§ 72 DRiG - Bildung des Richterrats
Bibliographie
- Titel
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Redaktionelle Abkürzung
- DRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
1In den Ländern sind Richterräte zu bilden. 2Ihre Mitglieder werden durch die Richter unmittelbar und geheim aus ihrer Mitte gewählt.