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§ 1 DG LSA - Persönlicher Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA)
Amtliche Abkürzung
DG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2031.3

(1) Dieses Gesetz gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte im Sinne des Landesbeamtengesetzes.

(2) Abgewählte oder abberufene Beamte auf Zeit, die Versorgung nach § 78 Abs. 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt erhalten, gelten als Ruhestandsbeamte. Frühere Beamte, die Unterhaltsbeiträge nach den Bestimmungen des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt oder entsprechender früherer Regelungen beziehen, gelten bis zum Ende dieses Bezuges als Ruhestandsbeamte und ihre Bezüge gelten als Ruhegehalt.