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§ 55 LBesG M-V - Zulage für Professorinnen und Professoren mit mehreren Ämtern

Bibliographie

Titel
Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Amtliche Abkürzung
LBesG M-V
Normtyp
Versicherungsbedingung
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2032-34

Professorinnen und Professoren an einer Hochschule, die zugleich das Amt einer Richterin oder eines Richters der Besoldungsgruppe R 1 oder R 2 ausüben, erhalten, solange sie beide Ämter bekleiden, die Dienstbezüge aus ihrem Amt als Professorin oder Professor und eine Stellenzulage.