Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.04.2009, Az.: VII ZB 67/08
Gewährung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ohne Verschulden; Verletzung des Verfahrensgrundrechts des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes durch die Versagung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis; Fristbeginn der Monatsfrist i.R.e. Antrags auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.04.2009
- Aktenzeichen
- VII ZB 67/08
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2009, 14440
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 20.05.2008 - AZ: 24 U 38/08
- LG Bonn - 09.01.2008 - AZ: 7 O 183/07
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZFE 2009, 322
Hinweis
Hinweis: Verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter: BGH - 16.04.2009 - AZ: VII ZB 66/08
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 16. April 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und
die Richter Bauner, Dr. Eick, Halfmeier und Leupertz
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Mai 2008 aufgehoben.
Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 40.578,79 EUR