    festzustellen, daß dem Kläger ein Alleinvertriebsrecht für die von der Beklagten zur Sammlung und Aufbewahrung von Briefmarken hergestellten "H."-Klemmhüllen und "H."-Schaufix-Klemmhüllen sämtlicher Sorten und Arten, soweit diese nicht nur als Zubehör mit von der Beklagten nicht hergestellten Briefmarkenalben und Albenblättern verbunden sind, für das Gebiet der Republik Österreich zustehe,

  2. 2.
    1. a)

      ihm Auskunft zu erteilen Über Art und Umfang sowie Anzahl der von der Beklagten unter Umgehung des Klägers ab 1.1.1960 getätigten Lieferungen der zu 1 genannten Artikel in das Gebiet der Republik Österreich.

    2. b)

      an den Kläger einen nach Auskunftserteilung noch näher zu beziffernden Geldbetrag in Deutscher Mark der Deutschen Bundesbank als Schadensersatz zu zahlen."

2

Das Landgericht hat durch Teilurteil dem Feststellungsantrag hinsichtlich der "H."-Klemmhüllen stattgegeben, den Antrag aber im übrigen (wegen der "H."-Schaufix-Klemmhüllen) abgewiesen. Hinsichtlich der "H."-Klemmhüllen hat es dem Auskunftsantrage in vollem Umfange und wegen der Schaufix-Klemmhüllen nur für den Monat Januar 1960 entsprochen, diesen Antrag im übrigen aber abgewiesen.

3

Gegen dieses Urteil haben die Beklagte Berufung und der Kläger Anschlußberufung eingelegte. Er hat den Auskunftsanspruch begrenzt bis 18. Januar 1968. Das Oberlandesgericht hat die Klage in vollem Umfange (einschließlich des Schadensersatzanspruchs) abgewiesen.

4

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

In der Regel werden Unternehmer und Vertragshändler ihre Rechtsbeziehungen in einem schriftlichen Vertrage niederlegen und darin alle Einzelheiten, die einer Regelung bedürfen, festlegen. Das schließt indes nicht aus, daß ein Alleinvertriebsvertrag auch mündlich abgeschlossen wird oder durch schlüssiges Verhalten beider Teile zustande kommt. Das Berufungsgericht gelangt unter Würdigung des Schriftwechsels der Parteien und der gesamten Umstände des Falles indes zu dem Ergebnis, daß die Rechtsbeziehungen der Parteien nicht über ein loses Verhältnis hinaus zu einem festen Alleinvertriebsvertrage gediehen seien.

6

Im einzelnen führt das Berufungsgericht aus:

7

Bis zum 8. Oktober 1954 könne es schon deshalb nicht zur Vereinbarung eines Alleinvertriebsrechts gekommen sein, weil die Beklagte an diesem Tage dem Kläger mitgeteilt habe, der bisherige Umsatz rechtfertige noch kein Alleinvertriebsrecht. Sie müsse einen Mindestumsatz von 2.000 DM verlangen, Der Kläger habe der Beklagten nun zwar an 17. April 1956 einen ins einzelne gehenden Vertragsentwurf übersandte. Das darin liegende Angebot habe die Beklagte indes ausdrücklich zurückgewiesen. Auch in dem Schreiben der Beklagten vom 10. November 1956 will das Berufungsgericht nicht die Zustimmung der Beklagten zu einem Vertragsschluß erblicken, weil dort in erster Linie zum Ausdruck komme, daß die Beklagte unter keinen Umständen insoweit ein Alleinvertriebsrecht gewähren wolle, als der Verkauf von Alben infrage stehe, zu denen die Klemmhüllen der Beklagten als Zubehör geliefert würden.

8

Ein Vertragsschluß durch schlüssiges Verhalten lehnt das Berufungsgericht mit der Begründung ab, die Parteien hätten durch ihre Schreiben vom 18. September 1952 (Übersendung des Vertragsentwurfes der Beklagten an Kläger) und vom 25. April 1956 (Stellungnahme der Beklagten zum Vertragsentwurf des Klägers) zu erkennen gegeben, daß sie nur durch einen schriftlichen Vertrag gebunden sein wollten. Außerdem habe der Kläger nicht einmal selbst behauptet, daß ein Vertrag über das Alleinvertriebsrecht durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen sei. Eine Einigung durch schlüssiges Verhalten scheide im übrigen auch deswegen aus, weil die Beklagte bestimmte Bedingungen gestellt habe, über die eine Einigung hätte erzielt werden müssen. So habe sie einen Jahresumsatz von 6.000 DM gefordert mit einer Zuzahlungsverpflichtung des Klägers, soweit er diesen Umsatz nicht erreiche. Wenn nun bedacht werde, so meint das Berufungsgericht, daß der Kläger in seinem Schreiben vom 5. Juli 1958 einen Jahresumsatz von 20.000 DM in Aussicht stelle, so müsse sogar angenommen werden, daß die Beklagte in diesem Zeitpunkte mit 6.000 DM nicht mehr einverstanden gewesen wäre, falls die Parteien einen festen Vertrag ins Auge gefaßt hätten. Wenn dann auch die Beklagte im Schreiben vom 12. August 1958 auf die Beschwerde des Klägers vom 3. August 1958 mitgeteilt habe, sie habe einem Händler in Freilassing (Schachtner) angedroht, sie werde ihn nicht mehr beliefern, wenn er die streitigen Artikel weiter nach Österreich vertreibe, so lasse sich auch hieraus nicht darauf schließen, daß die Beklagte dem Kläger ein vertragliches Recht auf Alleinbelieferung habe einräumen wollen. Die bevorzugte Belieferung des Klägers könne auch darauf zurückgehen, daß sich die Beklagte bei ihrem Entgegenkommen von irgendwelchen geschäftlichen Erwägungen habe leiten lassen, ohne aber hierzu verpflichtet gewesen zu sein. Schließlich würdigt das Berufungsgericht noch die Schreiben der Beklagten vom 180 und 29. Januar 1960, in denen diese erklärt, sie könne dem Kläger die Schaufix-Klemmhüllen nicht zum Alleinvertrieb überlassen, weil diese Erzeugnisse im Zusammenhang mit der Firma S. auf den Markt gebracht würden und weil der Vertrieb dem Vertreter der Firma S. Dr. K. überlassen bleiben müsse. Es meint, etwas Eindeutiges Über die Vereinbarung eines Alleinvertriebsrechtes hinsichtlich der "H."-Klemmhüllen lasse sich auch aus diesen Schreiben nicht entnehmen.

9

II.

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe den Schriftwechsel der Parteien nicht lückenlos und vor allem nicht zusammenfassend und im Zusammenhang gewürdigt, andernfalls hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Parteien darin übereinstimmend von einem Alleinvertriebsrecht des Klägers für Österreich ausgegangen seien. Insbesondere habe sich das Berufungsgericht nicht mit dem Schreiben des Klägers vom 21. Januar 1960 auseinandergesetzt. In diesem Schreiben habe der Kläger nämlich betont, daß er den Alleinverkauf in Österreich für das Fabrikat "S." der Beklagten habe. Hierauf habe ihm die Beklagte in ihrem Schreiben vom 29. Januar 1960 erwidert, sie glaube, daß "der alte Vertrag, den wir gemacht haben", reichlich überholt sei.

10

Der Revision ist zuzugeben, daß der Schriftwechsel eine Reihe von Andeutungen enthält, aus denen entnommen werden könnte, die Parteien hätten unabhängig von dem ersichtlich gescheiterten Abschluß eines schriftlichen Alleinvertriebsvertrages eine Einigung erzielt, daß der Kläger Vertragshändler der Beklagten mit Alleinvertriebsrecht für Österreich sein sollte. In dieser Beziehung könnten nicht nur die von der Revision angeführten beiden Schreiben ins Gewicht fallen, sondern auch die nachfolgenden Briefstellen.

11

So heißt es im Schreiben der Beklagten vom 10. November 1956: "... bei einem festgesetzten allzu lächerlichen Jahresmindestumsatz, der dem Vertrag zugrunde liegt, ...". Im Schreiben vom 20. Februar 1959 beanstandet die Beklagte die verzögerliche Belieferung der österreichischen Verbraucher und wirft dem Kläger vor, das vereinbare sich nicht mit einer Vertretung für Österreich. Auch im Schreiben vom 7. April 1959 erhebt die Beklagte Vorwürfe gegen den Kläger mit dem Hinzufügen: "...Zwischen uns wurde vereinbart, daß Sie die Vertretung für Österreich übernehmen...". Das bereits erwähnte Schreiben der Beklagten vom 29. Januar 1960 enthält den Satz, "im übrigen glaube ich, daß der alte Vertrag ... reichlich überholt ist". Am 12. Februar 1962 teilte die Beklagte dem Kläger mit: "... In Holland haben wir genauso wie Sie für Österreich einen Generalvertreter ...". Am 5. März 1960 übersandte sie dem Kläger eine Liste der Auslandsvertreter, in der er als Generalvertreter für Österreich aufgeführt wird.

12

Dennoch kann die Rüge der Revision im Ergebnis keinen Erfolg haben.

13

Auszugehen ist von der Feststellung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten die schriftliche Niederlegung eines Alleinvertriebsvertrages vereinbart, wie das bei einer so weitgehenden und bedeutsamen Vereinbarung die Regel sei. Das Berufungsgericht läßt jedoch einen Vertragsschluß nicht von vornherein daran scheitern, daß es nicht zu einem schriftlichen Vertrage gekommen ist. Es verkennt nicht, daß die Parteien von einer Beurkundungsvereinbarung ausdrücklich, stillschweigend oder auch durch schlüssiges Verhalten wieder abgehen können. Bei dieser Sachlage ist dem Berufungsgericht aber darin beizustimmen, daß an den Nachweis eines formlosen Abschlusses, der dann gleichzeitig die Aufhebung der Schriftlichkeitsvereinbarung bedeuten würde, strenge Anforderungen zu stellen sind.

14

Seine Würdigung liegt zum weitaus größten Teile auf tatsächlichem Gebiet und kann in der Revisionsinstanz daher nur beschränkt und nur insoweit nachgeprüft werden, als sich ein Rechtsfehler feststellen läßt. Einen solchen Rechtsverstoß vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Dafür, daß das Berufungsgericht, das den Schriftwechsel der Parteien im einzelnen erörtert und dabei auf alle sich daraus ergebenden Zweifel eingeht, das Schreiben vom 21. Januar 1960 oder ein sonstiges Schreiben übersehen haben könnte, besteht kein Anhaltspunkte. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, diese Schreiben ausdrücklich zu erwähnen und sich mit ihnen im einzelnen auseinanderzusetzen. Es genügt, daß überhaupt eine sachgerechte Würdigung der überreichten Schreiben stattgefunden hat.

15

Kein Rechtsfehler ist es, wenn es aus den einzelnen und verschiedenartigen Andeutungen über einen "Vertrag" bei der Besonderheit der Sachlage und im Hinblick auf die Schriftlichkeitsabrede nicht den Schluß zieht, daß die Parteien sich über ein Alleinvertriebsrecht des Klägers für Österreich einig geworden seien.

16

Seine Ausführungen lassen erkennen, daß es dem Gesichtspunkt Rechnung tragen will daß im Einzelfalle auch schon dann eine Einigung im Sinne eines Alleinvertriebsrechtes angenommen werden kann, wenn sich Unternehmer und Zwischenhändler in allen Punkten so verhalten, als wenn sie sich im Sinne eines Alleinvertriebsrechtes gebunden hätten, ein solches Verhalten jahrelang beibehalten und sich der Zwischenhändler dabei in seinem Betriebe auf ein Alleinverkaufsrecht für einen bestimmten Bezirk einrichtet (vgl. hierzu Stumpf [Leiter der Rechtsabteilung des Vereines Deutscher Maschinenbauanstalten e.V.], Verträge mit Vertragshändlern, 1966 S. 13 Nr. 6). Ob dieser Schluß gerechtfertigt ist, muß unter Berücksichtigung aller Einzelumstände von Fall zu Fall untersucht werden. Das Berufungsgericht hat diese Prüfung vorgenommen und dabei nicht übersehen, daß sich beide Parteien im wesentlichen daran gehalten haben, die Interessen des anderen Teils so zu vertreten, wie das im allgemeinen die Partner eines Alleinvertriebsvertrages handhaben. Es hat auch nicht übersehen, daß der Kläger sogar eine Preisliste für die Artikel der Beklagten ausgearbeitet hatte, die auf die österreichischen Verhältnisse zugeschnitten war. Des weiteren hat es berücksichtigt, daß die Beklagte dem Kläger im Falle "Sc." zugesagt hatte, diesen nicht mehr zu beliefern. Dennoch liegt kein Rechtsfehler vor, wenn das Berufungsgericht angesichts der übrigen Umstände den Nachweis für einen Vertragsschluß durch schlüssiges Verhalten nicht für geführt ansieht, zumal die Parteien über wesentliche Bedingungen wie z.B. den Jahresmindestumsatz des Klägers eine Einigung nicht erzielen konnten.

17

Nicht zu beanstanden ist ferner, wenn das Berufungsgericht auch aus dem Umstände keine für den Kläger günstigen Schlüsse zieht, daß er in der Preisliste für 1957 ebenso wie in späteren Schreiben und Listen als "Generalvertreter für Österreich" bezeichnet wird.

18

Rechtsprechung und Schrifttum sind sich darüber einig, daß sich der Begriff des Generalvertreters nicht mit Sicherheit in eine rechtliche Kategorie einordnen läßt und daß die von den Parteien gewählte Terminologie nur selten schlüssig und daher nie entscheidend ist. Die Bezeichnung schillert. Sie wird in der verschiedensten Bedeutung verwendet (vgl. RGZ 46, 121, 124; 65, 37 und WarnRspr 1912 Nr. 8; HGB RGRK 3. Aufl. Vorbem. 3 zu § 84; Ordemann BB 1964, 1323 und Ulmer, Der Vertragshändler, 1969 S. 71). Sie wird allerdings im Einzelfalle bisweilen auch gebraucht, um einen Eigenhändler mit Alleinvertriebsrecht zu bezeichnen. Sie findet aber ebenso Verwendung für den Bezirksvertreter im Sinne des § 87 Abs. 2 HGB, für den Kommissionsagenten und schließlich auch für den Handelsvertreter als Unternehmer im Sinne des § 84 Abs. 3 HGB (vgl. Ordemann a.a.O.). Daß die Bezeichnung als Generalvertreter im vorliegenden Falle weder die Bedeutung eines Bezirksvertreters noch die eines Handelsvertreters als Unternehmer haben kann, ist zwischen den Parteien unstreitig, die sich im Gegenteil darüber einig sind, daß dem Kläger die Eigenschaft eines Eigenhändlers zukommt. Daraus folgt aber keineswegs, daß die Parteien sich nun auch darüber einig gewesen sein müßten, dem Kläger stehe ein Alleinvertriebsrecht für die Erzeugnisse der Beklagten zu. Denn, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, kann die Bezeichnung auch in völlig untechnischer Weise gemeint gewesen sein, indem, für den Kläger ohne weiteres erkennbar, lediglich angedeutet werden sollte, der Kläger sei für die Beklagte derjenige österreichische Großhändler, durch den sie im allgemeinen ihre Erzeugnisse vertreiben lasse, ohne daß es aber bereits zu einem festen Rahmenvertrage gekommen sei. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht auch in dieser Bezeichnung nicht mehr als ein Beweisanzeichen für die Übertragung des Alleinvertriebsrechtes gesehen hat. Welches Gewicht es diesem für den Kläger günstigen Beweiszoichen beimessen wollte, lag in seinem tatrichterlichen und auch nicht etwa mißbräuchlich angewandten Ermessen. Nach alledem durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß dem Kläger ein Alleinvertriebsrecht nicht eingeräumt worden war.

19

III.

Stehen dem Kläger somit keine Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines Alleinvertriebsrechtes zu, so bleibt nur noch zu prüfen, ob ihm in entsprechender Anwendung des § 87 Abs. 2 HGB aus allen Geschäften, die die Beklagte unter Umgehung seiner Person in Österreich getätigt hat, Provisionsansprüche erwachsen sind, wie sie einem Handslsvertreter zustehen würden, dem ein bestimmter Bezirk zugewiesen ist. Diese Ansprüche würden ihn im Ergebnis zu dem mit der Klage verfolgten Ziele führen, so daß sie sowohl als Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch als auch für ein Zahlungsverlangen dienen könnten.

20

Nach § 87 Abs. 2 HGB kann der Bezirksvertreter Provision beanspruchen auch für Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Eine direkte Anwendung dieser Bestimmung scheidet aus, weil der Kläger als Eigenhändler nicht Bezirksvertreter der Beklagten im Sinne des § 87 Abs. 2 BGB war. Einer Stellungnahme zu der Frage, auf welche dem Bezirksvertreterverhältnis rechtsähnliche Fälle die Bestimmung entsprechend anzuwenden ist, bedarf es nicht, weil die Rechtsprechung beim Eigenhändler eine entsprechende Anwendung des § 87 Abs. 2 HGB nur dann in Erwägung gezogen hat, wenn dem Eigenhändler ein Alleinvertriebsrecht bereits zusteht (vgl. die insoweit nicht, veröffentlichte Entscheidung des BGH vom 29. September 1960 - VII ZR 209/59 S. 8 und Urteile des erkennenden Senats vom 18. November 1963 - VIII ZR 33/62 - LM BGB § 687 Nr. 8 = NJW 1964, 151 = BGH Warn 1963 Nr. 245 und vom 23. März 1966 - VIII ZR 295/63 - LM BGB § 687 Nr. 10 = NJW 1966, 1117 = BGH Warn 1966 Nr. 77). An dieser Voraussetzung ist festzuhalten. Denn bei Beurteilung der Rechtsstellung des Eigenhändlers weist nur dieser Fall eine Rechtsähnlichkeit mit dem Handelsvertreter auf, dem ein bestimmter Bezirk zugewiesen ist. Deshalb bedarf es auch weder einer Auseinandersetzung mit der grundsätzlichen Frage, ob eine entsprechende Anwendung des § 87 Abs. 2 HGB auf den Eigenhändler mit Alleinvertriebsrecht nicht schon von vornherein abzulehnen ist (vgl. hierzu HGB RGRK 3. Aufl. Vorbem., 3 vor § 84; Ulmer a.a.O. S. 397 und S. 429 Fußn. 96; Peterek BB 1966, 353 ff), noch der Prüfung, ob die weitere vom erkennenden Senat geforderte Voraussetzung gegeben ist, zumindest müßten das Innenverhältnis des Eigenhändlers zum Erzeuger so ausgestaltet sein und die Gesamtumstände so liegen, daß der Eigenhändler dem Erscheinungsbild des vom Gesetzgeber als schutzbedürftig angesehenen Handelsvertreters entspricht (vgl. die vorstehend angeführten Urteile des erkennenden Senats).

21

IV.

Nach alledem hat das Berufungsgericht sowohl den Feststellungsantrag als auch die beiden anderen Anträge (Auskunftsanspruch und Zahlungsanspruch) mit Recht abgewiesen. Demzufolge ist auch die Revision des Klägers als unbegründet zurückzuweisen. Nach § 97 ZPO fallen dem Kläger die Kosten der Revision zur Last.

Dr. Gelhaar
Dr. Mezger
Dr. Messner
Mormann
Braxmaier