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§ 23 ROG - Beirat für Raumentwicklung

Bibliographie

Titel
Raumordnungsgesetz (ROG) 
Amtliche Abkürzung
ROG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2301-2

(1) Der Beirat für Raumentwicklung hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen in Grundsatzfragen der räumlichen Entwicklung zu beraten.

(2) Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen beruft in den Beirat Vertreter aus der Wissenschaft und der Praxis aus Bereichen mit relevanten Bezügen zur räumlichen Entwicklung des Bundesgebietes.