§ 91 HDG - Verwaltungsvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
- Amtliche Abkürzung
- HDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 325-30
1Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlässt das für das Beamtenrecht zuständige Ministerium. 2Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Ministeriums betreffen, erlässt dieses im Einvernehmen mit dem für das Beamtenrecht zuständigen Ministerium.