Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.06.1974, Az.: 3 AZR 44/74
Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; Stichtag; Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz; Darlegungspflicht des Arbeitgebers; Freie unternehmerische Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.06.1974
- Aktenzeichen
- 3 AZR 44/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 10034
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Bremen 05.12.1973 - 2 Sa 36/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 26, 178 - 187
- DB 1974, 1822-1823 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1974, 963 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1975, 78-79 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Verbessert ein Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung nur für solche Arbeitnehmer, die nach einem bestimmten Stichtag In den Ruhestand treten, so verstößt eine solche Regelung dann gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Wahl des Stichtags auf unsachlichen oder sachfremden Gründen beruht.
2. Inwieweit finanzielle Erwägungen für die Wahl des Stichtages bestimmend waren, muß der Arbeitgeber darlegen. Er ist insoweit in seiner unternehmerischen Entscheidung frei. Seine Begründung ist aber von den Gerichten daraufhin zu überprüfen, ob sie von einem zutreffenden Sachverhalt ausgeht und dem wahren Beweggrund entspricht.