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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.05.1994, Az.: 4 StR 75/94

Zurückverweisung; Gerichtsstand; Gericht niederer Ordnung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.05.1994
Aktenzeichen
4 StR 75/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12271
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Die Erfordernisse der §§ 7 ff. StPO müssen nicht erfüllt sein, wenn der BGH eine Sache an ein Gericht niederer Ordnung zurückverweist.

Gründe

1

Der Ausspruch über die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht - Strafrichter - Gelsenkirchen enthält keine offensichtliche Unrichtigkeit, die zu einer Änderung der Beschlußformel Anlaß geben könnte. Der Senat ist bei seiner Entscheidung darüber, an welches andere Gericht er zurückverweisen will, an die Voraussetzungen der §§ 7 ff. StPO nicht gebunden (BGH, Beschluß vom 28. Januar 1994 - 3 StR 439/93).